Die Strafrechtsreform 1998
Das 6. Strafrechtsreformgesetz
Das neue Strafrechtsreformgesetz ist am 01. April 1998 in Kraft getreten. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf lag darin begründet, daß das vormals geltende Strafrecht Unstimmigkeiten mit der Werteordnung des Grundgesetzes zeigte. Nach dem alten Strafgesetz wurden finanzielle Interessen sehr viel stärker berücksichtigt, als die leibliche Integrität einer Person.
Beispiel:
Vormals lag die Höchststrafe für einen Messerstecher, dem nur Körperverletzungsvorsatz nachgewiesen werden konnte auch dann bei fünf Jahren, wenn das Opfer mehrere Wochen schwerstverletzt auf der Intensivstation behandelt werden mußte. Wurde das Opfer lediglich mit einem Messer bedroht und zur Herausgabe seines Portemonnaies gezwungen, betrug die Mindesstrafe fünf und die Höchststrafe 15 Jahre.
1. Strafrahmenverschiebungen
a) Strafrahmenveränderungen bei höchstpersönlichen Rechtsgütern
Tatbestand…………………………….bisherige Rechtslage ……………….künftige Rechtslage
Mindeststrafe | Höchststrafe | Mindeststrafe | Höchststrafe |
Bes. schwerer Fall des sexuellen Kindesmissbrauchs | § 176 III
Satz 1 |
1 Jahr | 10 Jahre | 1 Jahr | 15 Jahre |
Vergewaltigung mit
Todesfolge |
§ 177 III | 5 Jahre | 15 Jahre | 10 Jahre | lebenslang |
Minder schwerer Fall
des Totschlags |
§ 213 | 6 Monate | 5 Jahre | 1 Jahr | 10 Jahre |
Aussetzung des eigenen Kindes | § 221 II | 6 Monate | 5 Jahre | 1 Jahr | 10 Jahre |
Gefährliche Körperverletzung | § 225 | 3 Monate | 5 Jahre | 6 Monate | 10 Jahre |
Bes. schwere Körperverletzung | § 225 II | 2 Jahre | 10 Jahre | 3 Jahre | 15 Jahre |
Minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge | § 226 II | 3 Monate | 5 Jahre | 1 Jahr | 10 Jahre |
Bes. schwere Fälle der Kindesentziehung | § 235 II | 6 Monate | 10 Jahre | 1 Jahr | 10 Jahre |
b. Strafrahmenveränderungen im Bereich der Vermögensdelikte (usw.)
Tatbestand………………………. bisherige Rechtslage …………………..künftige Rechtslage
Mindeststrafe | Höchsstrafe | Mindeststrafe | Höchststrafe | ||||||
Geldfälschung | § 146 | 2 Jahre | 15 Jahre | 1 Jahr | 15 Jahre | ||||
Bes. schwere Fälle des Betrugs / Comp-
uterbetrugs / der Untreue |
§§ 263 III 263 a II 266 II | 1 Jahr | 10 Jahre | 6 Monate | 10 Jahre | ||||
Versicherungsbetrug | § 265 | 1 Jahr | 10 Jahre | 6 Monate | 10 Jahre | ||||
Bes. schwerer Fall der Urkunden-fälschung / Fälschung techn. Aufzeichnung / Fälschung beweiserhebl. Daten | §§ 267 III
268 V 269 III |
1 Jahr | 15 Jahre | 6 Monate | 10 Jahre | ||||
2. Reformbedarf der Raubdelikte
Bei einem einfachen Raub gilt die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Nach der alten Fassung des § 250 Abs. 1 StGB war alleine das Mitführen einer Schuß- oder sonstigen Waffe, mit welcher der Widerstand des Opfers überwunden werden sollte, ausreichend, um den Mindeststrafrahmen von 5 Jahren zu erreichen. Auf deren Verwendung kam es nicht an.
Die Strafgerichte begegneten dieser Diskrepanz, indem sie, in Fällen der Nichtverwendung der Waffe, auf den Strafrahmen des minder schweren Falles auswichen. Das vom Gesetzgeber gewollte Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 250 StGB wurde umgekehrt.
Der neue § 250 StGB schlägt eine abgestufte Problemlösung vor:
– Die Höchststrafandrohung von fünfzehn Jahren bleibt unverändert.
– Die Mindesstrafandrohung für den Regelfall der in Rede stehenden Delikte wird differenziert ausgestaltet: Sie soll künftig bei drei Jahren Freiheitsstrafe liegen, wenn der Täter z.B. entweder eine Waffe lediglich bei sich führt, wovon das Opfer u.U. nichts bemerkt; dagegen wird sie insbesondere für die Fälle bei fünf Jahren Freiheitsstrafe bleiben, in denen das Opfer schwer oder gar lebensgefährlich verletzt wird, der Täter eine Waffe nicht nur bei sich führt, sondern auch verwendet, und in denen eine bewaffnete Bande tätig wird.
– Bei den minder schweren Fällen wird die Höchststrafdrohung von fünf auf zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben.
3. Körperverletzungsdelikte
Der Versuch der Körperveretzung ist künftig generell stafbar. Einen höheren Strafrahmen erhalten gefährliche Körperverletzungen, sechs Monate bis zu zehn Jahren, statt drei Monate bis zu fünf Jahren. Die bislang gesondert geregelte Vergiftung wird in den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung einbezogen. Die Strafandrohung lautet künftig für die Mißhandlung von Schutzbefohlenen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, dessen Qualifikationstatbestand, der etwa die Gefahr einer erheblichen körperlichen oder seelischen Entwicklungsstörung erfaßt, von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren.
4. Sexualstrafrecht
a. Sexueller Mißbrauch von Kindern
Auch hier wurden die seither geltenden Strafrahmen als unbefriedigend empfunden. Danach war für den sexuellen Mißbrauch von Kindern Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in besonders schweren Fällen ein bis zehn Jahre vorgesehen. Ein Mißverhältnis bestand wiederum darin, daß ein Handtaschenräuber mit einer Strafe bis zu 15 Jahren rechnen mußte, für den besonders schweren Mißbrauch konnten maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden.
Vorgeschlagen wurde hier, generell für den sexuellen Mißbrauch von Kindern eine Mindesstrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von 15 Jahren vorzusehen.
Nicht gerecht würde dies hingegen Fällen, die nicht unbedingt härteste Sanktionen erfordern. Denn ein Achtzehnjähriger macht sich grundsätzlich strafbar, wenn er seiner knapp 14jährigen Freundin einen Zungenkuß gibt, auch wenn diese einverstanden ist.
Das Reformgesetz enthält deshalb eine differenzierte Lösung mit verschiedenen Vorschriften, abgestuft nach der schwere der Tat und die Belange des Opfers berücksichtigend:
– Verursachung des Todes des Kindes – lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, Höchsstrafe 15 Jahre
– Schwere Mißhandlung oder Lebensgefahr des Kindes – Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren
– Tat erfolgt zur Herstellung kommerzieller Kinderpornographie – 2 bis 15 Jahre
– Schwerer sexueller Mißbrauch – 1 bis 15 Jahre, dazu gehören die Fälle, in denen der Täter den Beischlaf mit dem Kind ausführt oder die Gefahr schwerer körperlicher oder seelischer Schäden des Kindes hervorruft. Unter diesen Strafrahmen fallen auch die von mehreren gemeinschaftlich begangene Tat und die Tatwiederholung innerhalb von fünf Jahren nach einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung.
– Der schwere sexuelle Kindesmißbrauch ist nunmehr ein Verbrechen, vormals Vergehen. Diese Einordnung hat die Konsequenz, daß schon die Verabredung zum schweren sexuellen Mißbrauch bestraft werden kann. Eltern können sich also künftig strafbar machen, wenn sie ihre Kinder jemandem für einen schweren Mißbrauch ‘anbieten’, selbst, wenn diese Person nicht darauf eingeht. Ferner kann ein Strafverfahren wegen schweren sexuellen Mißbrauchs nicht eingestellt werden.
