Maastricht-Vertrag. Titel VI – VII

 

Der Maastricht-Vertrag

Titel VI

Bestimmungen über die Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres

Art. K [Zusammenarbeit in der Rechts- und Innenpolitik] Die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres
wird durch die nachstehenden Bestimmungen geregelt.

Art. K.1 [Ziele der Zusammenarbeit] Zur Verwirklichung der Ziele der Union, insbesondere der Freizügigkeit,
betrachten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft folgende
Bereiche als Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse:

1. Die Asylpolitik;

2. die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen
und die Ausübung der entsprechenden Kontrollen;

3. die Einwanderungspolitik und die Politik gegenüber den Staatsangehörigen dritter Länder:

a) die Voraussetzungen für die Einreise und den Verkehr von Staatsangehörigen dritter Länder im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

b) die Voraussetzungen für den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten, einscchließlich der Familienzusammenführung und des Zugangs zur Beschäftigung;

c) die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Arbeit von
Staatsangehörigen dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

4. die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, soweit dieser Bereich nicht durch die Ziffern 7, 8 und 9 erfaßt ist;

5. die Bekämpfung von Betrügereien im internationalen Maßstab, soweit dieser Bereich nicht durch
die Ziffern 7, 8 und 9 erfaßt ist;

6. die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen;

7, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen;

8. die Zusammenarbeit im Zollwesen;

9. die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus,
des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen
Kriminalität, erforderlichenfalls einscchließlich bestimmter Aspekte der Zusammenarbeit
im Zollwesen, in Verbindung mit dem Aufbau eines unionsweiten Systems zum Austausch
von Informationen im Rahmen eines Europäischen Polizeiamts (Europol).

Art. K.2 [Menschenrechte und Grundfreiheiten; Vorbehaltsrech- te der Mitgliedsstaaten]
(1) Die in Artikel K.1 genannten Angelegenheiten werden unter Beachtung der Europäischen
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie unter Berücksichtigung
des Schutzes, den die Mitgliedstaaten politisch Verfolgten gewähren, behandelt.

(2) Dieser Titel berührt nicht die Ausübung der den Mitgliedstaaten obliegenden Verantwortung
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Art. K.3 [Verfahren der Zusammenarbeitl (1) In den Bereichen des Artikels K.1 unterrichten
und konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Rat, um ihr Vorgehen zu koordinieren. Sie
begründen hierfür eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen.

(2) Der Rat kann

– in Bereichen des Artikels K. 1 Ziffern 1 bis 6 auf Initiative eines Mitgliedstaats oder der Kommission,

– in Bereichen des Artikels K. 1 Ziffern 7, 8 und 9 auf Initiative eines M Mitgliedsstaats

a) gemeinsame Standpunkte festlegen sowie in geeigneter Form und nach geeigneten
Verfahren jede Art der Zusammenarbeit fördern, die den Zielen der Union dient;

b) gemeinsame Maßnahmen annehmen, soweit sich die Ziele der Union aufgrund des
Umfangs oder der Wirkungen der geplanten Maßnahme durch gemeinsames Vorgehen
besser verwirklichen lassen als durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten; er kann
beschließen, daß Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme mit qualifizierter
Mehrheit angenommen werden;

c) unbeschadet des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Übereinkommen ausarbeiten, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften empfiehlt.

Sofern in den Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist werden etwaige Maßnahmen zur
Durchführung der Übereinkommen im Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
Hohen Vertragsparteien angenommen.

In diesen Übereinkommen kann vorgesehen werden, daß der Gerichtshof für die
Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen und für alle Streitigkeiten über ihre
Anwendung zuständig ist; entsprechende Einzelheiten können in diesen Übereinkommen festgelegt werden.

Art. K.4 [Koordinierungsausschuß; Beschlüsse des Rates]
(1) Es wird ein aus hohen Beamten bestehender
Koordinierungsausschuß eingesetzt. Zusätzlich zu seiner Koordinierungstätigkeit hat er die Aufgabe,

– auf Ersuchen des Rates oder von sich aus Stellungnahmen an den Rat zu richten;

– unbeschadet des Artikels 151 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur
Vorbereitung der Arbeiten des Rates in den in Artikel K.1 und – nach Maßgabe des Artikels 100d
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – in Artikel 100c jenes Vertrags
genannten Bereichen beizutragen.

