Schutz von Marken und Domains national / international

Markenrecherche – Markenanmeldung – Markenverteidigung – Markenüberwachung

Kennzeichenschutz durch Domainanmeldung und Domainbenutzung Domainanmeldung – Priorität Domain gegenüber Marke – Domain-Veräußerungssperre durch Dispute-Eintrag

Abmahnung und Unterlassungsklage in Marken- und Domainstreitigkeiten – Domain-Sharing und Gestattungsverträge

internationale Top Level Domains .com, .org., .net., .info, .biz, .coop (…): Schiedsverfahren, Challenge-Verfahren und Klage vor ausländischen Gerichten

Bei all diesen Tätigkeiten – von der Recherche über die Registrierung und Rechtsdurchsetzung bis zur anschließenden Dauerüberwachung Ihrer Kennzeichenrechte – steht Ihnen unsere überörtliche Sozietät mit ihrer Ausrichtung auf die gewerblichen Schutzrechte (einschließlich Kennzeichenrecht) sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht mit kompetentem Rat zur Verfügung. Mitarbeiter der Kanzlei sind seit langem als Anwälte, Referenten und Fachbuchautoren auf diesem Rechtsgebiet tätig.

Zur Bedeutung einer kompetenten anwaltlichen Beratung in Kennzeichensachen nachfolgend einige Anmerkungen:

I. Bedeutung der eigenen Marke/Domain

Marken sind wertvolle Wirtschaftsgüter, die nicht nur den Absatz eines Produkts, das sie kennzeichnen, nachhaltig erhöhen, sondern auch in die Bewertung eines Unternehmens als Aktivposten mit einfließen. Das Gleiche gilt in jüngerer Zeit für attraktive Internetdomains.

Allerdings ist die auf den ersten Blick unkomplizierte Markenanmeldung oder Domainregistrierung mit einer Vielzahl rechtlicher Unwägbarkeiten verbunden. Zum einen sind attraktive Bezeichnungen in aller Regel längst zu Gunsten eines Dritten geschützt, zum anderen gilt es auf der Ebene der Markenanmeldung die sehr zurückhaltende Eintragungspraxis der Markenämter zu beachten, die nur allzu häufig eine Eintragung verweigern mit der Begründung, es handele sich um einen beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff. Häufig kann freilich hiergegen mit Erfolg argumentiert werden.

II. Abmahnrisiko – das "Muss" der vorherigen Recherche

Ein weiterer Stolperstein ist die Abmahnungsfalle. Häufig genug werden die eigenen Rechte, die man sich etwa mit einer Domainregistrierung, mit einem Markenantrag oder der Verwendung einer eigenen Firmen-/Unternehmensbezeichnung anmaßt, vorher nicht hinreichend recherchiert, beispielsweise aus Unkenntnis oder wegen der damit verbundenen Recherchekosten. Unterlassungsansprüche sind jedoch verschuldensunabhängig. Auch der gutgläubigste Domaininhaber und sogar auch der admin-c sehen sich daher nicht selten unverhofft einer kennzeichenrechtlichen Abmahnung unter Androhung eines kostspieligen einstweiligen Verfügungs- und Unterlassungsverfahrens ausgesetzt. Schon die Abmahnkosten sind oft enorm.

Ein Unterlassungs- und Schadensersatzprozess kommt also immer weitaus kostspieliger, weshalb eine solche Recherche dringend durchgeführt werden sollte. Dies gilt im Zeitalter der modernen Medien nicht mehr lediglich in Bezug auf fremde Unternehmensnamen, Marken, besondere Geschäftsbezeichnungen oder Werktitel sondern auch und gerade hinsichtlich fremder Internetdomains, die unter bestimmten Umständen kennzeichenschutzbegründend wirken und Prioritätsrechte gegenüber einer später angemeldeten Marke oder einem später in Benutzung genommenen Unternehmensnamen haben können.

III. Abstand halten

Aber auch wenn die Recherche zu keinen unmittelbaren Konflikten geführt hat, stellt sich häufig die Frage, wie weit der Abstand sein muss, den der Markenanmelder oder Domaininhaber gegenüber dem Inhaber eines ähnlichen, aber älteren – also prioritätsvorrangigen – Kennzeichens für ähnliche Waren/Dienstleistungen einzuhalten hat. Ist etwa Intercomm.de noch verwechslungsfähig mit der VIAG-Marke Interkom? Wie verhält es sich mit Webscout zu Scout24? Oder Intershop und Inter-Shopping?

Auch dies ist gerade im Zeitalter des Mediums Internet in besonderem Maße streitig geworden: Wird nur eine Domain benutzt, wird häufig gelten, dass man sich auf Grund der Eindimensionalität des Namensraums Internet und der primären Adressierungsfunktion der Webdomains mit dem Domainnamen weitaus näher an ein fremdes Unternehmenskennzeichen oder eine fremde Marke annähern darf als in der nicht-virtuellen Welt. Beispiel: pizza-direkt.de und pizzadirect. Grund: Die Internet-Nutzer sind daran gewöhnt, dass Domains, auch wenn sie sich nur in einem einzigen Satzzeichen unterscheiden, auf Grund ihrer primären Adressierungsfunktion beispielsweise schon bei einem bloßen Vertippen zu einer völlig anderen Website führen. Die User werden im Bereich der Domains daher von Natur aus schon auf geringfügigste Abweichungen zwischen zwei Bezeichnungen achten.

IV. Domainrecht bricht Markenrecht?

Wenn die Inbenutzungnahme einer geeigneten Domain auf der anderen Seite eigene Kennzeichenrechte – etwa solche als Name oder besonderes Geschäftszeichen eines Unternehmens – begründen und sich gegenüber jedem späteren Markenantrag eines Dritten durchsetzen soll, fr