– In den übrigen Fällen bleibt es bei dem seitherigen Strafrahmen, 6 Monate bis 10 Jahre
b. Sexueller Mißbrauch von widerstandsunfähigen Personen
Widerstandsunfähige Personen, d.h. vor allem geistig behinderte Menschen, wurden seither von den allgemeinen Strafbestimmungen gegen sexuelle Nötigung und Vergewaltigung geschützt. Der Strafrahmen der Strafnorm des § 179 StGB, welcher auch seither einen speziell auf diesen Personenkreis zugeschnittenen zusätzlichen Schutz bietet, wurde von sechs Monaten auf bis zu zehn Jahren angehoben. Neue Qualifikationsnormen, die weitgehend mit denen bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung korrespondieren wurden ebenfalls eingeführt.
c. Sexueller Mißbrauch in Therapieverhältnissen
Die neue Strafbestimmung des § 174 c StGB stellt den sexuellen Mißbrauch bei Ausnutzung eines Beratungs- Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe. Ein umfassender Strafrechtsschutz geistig oder seelisch beeinträchtigter Menschen konnte erst durch diese Strafrechtsnorm geleistet werden. Erfaßt sind hiernach Mißbräuche in Psychotherapieverhältnissen sowie Übergriffe bei der Betreuung geistig behinderter bzw. der Beratung suchtkranker Menschen. Obergrenze des Strafrahmens sind fünf Jahre.
d. Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung
Erst am 05.07.1998 war die Neufassung des § 177 StGB, Sexu
lle Nötigung, Vergewaltigung, in Kraft getreten. Mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz wurde diese Norm nochmals geändert, um ein Kernanliegen der Reform zu verwirklichen. Es geht hier um den Wertungswiderspruch, daß das vormals geltende Recht für eine Vergewaltigung durchgängig eine wesentlich niedrigere Mindeststrafe androht als für schweren Raub. Mit der Einführung neuer Qualifikationstatbestände, bei Mitführen einer Waffe bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei, bei körperlich schwerer Mißhandlung nicht unter fünf Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe in ihrem Mindestmaß zwei Jahre.
e. Kindesentziehung/Kinderhandel
Im seitherigen Strafrecht bestanden Lücken für den Schutz der Kinder gegen Kindesentziehung bei der heimlichen Wegnahme von Kleinstkindern, der Verbringung von Kindern ins Ausland und bei einigen Erscheinungsformen des organisierten Kinderhandels. Mit dem Reformgesetz traten zwei Vorschriften in Kraft, die die Kindesentziehung gegen den Willen der sorgeberechtigten Person und den Kinderhandel ohne Billigung der Eltern umfassend unter Strafe stellen.
f. Kindesentziehung
Wer bislang "eine Person unter 18 Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger" entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da diese Tatmittel lediglich gegenüber den Eltern oder dem Kind in Betracht kommen, nicht jedoch gegenüber dem Säugling, ist nicht strafbar, wer einen Säugling oder ein Kleinstkind unbeobachtet aus einer Wohnung oder aus einem Kinderwagen nimmt.
Dasselbe gilt für die Fälle, in denen dem Täter List, Drohung oder Gewalt nicht nachgewiesen werden kann, bzw. diese Mittel nicht angewendet wurden. Relevant wird dies, wenn der Täter das Kind etwa aus einem Urlaub im Ausland nicht mehr nach Deutschland verbringt.
Ferner war der Versuch der Kindesentziehung seither nicht strafbar. Hier findet sich wiederum ein Wertungswiderspruch bei der Parallele zum Diebstahl. Wurde jemand bei dem Versuch ertappt, einen Säugling in einem unbeaufsichtigten Kinderwagen wegzufahren, lag eine Strafbarkeit nicht wegen versuchter Kindesentziehung wohl aber wegen versuchten Diebstahls vor.
Diese Unstimmigkeiten und Lücken will das Reformgesetz beseitigen. Die bestehenden Regelungen werden neben der Versuchsstrafbarkeit um die folgenden Vorschriften erweitert:
– Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren kann künftig auch derjenige bestraft werden, der ein Kind dem Sorgeberechtigten entzieht, ohne Angehöriger zu sein, auch wenn er weder Gewalt, List oder Drohung anwendet
– gleichsam wird derjenige bestraft, der ein Kind einem Sorgeberechtigten entzieht, um es ins Ausland zu verbringen (sogen. "aktive Entführung") oder das Kind dem Sorgeberechtigten im Ausland vorenthält (sogen. "passive Entführung")
– mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird die Kindesentziehung dann bestraft, wenn
— das Opfer schwere Gesundheitsschäden erleidet oder erheblich in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung geschädigt wird;
— die Tat gegen Bezahlung oder zur Bereicherung des Täters oder eines Dritten geschieht (die seither geltende Mindesstrafe wurde von 6 Monaten auf 1 Jahr erhöht).