(2) Die Kommission wird in vollem Umfang an den Arbeiten in den in diesem Titel genannten Bereichen
beteiligt.

(3) Außer in Verfahrensfragen und den Fällen, in denen Artikel K.3 ausdrücklich eine andere
Abstimmungsregel vorsieht, beschließt der Rat einstimmig.

Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der
Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundsechzig Stimmen zustande,
welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.

Art. K.5 [Internationale Organisationen und Konferenzen] Die Mitgliedstaaten vertreten in internationalen
Organisationen und auf internationalen Konferenzen, bei denen sie vertreten sind, die im Rahmen dieses
Titels festgelegten gemeinsamen Standpunkte.

Art. K.6 [Beteiligung des Parlaments] Der Vorsitz und die Kommission unterrichten das Europäische
Parlament regelmäßig über die in den Bereichen dieses Titels durchgeführten Arbeiten.

Der Vorsitz hört das Europäische Parlament zu den wichtigsten Aspekten der Tätigkeit in den in
diesem Titel genannten Bereichen.


und achtet darauf, daß die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden.

Das Europäische Parlament kann Anfragen oder Empfehlungen an den Rat richten. Einmal jährlich führt es eine Aussprache über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen in den in diesem Titel genannten Bereichen.

Art. K.7 [Spezielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten]
Dieser Titel steht der Begründung oder der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammenarbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Art. K.8 [Institutionelle Bestimmungen des EG-Vertrags; Finanzierung der Zusammenarbeit]
(1) Die Artikel 137, 138, 139 bis 142, 146, 147, 150 bis 153, 157 bis 163 und 217 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf die Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche Anwendung.

(2) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche entstehen, gehen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften.

Der Rat kann ferner

– entweder einstimmig beschließen, daß die operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der genannten Bestimmungen zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen; in diesem Fall findet das im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Haushaltsverfahren Anwendung;

– oder feststellen, daß derartige Ausgaben, gegebenenfalls nach einem noch festzulegenden Schlüssel, zu Lasten der Mitgliedstaaten gehen.

Art. K.9 [Evolutivklausel] Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats einstimmig beschließen, daß Artikel 100c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf Maßnahmen in den in Artikel K.1 Ziffern 1 bis 6 genannten Bereichen anwendbar ist, und das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.


Titel VII


Schlußbestimmungen


Art. L [Zuständigkeit des Gerichtshofs] Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestimmungen dieses Vertrags

a) Die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;

b) Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 3; c) die Artikel L bis S.

Art. M [Unberührtheitsklausel] Vorbehaltlich der Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie dieser Schiußbestimmungen läßt der vorliegende Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge unberührt.

Art. N [Änderung des Vertrags; Folgekonferenz] (1) Die Regierung jedes Mitgliedstaats oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, vorlegen.

Gibt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls der Kommission eine Stellungnahme zugunsten des Zusammentritts einer Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten ab, sowird diesevom Präsidenten des Rateseinberufen, um die an den genannten Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört.

Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sievon allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

(2) Im Jahr 1996 wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen dieses Vertrags, für die eine Revision vorgesehen ist, in Übereinstimmung mit den Zielen der Artikel A und B zu prüfen.

Art. O [Aufnahme weiterer Mitglieder] Jeder europäische Staat kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Art. P [Fusionsvertrag; Einheitliche Europäische Akte] (1) Die Artikel 2 bis 7 und 10 bis 19 des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden aufgehoben.

(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Titel III der am 17. Februar 1986 in Luxemburg und am 28. Februar 1986 in Den Haag unterzeichneten Einheitlichen Europäischen Akte werden aufgehoben.

Art. O [Geltungsdauer] Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Art. R [Ratifikation und Inkrafttreten] (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Art. S [Wortlaut; Hinterlegung] Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

GESCHEHEN zu Maastricht am 7. Februar 1992

(Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten).