Das neue Domainrecht im Zeitalter der Umlaut – Domains

Das neue Domainrecht im Zeitalter der Umlaut-Domains (Teil 1)

I.                   Einführung der Umlautdomains

Das Internet eröffnet einen eindimensionalen Namens- und Adressraum. Eine Domainbezeichnung kann unter jeder Top Level Domain-Ebene weltweit nur ein einziges Mal vergeben werden. Die geographische Entfernung der über das Internet Werbenden, ihre Branchenverschiedenheit und sonstige Unterscheidungsmerkmale vermögen Interessenkollisionen nicht mehr zu verhindern. Wenngleich es sich im technischen Sinne bei den Domains nicht um Namen/Kennzeichen sondern vielmehr um die „übersetzte“ Adresse eines Computers handelt, ließe doch eine solche technische Betrachtungsweise die Tatsache außer acht, dass der durchschnittliche Nutzer die Domain regelmäßig gedanklich mit dem Anbieter eines Web-Angebotes in Verbindung bringt.

Bei Domains handelt es sich mithin um namensähnliche Kennzeichen, denen – zumindest mittelbar – Namens- bzw. Kennzeichnungsfunktion zukommen kann. Die Registrierung einer Internetdomain hat daher regelmäßig auch kennzeichenrechtliche Implikationen. Diese Auffassung entspricht der inzwischen vorherrschenden Rechtsprechung in Deutschland.

Seit Monatag, dem 1. März 2004 können nun bei DENIC auch Umlautdomains, d.h. Domainnamen, die ein „ä“, „ö“ oder „ü“ enthalten, registriert werden. Dies war bisher aufgrund technischer Inkompatibilitäten im weltweiten Namensraum Internet, in dem anglo-amerikanische Sprachkonventionen vorherrschen, nicht vorgesehen. DENIC folgt damit den Bedürfnissen des Marktes, aber auch seiner kartellrechtlichen Verpflichtung als Vergabemonopol, den Domainvertrieb nachfragekonform zu gestalten, solange keine technischen Hinderungsgründe bestehen.

Kommen jetzt endlich diejenigen Namensträger zum Zuge, die den Run auf die DE-Domains verpasst haben? Oder droht gar eine Renaissance des Domain-Grabbing? Kann Ließchen Müller sich fortan unter eigener Domain präsentieren? Droht Ungemach von der gleichnamigen Drogeriekette oder der Großmolkerei Alois Müller, oder was?

Die Reform des Vergaberechts ist jedoch kaum geeignet, nationale Engpässe im Domain-Namensraum zu beseitigen. Das bereits überwunden geglaubte Problem des „Domain-Grabbing“ wird nicht gelöst, sondern im Gegenteil wieder belebt – und vervielfacht. Eine Lockerung der Blockadewirkung vorbestehender Domainregistrierungen wird schon deshalb ausbleiben, weil die meisten Inhaber ihre Namen und Marken auch gegen Annäherungen im Umlautbereich verteidigen werden, um die Exklusivität ihres Kennzeichens zu wahren und jedwede Registrierung einer verwechslungsgefährdenden Domain zu verhindern. Hinzu tritt, dass nach herrschender Rechtsprechung die Verwendung geringfügiger grammatikalischer Abweichungen wie etwa dem Bindestrich – auch im Medium Internet, wo für das Erfordernis des kennzeichenrechtlichen Abstands mildere Maßstäbe gelten sollen – in der Regel nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dies betrifft gleichermaßen die Verwendung von Umlauten.

II.                Reservierungsfälle 

Die neu registrierten Umlautdomains werden häufig registriert und „reserviert“, d.h. ohne Inhalte auf Eis gelegt, oft um sie anschließend an interessierte weiterzugeben. Dies schützt jedoch nicht vor Ungemach. Denn die bei Domainstreitigkeiten in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche knüpfen im Verletzungstatbestand sämtlich an eine irgendwie geartete Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnung an. Die nicht mit informativen Netzinhalten hinterlegten, nur „reservierten“ Domains warfen daher zwar lange Zeit die Frage eines Namens-Gebrauchs im Sinne von §§ 12 BGB, 37 Abs. 2 HGB, einer Kennzeichen-Benutzung im Geschäftsverkehr gemäß §§ 14, 15 MarkenG oder einem Handeln zu Wettbewerbszwecken (vgl. §§ 1, 3 UWG) auf. Inzwischen besteht jedoch weitgehend Einigkeit, dass ein berechtigter Namensträger gegen den „Blockierer“ auch dann einen Unterlassungsanspruch haben kann, wenn der Domainname lediglich reserviert gehalten, aber nicht im eigentlichen Sinne benutzt wird. Da die Domainadresse Namensfunktion im Sinne von § 12 BGB hat, gilt, dass derjenige, der eine Domain reserviert, die den Namen eines anderen trägt, sich eines eigenen Rechts berühmt (Namensanmaßung).

