Altlasten

 

Altlasten – Verantwortlichkeit und Kostentragung

Inhalt:

I. Begriff und Ursachen der Altlasten:

II. Einzelne Sanierungsmaßnahmen:

III. Die Rechtsgrundlagen im Überblick

IV. Vorgehensweise der Behörden zur Erfassung und Bekämpfung der Altlasten.

V. Duldungs – und Kostentragungsverpflichtung des Grundstückseigentümers
1. Erfassung der altlastverdächtigen Flächen
2. Duldungspflichten des Grundstückseigentümers
3. Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers
4. Sanierungsverfügung und Rekultivierungsanordnungen

VI. Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit für die Altlastenbeseitigung.
1. Der Handlungsstörer
2. Der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörer
3. Die Kostenlastverteilung bie mehreren Störern
4. Ausgleichsansprüche des Zustandsstörers gegen den Handlungsstörer

I. BEGRIFF UND URSACHEN DER ALTLASTEN:

Der Begriff der Altlasten ist heutzutage zu einem gängigen Politikum geworden. Neue Erkenntnisse über gefährliche Ablagerungen in Grund, Boden oder in Gewässern verängstigen die Bevölkerung und stellen Behörden und Wissenschaftler immer wieder vor neue Probleme.
"Die Sünden unserer Väter" stellen nicht nur eine ernsthafte Bedrohung für Mensch und Natur dar, darüber hinaus ist ihre Bekämpfung häufig äußerst kostspielig.
Mittlerweile gibt es eine kaum noch übersehbare Anzahl von "Altlastenfällen" in Form von kontaminierten Grundstücken, wobei sich die Situation mit dem Beitritt der neuen Bundesländer noch einmal deutlich verschärft hat.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bodensschutzgesetzentwurfs sind altlastverdächtige Flächen:

– stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen, sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden, man spricht hier von sog. Altablagerungen.
– Grundstücke stillgelegter Anlagen, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, sowie sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, soweit die Grundstücke gewerblichen Zwecken dienten oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fanden, (Altstandorte ) bei denen der konkrete Verdacht besteht, daß schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Unter Altlasten versteht man
– Altablagerungen und Altstandorte, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altlasten finden sich häufig im Bereich von stillgelegten Fabriken, chemischen Betrieben und Mülldeponien. Verantwortlich für zahlreiche Bodenkontaminationen waren ferner auch Leckagen defekter Abwasserkanäle, Tanklager oder Rohrleitungen. Von Altlasten spricht man deshalb, weil die Kontamination vor geraumer Zeit erfolgte.

Ursächlich für die Entstehung der Altlasten war wohl vor allem die Tatsache, daß gefährliche und gesundheitsgefährdende Stoffe in unsachgemäßer Form verwendet und gelagert wurden.
Hierbei gilt zu bedenken, daß die Gefährlichkeit vieler Stoffe erst im Laufe der Zeit entdeckt wurden. Der damals "laxe" Umgang mit hochgiftigen Material ist zum großen Teil auf ein Wissendefizit zurückzuführen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Verfeinerung der Analysetechniken sowie der Weiterentwicklung auf allen wissenschaftlichen Bereichen werden heute in steigendem Maße alarmierende Erkenntnisse über die nachteiligen Folgen unsachgemäßer Ablagerungen deutlich.
Darüber hinaus nimmt die Zahl der neu entdeckten verdächtigen Standorte stetig weiter zu.

In Anbetracht der Gefahren, die von Altlasten drohen, besteht dringender Handlungsbedarf. Umgekehrt sind derartige Maßnahmen mit hohen Kosten verbunden.
So werden die Ausgaben für die Altlastsanierung inzwischen auf 50 – 100 Milliarden DM für die alten, 30 – 100 Milliarden DM für die neuen Bundesländer geschätzt, einige der neueren Schätzungen sprechen sogar von insgesamt 230 bis 500 Milliarden DM.

II. EINZELNE SANIERUNGSMASSNAHMEN:

Um notwendige Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und unter Umständen auch der Luft vornehmen zu können, stehen vielerlei technische Maßnahmen zur Verfügung, die sich zum Teil äußerst kostenintensiv gestalten.