g. Kindeshandel
Seitherigen Strafbarkeitslücken in den Fällen, in denen Eltern Säuglinge oder Kleinstkinder "verkauft" haben, sollen folgende Regelungen gerecht werden:
– Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe droht den Eltern, die ihr Kind wie ein Stück Ware an andere "verkaufen", ebenso den Käufern des Kindes;
– Vermittler des Kinderhandels sollen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren belangt werden; wird das Kind über die Grenzen Deutschlands verbracht, gilt ein Strafrahmen bis zu fünf Jahren;
– bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren liegt der Strafrahmen bei schwerwiegenden Fällen; dabei handelt es sich um kommerziellen oder bandenmäßig organisierten Kinderhandel sowie um Taten, durch die die körperliche oder seelische Entwicklung des Kindes erheblich gefährdet wird.
h. Brandstiftungsdelikte
Bisher wurden in den Normen der Brandstiftungsdelikte Objekte aufgezählt, die nur mit den Grundsätzen einer längst überholten Wirtschaftsordnung erklärt werden können. Geschützt wurden z.B. "Warenvorräte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Früchte auf dem Feld", nicht aber wertvolle Industrieprodukte, Maschinen, Waren auf Privatgelände oder Land- und Luftfahrzeuge.
Andererseits setzte Brandstiftung nach bisherigem Recht stets voraus, daß ein Gebäude o.ä. "in Brand gesetzt" wird. Nach der Rechtsprechung müßte das Objekt selbständig weiterbrennen, auch wenn der Zündstoff erloschen ist. Moderne Gebäude sind in der Regel jedoch so gebaut, daß gerade deren wesentliche Bestandteile nicht brennbar sind. Trotzdem ist auch dort Brandlegung wegen Gas- und Rauchentwicklung ebenso gefährlich für die Bewohner.
Deutlicher als das seither geltende Recht unterscheidet die Neuregelung zwischen Tathandlungen, die ‘nur’ zur Sachbeschädigung führen, und solchen, die Leib oder Leben anderer Menschen zumindest gefährden. Der Katalog der Brandobjekte wird modernisiert. Die neue Tathandlung "Zerstören – ganz oder teilweise – durch Brandlegung" wird zusätzlich zum "Inbrandsetzen" eingeführt.
Entsprechend der Zielsetzung der gesamten Reform sind die Strafrahmen der neuen Vorschriften vor allem nach der Natur des geschützten Rechtsguts bzw. dessen Gefährdungsgrad abgestuft. So z.B.:
– 1 Jahr bis 10 Jahre, wenn eine der im modernisierten Katalog genannten Sachen Schaden nimmt und eine Gefährdung von Menschen ausbleibt;
– 1 Jahr bis 15 Jahre, wenn das Tatobjekt eine Räumlichkeit ist, in welcher sich üblicherweise Menschen aufhalten – abstrakte Lebensgefährdung – oder – das Tatobjekt eine Katalogsache ist und bei der Tat ein anderer Mensch in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird – konkrete Lebensgefährdung,
– 2 Jahre bis 15 Jahre, wenn infolge der Brandstiftung ein anderer Mensch eine schwere Gesundheitsschädigung erleidet oder eine große Zahl von Menschen an ihrer Gesundheit geschädigt werden;
– 5 Jahre bis 15 Jahre, wenn der Täter bei einer schweren Brandstiftung
— einen anderen Menschen in Todesgefahr bringt,
— in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
— das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert;
– lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe unter zehn Jahren, wenn der Brandstifter wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten
Die neuen Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem und im Strafvollzugsrecht ermöglichen den Gerichten und Strafvollzugsbehörden den Schutz der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexual- und Gewaltstraftätern zu gewährleisten. Die Änderungen traten überwiegend am 31.01.1998, die neuen registerrechtlichen Vorschriften des BZRG und des JGG am 01.07.1998 in Kraft.
1. Strafrestaussetzung
Zur Klarstellung der Voraussetzungen für die Strafrestaussetzung zur Bewährung wird das geltende Recht klarer gefaßt. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB kann künftig eine vorzeitige Haftentlassung nur erfolgen, "wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann". Bei besonders rückfallgefährdeten Tätern, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, muß zur Frage der Gefährlichkeit des Verurteilten ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, wenn nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung entgegenstehen. Diese Pflicht bestand seither nur bei der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Gutachten ist in der Regel zur Gewährleistung einer breiten und sicheren Entscheidungsgrundlage für das Gericht mündlich vorzutragen.
Künftig kann das Gericht im Rahmen der Strafaussetzung und der Strafrestaussetzung zur Bewährung auch ohne Einwilligung des Betroffenen anordnen, daß sich der Verurteilte einer Heilbehandlung unterzieht, wenn diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. In Betracht kommt hier insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung. Die Nichterfüllung der Weisung kann dazu führen, daß die Strafaussetzung widerrufen wird.
2. Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel
Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßregel kann nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.
3. Führungsaufsicht
Zur Minimierung der Gefahr eines Rückfalls tritt die Führungsaufsicht bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im weiteren Umfang als bisher ein. Der Katalog der in § 181 b StGB genannten Anlaßtaten wird erweitert. Ferner sieht das Gesetz Führungsaufsicht zur Verminderung einer Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern bereits bei der Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor, zuvor waren hierzu zwei Jahre erforderlich.
Bei Führungsaufsichtsprobanden, die zur Aufnahme einer vom Gericht für erforderlich gehaltenen Behandlung nicht bereit sind, ist es notwendig, die Führungsaufsicht über die bisherige Höchstdauer von fünf Jahren fortbestehen zu lassen, bis eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Eine solche wird insbesondere davon abhängen, ob sich der Verurteilte im nachhinein noch bereitfindet, sich einer das Rückfallrisiko minimierenden Behandlung zu unterziehen. Das Gericht kann dem Täter auch für die Zeit der Führungsaufsicht ohne dessen Einwilligung eine Therapieweisung erteilen, was die Wirksamkeit der Führungsaufsicht verbessert.
4. Verlegung von Sexualstraftätern in sozialtherapeutische Anstalten
Zahlreiche Fälle im Bereich der Sexualstraftaten zeigen, daß eine stärkere therapeutische Betreuung des Täters die Gefahr von Wiederholungstaten reduzieren kann. Derzeit reichen jedoch die in den Ländern derzeit bestehenden Plätze nicht aus. Bei Verurteilungen zu mehr als 2 Jahren Freiheitsstrafe ab dem 01.01.2003 sieht das Gesetz eine zwingende Verlegung von behandlungsfähigen Sexualstraftätern in sozialtherapeutische Einrichtungen vor. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mangels vorhandener Therapieplätze die Verlegung als Soll-Vorschrift vorgesehen. Das Verlegungserfordernis ist bereits zu Beginn des Vollzugs zu prüfen. Wird dies verneint, ist diese Entscheidung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
5. Sicherungsverwahrung
Die Unterbringungsmöglichkeiten in der Sicherungsverwahrung werden erweitert.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist faktisch bereits durch die Aufgabe der fortgesetzten Handlung erleichtert worden. Die vom Täter verübten Einzelakte sind nunmehr Einzeltaten i.S.v. § 66 Abs. 2 StGB. Ferner ist eine Unterbringung bereits nach dem ersten Rückfall möglich, wenn eine Sexual- oder Gewaltstraftat von erheblicher Schwere begangen wurde und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zwingende Entlassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren wird aufgehoben. Besteht die Gefahr, daß der Sicherungsverwahrte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können, kann die Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus vollstreckt werden. Die Abschaffung der zehnjährigen Befristung der ersten Sicherungsverwahrung tritt auch rückwirkend in Kraft.
6. Fristen des Bundeszentralregisters bei Sexualstraftaten
Die Fristen für die Nichtaufnahme einer Sexualstraftat in das Führungszeugnis werden verlängert, da bei einemSexualstraftäter möglicherweise eine so schwere Störung vorliegt, daß weitere einschlägige Straftaten nicht auszuschließen sind:
– Für drei Jahre werden Verurteilungen wegen Sexualstraftaten von bis zu einem Jahr Jugendstrafe, Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis zu 3 Monaten in ein Führungszeugnis aufgenommen.
– Für zehn Jahre werden Sexualstraftaten von bis zu einem Jahr Jugend- oder Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis aufgenommen.
– Erst nach zwanzig Jahren zuzüglich der Dauer der Strafe wird eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat von mehr als 1