Förmliches Verfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

 

Förmliches Verfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

Inhalt:

I. Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens

1. Erfordernis einer behördlichen Genehmigung
2. Vorabgespräche mit der zuständigen Behörde
3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

II. Der Eintritt in das förmliche Genehmigungsverfahren
1. Antragstellung
2. Ablehnung

III. Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens
1. Bekanntmachung des Vorhabens

2. Auslegung der Planungsunterlagen

3. Einwendungen gegen das Vorhaben

4. Erörterungstermin

5. Beteiligung der anderen Fachbehörden

IV. Entscheidung der Behörde
1. Entscheidung
2. Entscheidung bei UVP-pflichtigen Vorhaben

V. Rechtsschutz der Unternehmers

VI. Zusammenfassung

Einleitung:

Die nun folgenden Ausführungen skizzieren den Ablauf eines förmlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Änderungen des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren sind, soweit erforderlich, bereits eingearbeitet.
Das außerordentlich komplexe Zulassungsverfahren soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden.

Dabei wird folgender kleiner Fall zugrunde gelegt:
Ein Unternehmer entschließt sich zum Neubau eines Betriebs zur Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten. Die Investitionssumme beläuft sich auf (fiktiv) 9 Mio. DM.
Der Unternehmer favorisiert dabei den Bau des Betriebs auf der Gemarkung seiner Heimatgemeinde, da er dort bereits über ein geeignetes Grundstück verfügt.
In der näheren Umgebung des Grundstücks finden sich mehrere bereits bestehende Gewerbebetriebe sowie Wohnhäuser. Als vorteilhaft erscheint dem Unternehmer insbesondere die Tatsache, daß der an seinem Grundstück vorbeifließende Fluß direkt zur betrieblichen Wasserentnahme genutzt werden kann.

Der Verfahrensablauf wird sich nun wie folgt vollziehen:

I. Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens

1. Erfordernis einer behördlichen Genehmigung

Vorab ist zu klären, welcher behördlichen Genehmigung das geplante Vorhaben bedarf, da die Art des Verfahrens maßgeblich dessen Umfang bestimmt.
Bei der vorliegend geplanten Anlage zur Herstellung von Holzfaserplatten und Holzspanplatten handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage gem. § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Punkt 6.3 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV).
Vor Erteilung der Genehmigung muß demnach das sog. förmliche Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

2. Vorabgespräche mit der zuständigen Behörde

Zweckmäßigerweise setzt sich der Antragsteller zunächst mit der zuständigen Behörde zu einer Vorabsondierung in Verbindung. Dies dient der frühzeitigen Unterrichtung der für das Zulassungsverfahren verantwortlichen Personen.
Konkret können somit bereits im Vorfeld folgende Problemstellungen erörtert werden:

  • Hinweise über den zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens
  • Hilfestellung der Behörde im Hinblick auf die Antragsunterlagen
  • Erörterung der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft
  • Erörterung, ob und in welchem Umfang Gutachten beizubringen sind
  • Erörterungen im Hinblick auf die durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Berücksichtigung weitere einschlägiger öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baurecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht)
  • Hinzuziehung eines Projektmanagers zur Beschleunigung des Verfahrens

Diese auf den ersten Blick erfreulichen Begebenheiten im Hinblick auf die Unterstützung durch die Behörden darf jedoch nicht über den Umstand hinwegtäuschen, daß eine umfassende Beratung durch die Behörden in den wenigsten Fällen tatsächlich erfolgen kann. Dies liegt nicht etwa in einem behördlichen Unwillen begründet, sondern Ursache dafür sind vielmehr personelle oder tatsächliche Hindernisse, die eine das Zulassungsverfahren beschleunigende Betreuung verhindern.
Es empfiehlt sich daher, einen Dritten heranzuziehen, der das Verfahren entsprechend koordiniert, betreut und dergestalt eine Beschleunigung herbeiführt.

3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Für genehmigungsbedürftige Anlagen gem. § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist gem. § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine "Umweltverträglichkeitsprüfung" durchzuführen.

Dieses Gesetz soll sicherstellen, daß bestimmte Anlagen im Hinblick auf ihre mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt untersucht werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen und Umwelt einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist integrativer Bestandteil des Zulassungsverfahren und dient der Behörde als Entscheidungshilfe.