  • Die beste Lösung sowohl für das betroffene Grundstück als auch für die Umwelt stellt das sog. off-site-treatment dar.
    Danach werden die kontaminierten Erdmassen ausgegraben, entfernt und in zentralen Entsorgungsanlagen ordnungsgemäß entsorgt. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit hohen Kosten verbunden. Desweiteren mangelt es häufig auch an geeigneten Müllverbrennungsanlagen oder Abfalldeponien.
  • Demgegenüber verzichtet das sog. in-site -treatment auf die Ausgrabung des Bodens. Danach werden die kontaminierten Flächen direkt vor Ort behandelt, beispielsweise durch elektronische Verfahren oder eine Bodenluftsanierung.
    Ob ein derartiges Vorgehen tatsächlich erfolgversprechend sein kann, ist vom heutigen Standpunkt aus nicht zu beurteilen, da einschlägige Erfahrungswerte über dieses Verfahren bislang in der BRD nicht vorliegen.
  • eine weitere Methode sieht zwar das Ausgraben des kontaminierten Erdreiches vor, die Behandlung der Schadstoffe erfolgt dann aber vor Ort, (sog. on-site-treatment) . Man versucht hierbei die Schadstoffe durch chemische und physikalische Verfahren heraus zu filtrieren.
    Problematisch stellt sich bei diesem Verfahren die Kostenintensität und die Verwertung der extrahierten Schadstoffe dar.
  • Zum Teil wird versucht, verunreinigte Erdmassen mit Hilfe von Folien einzukapseln, um auf diese Weise ein weiteres Austreten der Schadstoffe zu unterbinden.
    Auch diese Vorgehensweise ist aufwendig und kostspielig. Desweiteren fehlen sichere Erkenntnisse über Haltbarkeit und Verläßlichkeit der verwendeten Folien über eine längere Dauer.

III. DIE RECHTSGRUNDLAGEN IM ÜBERBLICK:

Wer aufgrund welcher gesetzlichen Vorschriften die Kosten für Sanierungs- oder Rekultivierungsmaßnahmen zu tragen hat, ist in Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsvorschriften, die zur Bekämpfung der Altlasten zur Anwendung kommen, bis heute nicht übersichtlich geregelt.
Fehlt es doch an einer einheitlichen europarechtlichen oder bundesgesetzlichen Normierung.

Die Sanierung der Altlasten, sowie die Kostentragung richten sich nach unterschiedlichen Vorschriften, je nachdem, wann die Ablagerungen beendet wurden.

a) So findet das Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz nur für solche Abfallstandorte Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes (11.6.1972) noch nicht stillgelegt waren.
Dies hat zur Folge, daß die Mehrzahl der Altlasten, die zu einer Boden- und Gewässergefährdung führen von diesem Gesetz nicht erfaßt werden, da ihre Stillegung vor dem 11.6.1972 erfolgte.

Lediglich für Deponien, die schon vor dem 11.6.1972 betrieben oder errichtet waren, enthält § 35 Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz genauere Regelungen.
So können für diesen Betrieb gemäß § 35 I Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz nachträglich Befristungen, Bedingungen oder Auflagen angeordnet werden.
Bei erheblicher Gefährdung des Wohles der Allgemeinheit kann die Behörde den Betrieb auch teilweise oder ganz untersagen, § 35 I 2 Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz.
Soweit der Inhaber einer Deponie in Erwägung zieht diese stillzulegen, hat er seine Absicht der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, § 36 I 1 KrW/ AbfG.
Nach § 36 II KrW/ AbfG soll der Betreiber dann verpflichtet werden, auf seine Kosten Rekultivierungs – oder sonstige erforderliche Vorkehrungen zu treffen.
Dabei bezieht sich die Rekultivierungs – und Verhütungspflicht des Betreibers wiederum nur auf Deponien, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abfallgesetzes stillgelegt wurden.

Wurden Ablagerungen auf einem bestimmten Standort jedoch sowohl vor wie nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes vorgenommen, sind für daraus resultierende Belastungen sämtliche Vorschriften des Abfallgesetzes anzuwenden.
Dies gilt im vollen Umfang ebenso für illegale Deponien.

b) Vom Wasserrecht erfaßt werden Altablagerungen, die nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1.3.1960), jedoch vor dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes ( 11.6.1972) vorgenommen und auch beendet wurden.
Jedoch enthält dieses Gesetz keine speziellen Eingriffsermächtigungen, auf die die Behörde eine Anordnung für eine Altlastensanierung stützen könnte.

c) Ein einheitliches Bundesbodenschutzgesetz , das sich umfassend mit der gesetzlichen Problematik der Altlasten befassen soll, hat der Gesetzgeber bis dato noch nicht verabschiedet, obwohl ein Referentenentwurf bereits 7.2.1994 vorgelegt wurde.
So ist für Ablagerungen oder Kontaminationen, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes ( 1.3.1960 ) ereignet haben und abgeschlossen waren auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht der Länder zurückzugreifen.