Nach anderer Ansicht liegt in der bloßen Registrierung einer Domain noch keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Markengesetzes (und dem gemäß auch kein Namensgebrauch nach § 12 BGB), da dem Publikum ein Homepage-Angebot nicht zugänglich gemacht wird und anhand einer weißen Website noch jeder Anhaltspunkt für eine Verwechslungsgefahr fehlt. Denn streng genommen ergibt sich dann noch keine Überschneidung der geschäftlichen Bereiche, also insbesondere keine Branchen- oder Waren/Dienstleistungsähnlichkeit. Diese Frage ist jedoch umstritten: Nach anderer Ansicht soll allein die Existenz einer Domainadresse, ob diese zurzeit erreichbar ist oder nicht, eine Verletzung des Markenrechts bewirken können.

Bei Namen im engeren Sinne, insbesondere Personen- oder Städtenamen, gelten andere Maßstäbe. Denn der Namensschutz außerhalb des Geschäftsverkehrs wird grundsätzlich nicht vom Markenrecht, sondern über § 12 BGB geregelt. Hier wird zumeist bereits die bloße „Reservierung“ (Under Construction-Hinweise o.Ä.) genügen, um eine unzulässige Namensanmaßung zu begründen.

III.             Grabbing

Nach Auffassung des OLG Frankfurt/Main („praline-tv.de“) ist die Registrierung einer großen Anzahl von Domains, die Kennzeichen fremder Unternehmen beinhalten, rechtswidrig, wenn der Domaininhaber mit der Absicht handelt, diese später an die Unternehmen zu verkaufen. Andere Gerichte sehen dies inzwischen anders: Eine große Anzahl reservierter Domains lasse nicht generell auf wettbewerbsfeindliche Absichten schließen. Zum einen sei die Anzahl von Domain-Reservierungen weder gesetzlich noch nach den Bestimmungen der Vergabestelle DENIC begrenzt. Zum anderen hielten sich viele Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Marken „auf Vorrat“, gerade auch im Internet. Ob Rechte Dritter hierdurch unzulässig beeinträchtigt würden, bestimme sich nach dem jeweiligen Einzelfall, insbesondere nach den Maßstäben Verwechslungsfähigkeit (d.h. bei Domain-/Markenkollisionen also grammatikalisch) und Verwechslungsgefahr (Waren-/Dienstleistungs- bzw. Branchenähnlichkeit).

Unbeschadet dessen, welcher Ansicht man letztlich zuneigt: Fälle von evidentem „Namensklau“ können – insbesondere auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, bestehender Wettbewerbsverhältnisse oder einer konkret feststellbaren Verwechslungsgefahr – über §§ 826, 226, 1004 BGB (sittenwidrige Behinderung, Schikaneverbot) gelöst werden (z.B. OLG Frankfurt, „weideglueck.de“).

IV.              Namensrecht

1.      Kein Stufenverhältnis

Die Verwendung des eigenen geführten Namens, auch zu wirtschaftlichen Zwecken, ist in aller Regel weder unlauter noch aus sonstigen Gründen zu beanstanden. Dieses Recht folgt § 12 BGB. Die Norm schützt neben

          dem Familiennamen,

          dem (Gebiets-) Körperschaftsnamen nebst Ortsteilen sowie

          dem Firmen-/Unternehmensnamen (einschließlich verwendeter Kurzformen und prägender Schlagworte und

          dem Namen von Bundes- und Landesoberbehörden

interessanterweise auch den Spitznamen bzw. das Pseudonym, sofern dieses Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH „maxem.de“).