(An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß sich gewisse Überschneidungen zwischen dem UVP-Verfahren und dem eigentlichen Genehmigungsverfahren nicht vermeiden lassen. Beide Verfahren zielen auf den Schutz der Umwelt und Allgemeinheit ab. In der Praxis kann bspw. dies zu mehrfach angefertigten Gutachten bezüglich eines Problemkomplexes führen, was unter Zeit- und Kostenaspekten unerträglich ist. Eine entsprechende Koordination im Vorfeld kann dies vermeiden.
Aus Klarstellungsgründen sei noch angemerkt, daß die Umweltverträglichkeitsprüfung ab dem Zeitpunkt der Einreichung der eigentlichen Antragsunterlagen mit dem Genehmigungsverfahren weitestgehend parallel läuft. Die hier dargelegten Ausführungen zum UVPG zeigen dennoch zunächst den isolierten Ablauf der Umweltverträglichkeitsprüfung auf. Im weiteren Verlauf der Darstellung des Genehmigungsverfahrens erfolgt, insoweit erforderlich, ein dementsprechender Hinweis auf das UVPG)

In unserem Beispielsfall ist für die geplante Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Verfahrensverlauf läßt sich wie folgt skizzieren:

a) Gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist zunächst die Behörde über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgt zweckmäßigerweise im Rahmen der oben unter 2. geführten Vorabgespräche, wenn und insoweit das Vorhaben zumindest in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisiert ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt können Sachverständige, andere Behörden oder das Projekt betreuende Dritte herangezogen werden. Auch die durch das Vorhaben betroffenen Bürger können an dieser Stelle gehört und in das Verfahren integriert werden.
Gerade dies bringt einen nicht zu unterschätzenden Vorteil mit sich, da im Hinblick auf die im späteren Verfahren gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung eventuell schon zu diesem Zeitpunkt abgeschätzt werden kann, in welchem Ausmaß mit verfahrensverzögernden Einwendungen der Bürger zu rechnen ist. Insoweit möglich, können bereits hier den Bedenken der Bürger Rechnung getragen werden, um die Zahl der Einwendungen im späteren Zulassungsverfahren gering zu halten. Dies gilt freilich nur für die Fälle, in denen die bevorstehenden Einwendungen rechtlich überhaupt relevant erscheinen.

b) Das UVPG sieht sodann die Einreichung der für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vor, die der Antragsteller gem. § 6 UVPG bei der Behörde zusammen mit dem eigentlichen Genehmigungsanträgen einreicht (Zu der eigentlichen Antragstellung sogleich unten).
Die Unterlagen für das UVP-Verfahren müssen folgende Mindestangaben enthalten:
– eine Beschreibung des Projekt mit Angaben über Standort
– eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen, Abfälle, Abwasser,
– Hinweise zu den Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen
– eine Beschreibung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt.

Falls dem Antragsteller zumutbar und für die Beurteilung erforderlich, sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung auch detaillierte technische Angaben beizubringen.

c) Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden nunmehr die Stellungnahmen der sonst beteiligten Behörden eingeholt (§ 7 UVPG). Falls erforderlich, werden bei grenzüberschreitenden Vorhaben auch die Behörden des Nachbarstaats unterrichtet.

d) Danach ist das UVP-pflichtige Vorhaben durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt zu machen und die Unterlagen für einen Zeitraum von einem Monat öffentlich auszulegen.
Der Auslegung folgt nun der sog. Erörterungstermin mit denen durch das Vorhaben beteiligten Bürger. (dazu siehe unter Erörterungstermin)

e) Das UVP-Verfahren endet nun mit dem eigentlichen Bewertungsverfahren. Die Behörde erarbeitet nunmehr aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine zusammenfassende Beurteilung über die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch und Umwelt.
Diese Darstellung ist, wie o.a., Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird zur Entscheidungsfindung im Hinblick auf das Vorhaben herangezogen.

II. Der Eintritt in das förmliche Genehmigungsverfahren

1. Antragstellung

Mit der Antragstellung beginnt das eigentliche Genehmigungsverfahren im rechtlichen Sinne. So banal der Begriff der Antragstellung auf den ersten Blick auch erscheinen mag, liegt hier eine der Hauptursachen für die lange Dauer der Genehmigungsverfahren begründet. Nicht ohne Grund soll die Behörde dem Antragsteller in dieser Hinsicht behilflich sein, obgleich dies auch, wie oben bereits angeführt, in der Praxis nicht immer gelingt.

Der Antragsteller ist regelmäßig nicht in der Lage, den hohen Anforderungen im Hinblick auf die reichhaltigen Antragsunterlagen gerecht zu werden. Selbst wenn § 10 Absatz VI a des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Behörde eine Entscheidungsfrist von 7 Monaten nach Antragstellung festschreibt, so beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt bei der Behörde eingereicht wurden.

Um die Komplexität des Antragserfordernisses zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend im Rahmen des obigen Beispiels eine Aufzählung der für unseren Fall relevanten Unterlagen, wobei die Darstellung aus Platzgründen nur stichwortartig erfolgen kann:

Der Antrag muß zunächst enthalten:

  • Angaben zur Person des Antragstellers, zum Wohnsitz oder Firmensitz
  • Angaben, welche Art der Genehmigung beantragt wird (Vollgenehmigung, Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung, Genehmigung auf vorzeitigen Beginn)
  • Angaben zum Standort des Vorhabens (Topografische Karte)
  • Angaben über Art und Umfang der Anlage (Aufstellungspläne für Maschinen, Beschreibung der einzelnen Anlagen)
  • Angaben über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme

Dem Antrag sind des weiteren folgende Unterlagen beizufügen:

  • die o.a. für das UVP-Verfahren erforderlichen Unterlagen
  • Angaben zur Anlage selbst und zum Anlagenbetrieb (Bauvorlagen, Lageplan, Bauzeichnungen, Bedarf an Grund und Boden)
  • Angaben zu den Schutzmaßnahmen (zunächst Angaben zu den Schutzmaßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt – Prognosen über das zu erwartende Maß an Lärm, Erschütterungen und Luftverunreinigungen und Angaben darüber, wie diese Emissionen auf ein Mindestmaß reduziert werden, darüberhinaus Angaben zum Arbeitsschutz sowie Gesundheitsschutz)
  • Angaben zur Behandlung der Reststoffe
  • Angaben zur Wärmenutzung
  • Angaben über die voraussichtlich entstehen Kosten (das behördliche Genehmigungsverfahren ist nicht kostenfrei, die anfallende Gebühr errechnet sich nach dem Wert der zu errichtenden Anlage).

Dieser kurze Überblick verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Antragstellung, wobei ein Großteil dieser Angaben ohne entsprechenden Fachleute nicht verfügbar ist.

Zudem ist die Antragstellung je nach Vorhaben noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. (bspw. Erstellung von Störfallplänen nach der 12. BImSchV)

Um insbesondere den Anforderungen des Umweltschutzes genüge tun, ist im Regelfall die Anfertigung entsprechender Gutachten unerläßlich, aus denen sich die Vereinbarkeit des Vorhaben mit den Umweltrecht ergibt (oder auch nicht).
Vorteilhaft ist für den Antragsteller, daß er der Behörde einen selbst erwählten Gutachter vorschlagen kann. Stimmt die Behörde der Wahl zu, dann ist das Gutachten einem behördlich in Auftrag gegeben Gutachten gleichgestellt.
Nach der neuen Gesetzeslage ist es dem Antragsteller überdies möglich, einen Sachverständigen ohne behördliches Einvernehmen selbst zu wählen und zu beauftragen. Voraussetzung ist, daß dieser Sachverständige von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Fachbereich anerkannt ist. Einem auf diesem Wege erstellten Gutachten kommt die gleiche Bedeutung wie einem behördlichen Gutachten zu.

Nach Einreichung der Antragsunterlagen hat die Behörde deren Eingang zu bestätigen und die Antragsunterlagen binnen eines Monats auf Vollständigkeit hin zu prüfen.

2. Ablehnung

Stellt sich nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde heraus, daß das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, ist der Antrag abzulehnen. Eine derartige Konstellation läßt sich jedoch durch eine intensive Vorbereitung des Vorhabens vermeiden, indem bereits im Vorfeld und in Zusammenarbeit mit der Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erörtert und im Hinblick auf eventuell bestehende Bedenken der Behörde reagiert wird.

Der Antrag kann überdies abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei Unvollständigkeit der Unterlagen die entsprechenden Ergänzungen nicht binnen eines Zeitraum von drei Monaten nachreicht.

Sind die Antragsunterlagen vollständig und erachtet die Behörde das Vorhaben als genehmigungsfähig, nimmt das Genehmigungsverfahren nun seinen Fortgang.

III. Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Der weitere Verlauf des Zulassungsverfahren ist insbesondere gekennzeichnet durch die Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch die Beteiligung anderer Fachbehörden (bspw. Naturschutzbehörde, Baurechtsbehörde, Wasserbehörde) findet in diesem Stadium des Verfahrens statt.
In der stark ausgeprägten Öffentlichkeitsbeteiligung liegt eine der weiteren Hauptursachen für die lange Dauer der Genehmigungsverfahren begründet.