Damit ein Einzelner zu einer Sanierungsanordnung herangezogen werden kann, ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne erforderlich.
Darunter ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann.
Demgegenüber sind Sanierungsanordungen im Vorsorgebereich, also ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht möglich.
WER für die Altlasten polizeirechtlich verantwortlich ist, und somit als Störer zu qualifizieren ist, erfordert eine genaue Einzelfallbetrachtung.
In Frage kommen beispielsweise der Abfallbeförderer, der Abfallerzeuger, der Betreiber einer Anlage, aber auch der Eigentümer eines Grundstückes, ohne daß er selbst die Gefahr geschaffen hat.

Welche dieser Personen im polizeirechtlichen Sinne zur Verantwortung zu ziehen ist, sowie die Frage, wer aufgrund der festgestellten Polizeipflichtigkeit zur Kostentragung in Bezug auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, stellt eine der meist diskutierten Probleme des Umweltrechts der letzten Jahre dar.

IV. VORGEHENSWEISE DER BEHÖRDEN ZUR ERFASSUNG UND BEKÄMPFUNG DER ALTLASTEN:

U m Altlasten zu bewältigen, ist ein planmäßiges Vorgehen der Behörde erforderlich, da vor der Bekämpfung der Altlast zunächst geklärt werden muß, ob, wo und in welchem Ausmaß altlastverdächtige Flächen vorliegen.
Mit sog. Gefahrerforschungsmaßnahmen versuchen die Behörden, den teilweise beträchtlichen Informationsdefiziten im Bereich der Altlasten Herr zu werden.
Oftmals ist bereits nicht einmal hinreichend geklärt, an welcher Stelle mit welchen Schadstoffen gerechnet werden muß. Darüber hinaus ist häufig unbekannt, ob und in welcher Konzentration der Schadstoff gefährlich für Mensch und Natur ist.
Desweiteren werden Gefahrerforschungsmaßnahmen nötig, wenn zwar Anlaß für die Annahme einer möglichen Gefahr gegeben ist, jedoch nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden kann, ob eine gefährliche Situation tatsächlich eingetreten ist.

  • So geht es der Behörde zunächst darum, altlastverdächtige Standorte zu erfassen.
    Daten werden erhoben und ausgewertet, um auf diese Weise Anhaltspunkte für altlastverdächtige Flächen oder Grundstücke in einer ganzen Region oder auf einem Gewerbegebiet zu erhalten.
    Durch Bodenanalysen oder Probebohrungen in das Erdreich soll das Gefahrenpotential in umfassender Weise ausfindig gemacht werden.
  • Steht nach der Datenanalyse fest, daß von einer bestimmten Fläche möglicherweise Beeinträchtigungen ausgehen, werden konkrete Ermittlungen erforderlich, die den geschaffenen Verdacht widerlegen oder konkretisieren. Dabei wird die Behörde eine sog. Gefahrabschätzung vornehmen, von der das weitere Vorgehen abhängig ist.
  • Sollte sich im Zuge der weiteren Ermittlungen herausstellen, daß von der bestimmten Fläche tatsächlich eine Gefahr ausgeht und ist die Gefahrenabwehr geboten, werden jetzt einzelfallbezogene Sanierungsmaßnahmen getroffen.
  • Insofern die Beseitigung der Altlast jedoch nicht möglich oder zumutbar ist, kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung der Altlasten vornehmen, um auf diese Weise einer Ausbreitung der Gefahr entgegenzuwirken.

V. DULDUNGS- UND KOSTENTRAGUNGVERPFLICHTUNG DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS:

>1. Erfassung der altlastverdächtigen Flächen:

Solange die Behörden versuchen, durch bodenrechtliche Ermittlungen das Gefahrenpotential einer Region unter dem Gesichtspunkt altlastverdächtiger Flächen global zu erfassen, also nur vorbereitende Gefahrerforschungsmaßnahmen treffen, ist diese Vorgehensweise der Behörde für den betroffenen Grundstückseigentümer kostenfrei.
Zu diesem Zeitpunkt handelt es noch nicht um Maßnahmen zur Abwehr von vermuteten oder festgestellten Gefahren.