Die Befugnis, den eigenen Namen auch im Wirtschaftsverkehr zu verwenden, gilt also sowohl gegenüber gleichnamigen Unternehmen als auch gegenüber den Namen öffentlich-rechtlicher Trägerschaften. Es besteht dabei kein Stufenverhältnis.

Dies durfte bis zur „schulenberg.de“-Entscheidung des OLG Hamm vom Herbst 2003 als ganz vorherrschende Spruchpraxis gelten. So gewährt der Name einer Kommune idR  keine besseren Rechte als der Name einer staatlich anerkannten Kirche oder eines – wenn auch nur regional bekannten gleichnamigen – Wirtschaftsunternehmens. Dasselbe gilt im Verhältnis zu Privatpersonen außerhalb jeden Wirtschaftsverkehrs und im Grundsatz auch unbeschadet des möglicherweise deutlich höheren Bekanntheitsgrades des Hoheitsträgers (OLG Koblenz „vallendar.de“). In diesen besonderen Fällen der Gleichnamigkeit, in denen das private Namensrecht mit dem Namen einer Gebietskörperschaft kollidiert, kann nicht nach dem – stets den traditionell gewachsenen Namen der Gebietskörperschaft bevorzugenden – Prioritätsgrundsatz vorgegangen werden. Es verbleibt vielmehr beim Vergabeprinzip „first come – first served“. Denn mangels einer Verwechslungsgefahr steht nurmehr die andere, originäre Funktion der Domain-Adresse im Vordergrund: die der Adressierung bestimmter Computer und darauf abgelegter Dateien im Internet (so im Ergebnis auch OLG München – „boos.de“).

Diese Rechtslage ist nun wieder fragwürdig geworden. Das OLG Hamm ist der Auffassung, die 700 Seelen-Gemeinde „schulenberg“ verfüge über bessere Rechte als der Träger des gleich lautenden Familiennamens: Denn die Gemeinde sei deutlich älter und jedenfalls außerhalb des Internets bekannter. Dies sind freilich Kriterien, die bislang gerade nicht als entscheidungstauglich galten. Nach Auffassung des Gerichts war eine Abweichung vom Prioritätsgrundsatz gerechtfertigt, da die von der Rechtsprechung ausgebildete Voraussetzung hierfür, die „überragende Bekanntheit“ nicht absolut, sondern zunächst relativ im Verhältnis zum eingetragenen Beklagten zu sehen sei.

Da Orts- und Städtenamen stets zugleich geographische Angaben sind, die dazu dienen, ein bestimmtes räumliches Gebiet von anderen Regionen zu unterscheiden, soll allerdings für die Gemeinde Duisburg kein Untersagungsanspruch aus § 12 BGB bestehen, wenn ihr Name mit dem Wort „info“ kombiniert wird und das Internet-Angebot sodann tatsächlich Informationen aus der Region präsentiert (LG Düsseldorf „info-duisburg.de“).

Insgesamt gilt, dass auch bei Allerweltsnamen sich das Recht des Namensträgers gegenüber jedem Domain-Inhaber durchsetzt, der sich nicht seinerseits auf Namens- oder Kennzeichenrechte an seiner verwechslungsfähigen Domain berufen kann.

2.      Ausnahme: Bekannte Namen

Nur für Unternehmen mit überragendem Bekanntheitsgrad gilt, dass diese die Nutzung ihrer prägenden Firmenschlagworte durch Dritte als Domain selbst dann untersagen können, wenn Identität mit dem Familiennamen des Dritten besteht (BGH „shell.de“; OLG Hamm „krupp.de“; OLG Hamburg „derrick.de“; LG Hamburg „joop.de“).

Im Prinzip gilt jedoch weiterhin: Dem Träger eines Privatnamens kann es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seinen eigenen Namen für einen Internetauftritt zu verwenden. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, so sind deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Dem muss sich – bei einem Streit von zwei Gleichnamigen – grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen. Ein prinzipieller Vorrang geschäftlicher oder hoheitlicher vor privaten Interessen ist ebenfalls nicht anzuerkennen.

Der BGH war allerdings im „shell.de“-Fall der Ansicht, dass die Interessen von derart unterschiedlichem Gewicht seien, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme gebiete es, dass der Beklagte einen Verwechslungen auss
hließenden Zusatz wähle.

