Kindschaftsrechtsreform

 
Die Kindschaftsrechtsreform
EINLEITUNG

Am 1. Juli 1998 tritt das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts in Kraft.

Änderungen erfahren das Abstammungsrecht, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, das elterliche Erziehungsrecht, das Namens- und Adoptionsrecht, sowie das Verfahrensrecht.

Im sonstigen Bundesrecht werden Vorschriften geändert, in denen bislang nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern abweichend behandelt werden; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch lediglich dann, sofern nicht die Gleichstellung ungerechtfertigt wäre.

Als weitere Gesetze mit kindschaftsrechtlichem Bezug sind das Beistandsgesetz sowie das Erbrechtsgleichstellungsgesetz am 1. April 1998 in Kraft getreten. Art. 3 Nr. 9 und Art. 5 § 3 Abs. 2 des Kindesunterhaltsgesetzes sind seit 15.04.1998 in Kraft. Die übrigen Artikel treten ab 01.07.1998 in Kraft.

Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz befindet sich noch im Stadium des Gesetzgebungsverfahrens.

I. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz

A. Abstammungsrecht, §§ 1591 bis 1600 o BGB

Eine völlig neue Fassung wird das Abstammungsrecht erhalten.

1. Weiterhin werden verschiedene Vorausetzungen, ob die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder nicht, an die Vaterschaft geknüpft. Die heute bestehenden unterschiedlichen Regelungen für eheliche und nichteheliche Kinder werden in weitem Umfang vereinheitlicht, so z.B. bei der Frist für die Vaterschaftsanfechtung. Dadurch ist die Zweiteilung des heutigen Rechts in Regelungen für nichteheliche und eheliche Kinder nicht mehr notwendig und wird aufgegeben.

2. Künftig wird nicht mehr davon ausgegangen, daß ein innerhalb einer bestimmten Frist nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung geborenes Kind noch vom früheren Ehemann der Mutter stammt.

3. Während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geborene Kinder, die damit noch dem bisherigen Ehemann der Mutter zugerechnet werden, gelten künftig auf vereinfachte Weise als Kinder des neuen Partners der Mutter.

Nach heutiger Rechtslage muß hierfür ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren durchgeführt werden, bevor der wirkliche Vater die Vaterschaft rechtswirksam anerkennen kann. Das Ehelichkeitsanfechtungsverfahren verursacht wegen des Gutachtens sehr hohe Kosten.

Im neuen Recht ist Voraussetzung für die Beseitigung der Vaterschaft des bisherigen Ehemanns, daß alle Beteiligten der Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Partner der Mutter zustimmen. Der Ausschluß der Vaterschaft des bisherigen Ehemannes wird erst mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

4. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung wird die Zustimmung der Mutter erforderlich sein und nicht mehr die des Kindes, das derzeit in den alten Bundesländern i.d.R. vom Jugendamt vertreten wird. Heute steht der Mutter ein Anfechtungsrecht der Vaterschaftsanerkennung nicht aber Ehelichkeitsfeststellung zu. Künftig wird sie in allen Fällen ein Recht auf Vaterschaftsanerkennung haben.

5. Das volljährige Kind erhält erweiterte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung.

Nach heutigem Recht ist dem volljährigen Kind die gerichtliche Klärung seiner Abstammung verwehrt (abgesehen von den Anfechtungsgründen des § 1596 BGB). Dies hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, wie auch die Frist des § 1598 Hs. 2 BGB. Danach läuft die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch das volljährige Kind auch dann zwei Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit ab, wenn das Kind von den für seine Nichtehelichkeit sprechenden Umstände erst später Kenntnis erlangt.

Künftig wird das volljährige Kind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit anfechten können, ohne besondere Gründe dafür haben zu müssen.Bei späterer Kenntniserlangung gegen die Vaterschaft sprechender Umstände, beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

B. Gemeinsame elterliche Sorge

1. Entstehung der elterlichen Sorge

Das BGB sieht heute eine gemeinsame elterliche Sorge lediglich für verheiratete Eltern vor. Möchte der Vater eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge erlangen, muß eine Ehelicherklärung erfolgen, wodurch aber die Mutter die Sorge verliert.Die Eltern eines nichtehelichen Kindes können kein gemeinsames Sorgerecht erlangen.