2. Duldungspflichten des Grundstückseigentümers

Sobald die Behörde aufgrund ihrer Ermittlungen auf Befunde trifft, die die Besorgnis begründen, daß von der jeweiligen Fläche eine Gefährdung für das Wohl der Allgemeinheit ausgeht, ist von der Behörde konkret zu ermitteln, ob eine Altlast vorliegt.
Der Grundstückseigentümer ist hierbei verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks zum Zweck von Untersuchungen ( z.B. Probebohrungen, Bodenanalysen etc. ) zu dulden. Des weiteren muß er Informationen, die ihm über mögliche Kontaminationen bekannt sind, an die Behörde weiterleiten.

Da noch immer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geklärt ist, daß ob von der gefundenen Bodenkontamination auch eine Gefahr für die geschützten Rechtsgüter ausgeht, stellt sich auch diese Maßnahme der Behörde als kostenfrei dar.

3. Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers

Ergibt sich jedoch aufgrund der weiteren Bodenuntersuchung ein hinreichender Verdacht für eine Altlastgefahr, begründen also Tatsachen den Verdacht für den Eintritt eines nicht unerheblichen Schadens, fallen nach der Rechtsprechung nun dem Eigentümer des Störgrundstücks die weiteren Ermittlungskosten zur Last.
Die in Anspruch genommene Person wird somit zum Störer im polizeirechtliche
Sinne.
Stellt sich umgekehrt heraus, daß eine Gefahr nicht vorgelegen hat, obwohl die Behörde nach dem damaligen Stand der Erkenntnis davon ausgehen mußte, trägt der Grundstückseigentümer keine Kosten

4. Sanierungsverfügung und Rekultivierungsanordnungen:

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen ist nun eine sog. Sanierungsplanung zu erstellen. Eine derartige Saniererungsplanung enthält eine Übersicht über Sanierungsziele sowie Maßnahmen, die bei der Durchführung der Sanierung erforderlich werden. Gestattungen, Genehmigungen oder sonstige behördliche Zustimmungen sind zusammenzustellen, Personen und Stellen, die zur Durchführung der Sanierung berufen sind, werden einbestellt.

Daraufhin wird den oder dem Pflichtigen mittels einer Sanierungsverfügung  aufgegeben, die bestehende Gefahr – regelmäßig auf eigene Kosten – dergestalt zu beseitigen, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist. Vom Pflichtigen kann dagegen nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden.
Voraussetzung für eine derartige Sanierungsverfügung ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne.
Art, Umfang und Ziel der Sanierung werden von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung des Schadstoffpotentials, sowie der Durchführbarkeit im Einzelfall festgelegt.
Bei dieser Anordnung hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, mit der Folge, daß nicht jede Altlastsanierung zulässig ist.
Aber auch wenn die geforderte Sanierung durchgeführt ist, ist der Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht vor einem weiteren Sanierungsverlangen geschützt.
Ergänzende wissenschaftliche Erkenntnisse, strengere bodenrechtliche Anforderungen, oder auch neue Kontaminationen können eine weitere Sanierungsverfügung erforderlich machen.

Eine Rekultivierungsanordnung, mit der die betroffene Fläche nach Abschluß der Sanierung nutzungsgerecht gestaltet werden soll ,beispielsweise durch die Begrünung der Fläche, kennt das Polizeirecht nicht.
Eine derartige Maßnahme kann lediglich vom Betreiber einer stillgelegten Deponie verlangt werden, gemäß § 36 Abs.2 Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz
Darüber hinaus enthalten einige Landesgesetze neuerdings auch Vorschriften zu Rekultivierung.

VI. DIE POLIZEIRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT FÜR DIE ALTLASTENBESEITIGUNG:

So bleibt nunmehr die Frage zu klären, WER Adressat der Verfügung ist, die die Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgibt.

1. Der Handlungsstörer:

An dieser Stelle ist zunächst der sog. Handlungsstörer zu nennen. Darunter sind diejenigen Personen zu verstehen, die durch ihr Verhalten die Altlast unmittelbar verursacht haben.
Zu denken ist hier beispielsweise an den Abfallproduzent, den Deponiebetreiber oder deren Gehilfen.
Durch ihre Handlungen erfolgte vor geraumer Zeit die Kontamination, so daß es sinnvoll erscheint, diese nunmehr für die Beseitigung der Gefahr in finanzieller Hinsicht zur Verantwortung zu ziehen.