Als Reaktion auf dies
teilweise massiv auftretenden Verzögerungen sieht das Gesetz nunmehr vor, daß die von einem Vorhaben betroffenen und dennoch untätig gebliebenen Bürger nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen das Projekt nicht mehr vorgehen können (sog. materielle Präklusion, dazu sogleich unten unter 3).

Als weiteren Schritt wurden zahlreiche bislang dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterfallende Industrieanlagen dem sog. vereinfachten Verfahren überstellt. Diese vereinfachten Verfahren sehen eine Beteiligung der Öffentlichkeit während des Zulassungsverfahrens nicht vor, was i.d.R. zu einem deutlich schnelleren Abschluß des Genehmigungsverfahrens führt. (Natürlich ist der betroffene Bürger auch hier nicht rechtlos gestellt, sondern vielmehr kann er nach Abschluß des Verfahrens gegen das Projekt vorgehen, mehr dazu siehe unten unter Rechtsschutz)

Die nun folgenden Ausführungen skizzieren die weiteren Schritte des Verfahrens:

1. Bekanntmachung des Vorhabens

Nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen ist das Vorhaben unter anderem in allen örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des geplantes Standortes veröffentlicht werden, bekanntzumachen. Diese Maßnahmen dienen der Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Bürger.
Die Bekanntmachung muß das geplante Vorhaben in allgemeinverständlichen Worten beschreiben und darüberhinaus Hinweise dazu enthalten, wo und wann die das Vorhaben betreffenden Unterlagen öffentlich ausgelegt werden.
Zudem muß darüber aufgeklärt werden, daß gegen das Vorhaben Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden können. (dazu unten)
Auch der Ort und das Datum des Erörterungstermins muß ersichtlich sein.

2. Auslegung der Planungsunterlagen

Nach der Bekanntgabe sind die das Vorhaben betreffenden Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Aus diesen Unterlagen muß u.a. der Umfang des Vorhabens, die Planungsträger und die Auswirkungen des Projekts auf die Nachbarschaft und Allgemeinheit hervorgehen.

3. Einwendungen gegen das Vorhaben

Mittels dieser Einwendungen, die schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist (dazu unten) erhoben werden müssen, wird dem Bürger Gelegenheit gegeben, seine Bedenken im Hinblick auf das geplante Vorhaben gegenüber der Behörde zu äußern.
Grundsätzlich ist zunächst Jedermann befugt, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.

Wie o.a., ist die Erhebung der Einwendungen ist streng fristgebunden. Diese beträgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorhabens insgesamt 6 Wochen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird der betroffene Bürger mit seinen Einwendungen im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr gehört (sog. Materielle Präklusion).

Zu dem obigen Bsp.: Ein Bürger aus der Nachbarschaft hat im Hinblick auf den zu errichtenden Betrieb erheblich gesundheitliche Bedenken, da er unter Asthma leidet und demzufolge durch die Emissionen der Anlage (Verbrennung der Holzspäne) eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands befürchtet.
Jedoch erst zwei Monate nach Bekanntgabe des Vorhabens in der örtlichen Tagespresse erhebt er Einwendungen gegen das Projekt.
Schließlich erteilt die Behörde eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Betriebs. Der Bürger möchte jetzt gegen die Genehmigung klagen.
Trotz seiner Ausführungen im Hinblick auf seinen gesundheitlichen Zustand wird seine Klage ohne weitere Prüfung abgewiesen, weil er es versäumt hat, seine Einwendungen rechtzeitig vorzubringen.

4. Erörterungstermin

Der Erörterungstermin dient dem Zweck, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Dabei wird den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Projekt Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Der Erörterungstermin dient demnach auch als Informationsquelle für den Antragsteller, da in diesem Termin die Bedenken der Betroffenen zumeist in aller Deutlichkeit zutage treten.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugelassen werden nur diejenigen Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben.