Miteinander verheiratete Eltern haben auch künftig grundsätzlich die gemeinsame Sorge für ihre Kinder. Nicht miteinander verheiratete Eltern können nach neuem Recht die gemeinsame Sorge ausüben, wenn sie erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder einander heiraten. Werden entsprechende Handlungen nicht vorgenommen, verbleibt der Mutter die elterliche Sorge.

Gegen den Willen der Mutter wird ein Wechsel der Alleinsorge von der Mutter zum Vater nicht möglich sein, es sei denn, die mütterliche Sorge wird wegen Kindeswohlgefährdung entzogen.

Bei einer Einigung der Eltern über die alleinige väterliche Sorge hängt der Wechsel des Sorgerechts von einer gerichtlichen Kindeswohlprüfung ab. Eine solche Prüfung erfolgt auch in Fällen des Todes der allein sorgeberechtigten Mutter, des Entzugs oder des Ruhens der elterlichen Sorge der Mutter.

Für den Fall, daß die gemeinsame Sorge beider Eltern aufgrund von Sorgeerklärungen bestand, wird in den erwähnten Fällen, wie bereits heute, die alleinige Sorge von Gesetzes wegen dem anderen Elternteil zustehen.

2. Beendigung der elterlichen Sorge

Die Prüfung des Fortbestands der elterlichen Sorge im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erfolgt heute von Amts wegen. Bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben entscheidet das Gericht auf Antrag eines Elternteils über die elterliche Sorge.

Im neuen Gesetz ist vorgesehen, daß im Rahmen der Ehescheidung die zwingende gerichtliche Prüfung und Entscheidung entfällt und in allen Fällen eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nur noch dann vorgesehen ist, wenn ein Elternteil einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt oder eine Sorgeregelung wegen Gefahr für das Kindeswohl notwendig ist.

Mit Aufgabe der zwingenden Gerichtsentscheidung über die elterliche Sorge soll das Kindeswohl nicht ganz aus den Augen verloren werden, deshalb werden die Gerichte die Jugendämter über Scheidungen in Kenntnis setzen, bei denen minderjährige Kinder betroffen sind. Es besteht sodann die Pflicht der Jugendämter, die Eltern über das Angebot der Trennungs- und Scheidungsberatung zu informieren. Auch die Gerichte weisen, sind minderjährige Kinder betroffen, auf die Beratungsmöglichkeiten durch entsprechende Stellen hin.

Vom geltenden Recht abweichend wird bei gemeinsamer Sorge nach Trennung oder Scheidung dem betreuenden Elternteil eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zukommen. Eine gemeinsame Entscheidung ist für Angelegenheiten vorgesehen, die für das Kind erhebliche Bedeutung haben.

C. Umgangsrecht

Künftig erhält das Kind ein subjektives Recht auf Umgang mit den Eltern. Dem einher geht die Schaffung einer Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. Es bleibt das Umgangsrecht.

Das neue Gesetz hebt auch hervor, daß zum Kindeswohl auch der Umgang mit den für die Entwicklung des Kindes bedeutsamen Bezugspersonen gehört.

Der Vater, der nicht mit der Mutter verheiratet war, wird künftig ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben. Das Umgangsrecht kann vom Familiengericht näher geregelt werden. Dessen Ausgestaltung wird anders als heute nicht mehr vornehmlich vom Willen der Mutter abhängen.

Ferner werden auch Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern künftig ein Umgangsrecht haben, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.

Kinder und Jugendliche werden einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts durch das Jugendamt haben.

D. Elterliches Erziehungsrecht

§ 1631 Abs. 2 BGB lautete seither: "Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig." Die künftige Fassung lautet: " Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig."

Die neue Formulierung soll betonen, daß Gewalt kein geeignetes Erziehungsmittel ist. Sie wurde andererseits in dieser Form gewählt, um Eltern nicht zu kriminalisieren.

E. Betreuungsunterhalt

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt, den die Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater geltend machen kann, wurde im Rahmen des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz in den Anspruchsvoraussetzungen sowie seiner Dauer auf drei Jahre erweitert. Der Anspruch kann, wenn eine Beendigung bereits nach Ablauf von drei Jahren unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, länger als drei Jahre bestehen; zum Beispiel, weil das Kind behindert ist.

Klargestellt wird weiterhin, daß auch der Vater einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat, wenn er die Betreuung des Kindes übernommen hat.

F. Namensrecht

Das Familiennamensrecht, so wie es 1994 in Kraft getreten ist, bleibt in den Grundzügen bestehen. Anknüpfungspunkt für die namensrechtlichen Regelungen ist jedoch nicht mehr die eheliche oder nichteheliche Abstammung des Kindes. Die gemeinsame Sorge kann jedoch künftig auch bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, berücksichtigt werden.

Der Familienname eines Kindes ist künftig wie folgt zu bestimmen:

Das Kind erhält den von den Eltern im Zeitpunkt der Geburt gemeinsam geführten Ehenamen.

Die Eltern entscheiden gemeinsam über den Namen des Kindes, wenn sie im Geburtszeitpunkt nicht denselben Namen tragen, aber das gemeinsame Sorgerecht, entweder aufgrund einer zwischen ihnen bestehenden Ehe oder der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen, haben. Das Familiengericht überträgt die Entscheidung einem der Elternteile, bei Uneinigkeit der Eltern.

Unzulässig ist ein aus den Familiennamen beider Eltern zusammengesetzter Doppelname.

Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, erhält das Kind dessen Namen. Mit einer einvernehmlichen Einigung der Eltern kann das Kind auch den Namen des anderen Elternteils tragen.

Bei späterer gemeinsamer Sorge für das Kind kann der Familienname neu bestimmt werden. Zur Auswahl stehen der von Vater und Mutter zu diesem Zeitpunkt geführte Name.

G. Adoptionsrecht

Die künftige rechtliche Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder und die Aufgabe dieser Unterscheidung läßt die Möglichkeit das eigene nichteheliche Kind als Kind anzunehmen entfallen.

Die Adoption auch eines nichtehelichen Kindes wird künftig auch an die Einwilligung des Vaters und somit beider Eltern gebunden. Das Vormundschaftsgericht kann aber künftig die Einwilligung des Vaters bereits dann ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

H. Verfahrensrecht

Die seither unterschiedliche Gerichtszuständigkeit für Kinder betreffende Verfahren der Familiengerichte, Vormundschaftsgerichte und der Zivilprozeßabteilungen der Amtsgerichte wird vereinheitlicht. Künftig werden die Familiengerichte ("großes Familiengericht") für sämtliche Unterhaltsklagen, soweit sie auf Ehe und Verwandschaft beruhen oder Betreuungsunterhalt geltend gemacht wird, und für Verfahren über die elterliche Sorge zuständig sein. Außerdem werden den Familiengerichten die Abstammungsverfahren zugewiesen.

Der Instanzenzug wird ebenfalls vereinheitlicht.

Künftig soll das Gericht bereits im Frühstadium des Verfahrens auf die beim Jugendamt gegebenen Beratungsmöglichkeiten hinweisen, um die eigenverantwortliche Konfliktlösung durch die Eltern, insbesondere im Sorge- und Umgangsverfahren zu fördern.

Bei Bereitschaft der Beteiligten zu einer außergerichtlichen Beratung oder bei Bestehen einer Aussicht auf eine einvernehmliche Einigung der Beteiligten kann das Gericht das Verfahren aussetzen.

Das Gesetz bestimmt künftig die Bestellung eines Verfahrenspflegers ("Anwalt des Kindes") bei besonderer Schutzwürdigkeit des Kindes. In Fällen schwerwiegender Interessenkonflikte soll das Einbringen der Belange des Kindes sichergestellt werden. Es soll nicht zum bloßen Verfahrensobjekt werden.