Dabei gilt jedoch zu beachten, daß Altlasten vielfach durch Anlagen verursacht wurden, deren Produktion durch eine behördliche Genehmigung legalisiert war oder auch allgemein im Einklang mit dem damals geltenden Polizeirecht stand.
Strittig ist, ob derartige Genehmigungen eine Freistellung von der Handlungsstörerhaftung darstellen, weil der Betreiber in früherer Zeit mit einer behördlichen Erlaubnis tätig wurde. Erscheint es billig, ihn nun dennoch zur Beseitigung der von ihm geschaffenen Gefahr heranzuziehen, wenigstens soweit es sich um Umweltgefährdungen handelt, die bei Erteilung der Genehmigung noch nicht erkennbar waren ?
Bis zum heutigen Tage wird die Reichweite einer derartigen Genehmigung äußerst kontrovers diskutiert.
Nach überwiegender Auffassung sind solche Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit legalisiert, die auch bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung erkennbar waren und dessen Risikopotential bereits zum damaligen Zeitpunkt hinreichend absehbar war,
Demgegenüber kann eine behördliche Erlaubnis nicht von der polizeirechtlichen Verantwortung für solche Gefahren freistellen, die im Zeitpunkt der Genehmigung objektiv noch nicht vorhersehbar waren.

Damit bleibt der Betreiber für nicht erkennbare Gefahren als Handlungsstörer weiterhin verantwortlich und ist im Rahmen einer Sanierungsverfügung der richtige Adressat.
Soweit die Legalisierungswirkung eingreift, entfällt jedoch eine Haftung.
War also beispielsweise die Ablagerung gesundheitsgefährdender Stoffe auf einem Grundstück durch behördliche Genehmigung legalisiert, können weder der Grundstückseigentümer, noch etwaige spätere Eigentümer (Rechtsnachfolger ) zur Gefahrenbeseitigung herangezogen werden, sie sind keine Störer im polizeirechtlichen Sinne.
Der Grundstückseigentümer kann lediglich zur kostenfreien Duldung der Eingriffe verpflichtet werden.

2. Der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörer:

Maßnahmen zur Bekämpfung der von Altlasten ausgehenden Gefahren können sich ebenso gegen den Grundstückseigentümer richten. Dieser ist als sog. Zustandsstörer im polizeirechtlichen Sinne verantwortlich. Die Haftung als Zustandsstörer knüpft dabei an seine Sachherrschaft an, also an die rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache.
Der Eigentümer eines kontaminierten Grundstücks ist für die vom Grundstück ausgehenden Gefahren verantwortlich, wobei es für seine Haftung als Zustandsstörer unerheblich ist, ob er die Gefahr selbst verursacht hat oder nicht.
Einzig entscheidend ist seine Eigentümerstellung, da mit dieser eine Sozialpflichtigkeit verbunden ist.
Dabei haftet der Grundstückseigentümer grundsätzlich im vollen und unbegrenztem Umfang für die Sanierung seines Grundstücks, also mit seinem gesamten Vermögen.
Bestrebungen, die darauf abzielen, die Haftung des Zustandsstörers generell etwa auf den Verkehrswert des kontaminierten Grundstücks zu begrenzen, sind in der Literatur erkennbar, haben bislang jedoch noch kein Eingang in die Rechtsprechungspraxis der Gerichte gefunden.

Eine Haftungsbeschränkung auf den Wert des Eigentums, wie er sich nach der Sanierung des Grundstücks darstellt, erfährt nach der Rechtsprechung nur derjenige, der beim Erwerb des altlastbehafteten Grundstücks von der Kontaminierung nichts wußte, oder nichts wissen konnte.
Hatte der Eigentümer sein Grundstück beispielsweise für Deponierungszwecke verpachtet, ein bekanntermaßen altlastverdächtiges Grundstück ohne Überprüfung des Grundbuchs erworben, oder die Verursachung von Altlasten auf seinem Grundstück geduldet, soll ihm ein Haftungsprivileg nicht zugute kommen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erwerbers ist der des Eigentumserwerbs.

3. Die Kostenlastverteilung bei mehreren Störern:

Sobald eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit von mehreren Personen als Handlungs- und /oder Zustandsstörer verursacht wurde, steht die zuständige Behörde vor der Entscheidung, ob sie einen oder mehrere dieser polizeipflichtigen Personen in Anspruch nimmt.
Soweit es um die unmittelbare Gefahrenbeseitigung geht, wird die Behörde regelmäßig denjenigen Störer heranziehen, der die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen kann. Dieser wird auf der sog. Primärebene eine dementsprechende Verfügung der zuständigen Behörde erhalten.