Auch die private Verwendung einer Internet-Adresse vermag mithin im begründeten Einzelfall zu einer Verletzung des Namensrechts eines gleichnamigen, bekannten Unternehmens zu führen.

Die lautere, also nicht missbräuchliche Nutzung des eigenen Namens geschieht aber außerhalb dieser besonderen Konstellationen nicht unbefugt und setzt sich gegenüber einem nur durchschnittlich bekannten Unternehmenszeichen durch.

3.      Gleichnamigkeit

Gleichwohl gibt es auch außerhalb des Bekanntheitsschutzes – und gerade im Internet – häufig Konstellationen, in denen die kennzeichenrechtliche Konfliktlage nach Jahrzehnten friedlicher Koexistenz oder mangels regionaler Berührungspunkte erst durch  die Eindimensionalität des Namensraums heraufbeschworen wird. Für diese Fälle gilt das aus § 12 BGB bekannte Recht der Gleichnamigen: Es bedarf einer Interessenabwägung, die zumeist dazu führen wird, dass derjenige, der durch sein Verhalten – etwa eine wirtschaftliche Expansion – die Verwechslungsgefahr hervorgerufen hat, zu deren Minimierung, insbesondere durch Aufnahme unterscheidungskräftiger Zusätze in seine Firmierung, verpflichtet ist.

V.                 Verwechslungsfähigkeit: Domains und kennzeichenrechtliches Abstandsgebot

 

Höchst umstritten ist seit langem, inwieweit sich ein Domaininhaber mit der Schreibweise seiner Domain an das Kennzeichen eines anderen annähern darf. Diese Frage wird mit Einführung der Umlaut-Domains wieder hochaktuell: Genügt das Ausweichen auf den Umlaut, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen?

Es wird vertreten, dass im Bereich der Internetadressen sprachliche Annäherungen an geschützte Kennzeichen in weit stärkerem Ma­ße erlaubt seien als im klassischen Kennzeichenrecht. Den Nutzern sei bekannt, dass die Eingabe einer falschen Schreib­weise in den Web-Browser wie eine falsch gewählte Telefonnummer zwangsläu­fig zu Fehl- oder Irrleitungen führe.

Nach vorherrschender Rechtsprechung gilt wohl, dass der Internet-Nutzer sorgfältiger auf Unterschiede in der Schreibweise der Domain achtet als bei herkömmlichen Zeichen, denn er weiß um die beschränkte Zahl der möglichen Domainbezeichnungen, die sich bei weiterer Ausbreitung des Internets immer stärker annähern. Auch die tastenmäßige Eingabe und die häufigen Fehlermeldungen schon bei geringen Abweichungen zwingen ihn zu erhöhter Aufmerksamkeit (KG Berlin – check-in.de“).

Insgesamt ist – zumindest derzeit – festzustellen, dass sich die bis dato vorliegenden instanzgerichtlichen Entscheidungen noch nicht durch eine einheitliche Linie auszeichnen: So bemerkte das OLG Hamm sinngemäß, dass bei Kennzeichen mit schwacher Unterscheidungskraft bereits minimale Abweichungen in nur einem Buchstaben genügten, um die Verwechslungsgefahr mit einer Internetdomain auszuschließen. Dem gegenüber geht das OLG München von einer Verwechslungsfähigkeit der eingetragenen Marke „Intershop“ mit der Domain „Intershopping“ aus, und das LG Köln hält die bloße Verwendung eines zusätzlichen Bindestrichs für unzureichend, die Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichen auszuräumen. Ähnlich das LG Düsseldorf für die Konfliktlage mit „interplusshop.de“: Insbesondere bei Branchenidentität führe diese Ähnlichkeit zur Bejahung von Verwechslungsgefahr.

Dies wird in der Mehrzahl der Fälle dazu führen, dass die Verwendung von Umlautdomains nicht geeignet ist, eine bestehende Verwechslungsfähigkeit zweier in Konflikt stehender Zeichen (z.B. Marke vs. Domain) auszuschließen.   

Im Grundsatz gilt jedoch: Je geringer die Unterscheidungskraft des die Domain „angreifenden“ Zeichens (also der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Anspruchstellers), desto ähnlicher darf die Domain diesem Zeichen sein.

 

t’>