II. Das Beistandschaftsgesetz

An Stelle der heutigen gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder tritt künftig eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamts zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und um den Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung zu übernehmen. Das Antragsrecht hierfür steht dann dem Elternteil mit dem alleinigen Sorgerecht zu. Gleichzeitig wird die Beistandschaft des bisherigen Rechts ersetzt. Der Antrag wird zum frühzeitigen Ergreifen der notwendigen Maßnahmen auch schon vor Geburt des Kindes gestellt werden können.

Das Recht der alten und neuen Bundesländer wird damit angeglichen.

III. Das Erbrechtgleichstellungsgesetz

Dieses Gesetz sieht vor, Abweichungen des Erbrechts unehelicher Kinder vom Erbrecht ehelicher Kinder zu beseitigen. Insbesondere den Nichteintritt des unehelichen Kindes in die Erbengemeinschaft mit Kindern des Erblassers oder dessen überlebenden Ehegatten, das seither einen Erbersatzanspruch als Geldbetrag in Höhe des Wertes des Erbteils erhält. Ferner das Recht des nichtehelichen Kindes, nach Vollendung des 21. und vor Vollendung des 27. Lebensjahres, einen vorzeitigen Erbausgleich zu verlangen, das hierdurch sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber dem Vater und väterlichen Verwandten verliert.

IV. Das Kindesunterhaltsgesetz

Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts für Kinder strebt die unterhaltsrechtliche Gleichstellung aller Kinder an. Darüberhinaus sollen die Unterhaltstitel von Kindern schneller als bisher und weitgehend ohne gerichtliche Verfahren an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt werden können.

Seither konnten nur nichteheliche Kinder in einem vereinfachten Verfahren nach den §§ 1615 ff. BGB ihren Unterhalt geltend machen. Eheliche Kinder sind auf das normale Unterhaltsverfahren angewiesen.

In Zukunft kann sowohl Regelunterhalt als auch den persönlichen Verhältnissen entsprechender Individualunterhalt von allen Kindern gleichermaßen verlangt werden. Insbesondere können nichteheliche Kinder einen Anspruch auf Regelunterhalt in einem vereinfachten Verfahren durchsetzen.

Damit die Gerichte nicht immer wieder erneut zur Titelanpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse angerufen werden müssen, kann der Titel auf Regelunterhalt immer und der Titel auf Individualunterhalt auf Antrag des Kindes in einem Abstand von zwei Jahren entsprechend der durchschnittlichen Nettoeinkommensentwicklung dynamisiert werden.

Damit entfallen die Anpassung der Regelsätze durch Regelsatzverordnung der Bundesregierung, das Beschlußverfahren nach § 642 b ZPO sowie das vereinfachte Verfahren nach den §§ 641 ff. ZPO.

Die Möglichkeiten des Gerichts zur Auskunftserlangung über die zur Unterhaltsberechnung maßgeblichen Umstände wurden verbessert.

V. Das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat den Umstand, daß Eltern ihre Kinder kraft ihrer elterlichen Vertretungsmacht nach § 1629 BGB bei Fortführung eines ererbten Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft finanziell unbegrenzt verpflichten können, als unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Minderjähriger erklärt.

Dem volljährig Gewordenen soll nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung eingeräumt werden. Demnach kann die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen ihm gegenüber im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlung begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden Vermögens beschränkt werden.

Auch Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften des Minderjährigen selbst, welche mit Zustimmung der Eltern gemäß den §§ 107, 108 oder 111 BGB vorgenommen wurden, werden von der Haftungsbeschränkung ergriffen. Nicht aber Rechtsgeschäfte, die allein der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse des Minderjährigen dienen.

Darüberhinaus soll der volljährig Gewordene aus einer Personengemeinschaft ausscheiden oder seine bisherige Position im Geschäftsleben aufgeben können. Zur Wahrung von Gläubiger- und Verkehrsinteressen sollen die Geburtsdaten von minderjährigen Einzelkaufleuten oder persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.