Exkurs:
Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach, ist die Behörde befugt, die Handlung des Störers selbst vorzunehmen. Dies geschieht entweder in Form des Verwaltungszwangs, oder über die sog. unmittelbare Ausführung. Für beide Formen entstehen der Behörde Kosten, die sie nach Vornahme der Handlung (auf der Sekundärebene) gegen den Störer geltend macht.

Stehen nach diesen Gesichtspunkten mehrere Störer zur Auswahl, die gleichermaßen in der Lage sind,
die Gefahr umfassend zu beseitigen, ist der Grundsatz der gerechten Lastenverteilung zu beachten.
Danach hat die Störungsbeseitigung derjenige vorzunehmen, dem die Verursachung der Gefahr am ehesten zugerechnet werden kann.
Nach der gängigen Praxis der Gerichte ist der Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer zur Beseitigung der Gefahr heranzuziehen, denn in der Regel ist der Zustandsstörer nur ein Opfer des Handlungsstörers.
Vielfach ist es den zuständigen Behörden in Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Maßnahmen jedoch nicht möglich, langwierige und gezielte Untersuchungen anzustellen, um herauszufinden, welcher Störer in entscheidender Weise zur Entstehung der Gefahr beigetragen hat.
Genausowenig ist die Behörde verpflichtet, den Handlungsstörer erst ausfindig zu machen, wenn dieser beispielsweise nach einem Konkurs seines Betriebes nicht unmittelbar erreichbar ist. Denn in diesem Fall ist der Zustandsstörer in geeigneter Weise zur Gefahrbeseitigung in der Lage.

Geht es der Behörde nach erfolgter Gefahrenabwehr dagegen darum, entstandene Kosten geltend zu machen, kommt dem Gedanken der Lastengleichheit größere Bedeutung zu. Der Verursachungsbeitrag, sowie das Verschulden des Handlungsstörers ist nun bei der Entscheidung der Behörde stärker zu berücksichtigen.
So wird es überwiegend der Billigkeit entsprechen, den Handlungsstörer vor dem Zustandsstörer zur Kostentragung heranzuziehen.
Jedoch bleibt der Zustandsstörer zur Zahlung verpflichtet, wenn der Handlungsstörer nicht auffindbar oder zahlungsunfähig ist.

4. Ausgleichsansprüche des Zustandsstörers gegen den Handlungsstörer:

Bis heute nicht geklärt ist wie Frage, in welcher Weise der von der öffentlichen Hand in Anspruch genommene Zustandsstörer gegen den Verursacher der Altlast vorgehen kann. Der Grundstückseigentümer hat im Innenverhältnis (zwischen Handlungs- und Zustandsstörer) keinen Ausgleichsanspruch wegen der ihm entstandenen Kosten.
Eine derartige Ausgleichsregelung enthält die Rechtsfigur des Gesamtschuldverhältnisses ( § 426 BGB ).
Diese im Zivilrecht verankerte Konstruktion erlaubt dem Gläubiger ein Vorgehen gegen nur einen seiner Schuldner. Von diesem kann der Gläubiger vollständige Zahlung seiner Forderung verlangen. Im Gegenzug darf der in Anspruch genommene Schuldner seinerseits Regreß bei den übrigen Schuldnern nehmen, da die Forderung des Gläubigers in der betreffende Höhe auf ihn "übergeht".
Entgegen heftiger Kritik vieler Stimmen in der Literatur, anerkennen die Gerichte eine derartige Vorgehensweise im öffentlichen Polizeirecht nicht. Die Figur des Gesamtschuldverhältnisses ist dem öffentlichen Recht fremd, eine analoge Anwendung wird abgelehnt.
Somit steht dem auf Zahlung in Anspruch genommenen Zustandsstörer kein gesetzlicher Rückgriffsanspruch gegen Verursacher zu.
Ihm bleiben lediglich vertragliche oder deliktische Ansprüche, die ihre Rechtsgrundlage im Zivilrecht finden.

Für die Zukunft bleibt zu hoffen, daß der Gesetzgeber sich dieser Problematik annimmt und die Haftung des Grundstückseigentümers begrenzt.

Eine Übernahme der Gedanken des Gesamtschuldverhältnisses in das Altlastenrecht wäre ein erster erstrebenswerter Schritt.