5. Beteiligung der anderen Fachbehörden

Die Auswirkungen eines solches Vorhabens auf die Umwelt macht es in einem solchen Zulassungsverfahren überdies erforderlich, die Stellungnahmen des jeweils anderen Fachbehörden einzuholen. In diesem Zusammenhang ist deutlich zu machen, daß die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Grunde ein Sammelsurium aus mehreren Einzelgenehmigungen darstellt. Um dem Antragsteller zu ersparen, Anträge auf Genehmigungen an mehrere Behörden einzeln zu richten, konzentriert man das Verfahren bei einer Behörde, die intern die Stellungnahmen der anderen Behörden einholt.
Erhält der Antragsteller schließlich die begehrte Genehmigung, dann umfaßt diese nahezu alle für das Vorhaben notwendigen anderen Genehmigungen (bspw. Baugenehmigung, Ausnahmen nach dem Naturschutzgesetz).
Diese sog. Konzentrationswirkung des Zulassungsverfahrens umfaßt jedoch nicht alle sonstigen Genehmigungen. Die in unserem Fall nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften notwendige Bewilligung oder Erlaubnis muß parallel zur der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt werden.

IV. Entscheidung der Behörde

Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags auf Errichtung des Vorhabens von Bedeutung sind, tritt das Zulassungsverfahren jetzt in die Entscheidungsphase ein.

1. Entscheidung

Die zuständige Behörde hat nunmehr über den Antrag zu entscheiden. Die Frist beträgt dabei 7 Monate seit Einreichung der (vollständigen) Antragsunterlagen. Die Entscheidung muß schriftlich ergehen und ist zu begründen.

2. Entscheidung bei UVP-pflichtigen Vorhaben

Handelt es sich bei der zu errichtenden Anlage um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erarbeitet die Behörde unter Berücksichtigung aller bekannten Faktoren eine Stellungnahme, die möglichst innerhalb eines Monat nach Beendigung des Erörterungstermins zu fertigen ist.
Dem schließt sich dann die Bewertungsphase an, in der Auswirkungen des Vorhaben auf die Umwelt untersucht werden.
Die hier gewonnen Erkenntnisse fließen sodann in die Entscheidung über den Antrag mit ein.

V. Der Rechtsschutz des Unternehmers gegen die Ablehnung der Genehmigung

Zum Themenkomplex Rechtsschutz ist vorab folgendes anzumerken. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde. Gem. § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes muß die Genehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. M.a.W., der Antragsteller hat bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Ist die Genehmigung als solches versagt worden, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Gleichermaßen ist denkbar, daß die Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber mit für den Antragsteller unzumutbaren Nebenbestimmungen versehen ist (bspw. wird der Betrieb der Anlage unter einer bestimmten Bedingung gestattet). Auch gegen diese Nebenbestimmung kann sich der Antragsteller zur Wehr setzen.

Vor Erhebung der Klage ist in einem behördlichen Verfahren (Widerspruchsverfahren) die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder die der Nebenbestimmungen zu klären.

Fällt die Entscheidung der Widerspruchsbehörde gleichermaßen zu Lasten des Antragstellers aus, steht diesem der Weg zu den Gerichten offen.

Entscheidet die Behörde über den Widerspruch nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, kann der Antragsteller verwaltungsgerichtliche Klage erheben, ohne die Entscheidung der Behörde abwarten zu müssen.

Von höherem Interesse ist jedoch die Fallkonstellation, daß die Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber von betroffenen Dritten (Nachbarn) angefochten wird. Auch dies kann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen, in deren Verlauf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nochmals überprüft wird. Ist das Gericht der Ansicht, daß die Genehmigung die Rechte der Nachbarn verletzt hat, kann es die Genehmigung aufheben.

VI. Zusammenfassung

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, daß die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Mensch und Umwelt überprüfen.
Für die lange Dauer dieser Verfahren sind im wesentlichen zwei Hauptursachen zu benennen:

1. Die Komplexität des Verfahrens macht es dem Antragsteller nahezu unmöglich, den Anforderungen im Hinblick auf die verlangten Unterlagen nachzukommen.
Besonders an dieser Stelle kann demjenigen, dem an einer kurzen Verfahrensdauer gelegen ist, nur empfohlen werden, einen Projektmanager mit der Betreuung und Abwicklung des Zulassungsverfahrens zu beauftragen.
Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten scheint dies eine Investition zu sein, die sich, legt man die zu erwartenden Umsätze bei einer entsprechend früher erteilten Genehmigung zugrunde, positiv bemerkbar macht.

2. Als weitere Ursachen sind die Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nennen.
Durch entsprechende Vorgespräche ist hier denkbar, mit den betroffenen Nachbarn schon in einem frühen Stadium des Verfahrens eine Einigung herbeizuführen. Eine solche Vorgehensweise ist freilich nur bei einer überschaubaren Anzahl von möglichen Betroffenen denkbar.

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und der Dauer der Genehmigungsverfahren erachtet selbst der Gesetzgeber den Einsatz eines Projektmanagers mittlerweile als sinnvoll.