Förmliches Verfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Förmliches Verfahren bei genehmigungsbedürftigen Anlagen I. Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens 1. Erfordernis einer behördlichen Genehmigung II. Der Eintritt in das förmliche Genehmigungsverfahren III. Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens IV. Entscheidung der Behörde V. Rechtsschutz der Unternehmers Einleitung: Die nun folgenden Ausführungen skizzieren den Ablauf eines förmlichen Genehmigungsverfahrens. Dabei wird folgender kleiner Fall zugrunde gelegt: Der Verfahrensablauf wird sich nun wie folgt vollziehen: I. Maßnahmen vor Beginn des eigentlichen Zulassungsverfahrens 1. Erfordernis einer behördlichen Genehmigung 2. Vorabgespräche mit der zuständigen Behörde
Diese auf den ersten Blick erfreulichen Begebenheiten im Hinblick auf die Unterstützung durch die Behörden darf jedoch nicht über den Umstand hinwegtäuschen, daß eine umfassende Beratung durch die Behörden in den wenigsten Fällen tatsächlich erfolgen kann. Dies liegt nicht etwa in einem behördlichen Unwillen begründet, sondern Ursache dafür sind vielmehr personelle oder tatsächliche Hindernisse, die eine das Zulassungsverfahren beschleunigende Betreuung verhindern. 3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Für genehmigungsbedürftige Anlagen gem. § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist gem. § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine "Umweltverträglichkeitsprüfung" durchzuführen. Dieses Gesetz soll sicherstellen, daß bestimmte Anlagen im Hinblick auf ihre mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt untersucht werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen und Umwelt einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen. (An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß sich gewisse Überschneidungen zwischen dem UVP-Verfahren und dem eigentlichen Genehmigungsverfahren nicht vermeiden lassen. Beide Verfahren zielen auf den Schutz der Umwelt und Allgemeinheit ab. In der Praxis kann bspw. dies zu mehrfach angefertigten Gutachten bezüglich eines Problemkomplexes führen, was unter Zeit- und Kostenaspekten unerträglich ist. Eine entsprechende Koordination im Vorfeld kann dies vermeiden. In unserem Beispielsfall ist für die geplante Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Verfahrensverlauf läßt sich wie folgt skizzieren: a) Gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist zunächst die Behörde über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgt zweckmäßigerweise im Rahmen der oben unter 2. geführten Vorabgespräche, wenn und insoweit das Vorhaben zumindest in den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisiert ist. Bereits zu diesem Zeitpunkt können Sachverständige, andere Behörden oder das Projekt betreuende Dritte herangezogen werden. Auch die durch das Vorhaben betroffenen Bürger können an dieser Stelle gehört und in das Verfahren integriert werden. b) Das UVPG sieht sodann die Einreichung der für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Unterlagen vor, die der Antragsteller gem. § 6 UVPG bei der Behörde zusammen mit dem eigentlichen Genehmigungsanträgen einreicht (Zu der eigentlichen Antragstellung sogleich unten). Falls dem Antragsteller zumutbar und für die Beurteilung erforderlich, sind für die Umweltverträglichkeitsprüfung auch detaillierte technische Angaben beizubringen. c) Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden nunmehr die Stellungnahmen der sonst beteiligten Behörden eingeholt (§ 7 UVPG). Falls erforderlich, werden bei grenzüberschreitenden Vorhaben auch die Behörden des Nachbarstaats unterrichtet. d) Danach ist das UVP-pflichtige Vorhaben durch Veröffentlichung in der Tagespresse bekannt zu machen und die Unterlagen für einen Zeitraum von einem Monat öffentlich auszulegen. e) Das UVP-Verfahren endet nun mit dem eigentlichen Bewertungsverfahren. Die Behörde erarbeitet nunmehr aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen eine zusammenfassende Beurteilung über die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf Mensch und Umwelt. II. Der Eintritt in das förmliche Genehmigungsverfahren 1. Antragstellung Mit der Antragstellung beginnt das eigentliche Genehmigungsverfahren im rechtlichen Sinne. So banal der Begriff der Antragstellung auf den ersten Blick auch erscheinen mag, liegt hier eine der Hauptursachen für die lange Dauer der Genehmigungsverfahren begründet. Nicht ohne Grund soll die Behörde dem Antragsteller in dieser Hinsicht behilflich sein, obgleich dies auch, wie oben bereits angeführt, in der Praxis nicht immer gelingt. Der Antragsteller ist regelmäßig nicht in der Lage, den hohen Anforderungen im Hinblick auf die reichhaltigen Antragsunterlagen gerecht zu werden. Selbst wenn § 10 Absatz VI a des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Behörde eine Entscheidungsfrist von 7 Monaten nach Antragstellung festschreibt, so beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn alle Antragsunterlagen vollständig und korrekt bei der Behörde eingereicht wurden. Um die Komplexität des Antragserfordernisses zu verdeutlichen, finden Sie nachfolgend im Rahmen des obigen Beispiels eine Aufzählung der für unseren Fall relevanten Unterlagen, wobei die Darstellung aus Platzgründen nur stichwortartig erfolgen kann: Der Antrag muß zunächst enthalten:
Dem Antrag sind des weiteren folgende Unterlagen beizufügen:
Dieser kurze Überblick verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Antragstellung, wobei ein Großteil dieser Angaben ohne entsprechenden Fachleute nicht verfügbar ist. Zudem ist die Antragstellung je nach Vorhaben noch an weitere Voraussetzungen geknüpft. (bspw. Erstellung von Störfallplänen nach der 12. BImSchV) Um insbesondere den Anforderungen des Umweltschutzes genüge tun, ist im Regelfall die Anfertigung entsprechender Gutachten unerläßlich, aus denen sich die Vereinbarkeit des Vorhaben mit den Umweltrecht ergibt (oder auch nicht). Nach Einreichung der Antragsunterlagen hat die Behörde deren Eingang zu bestätigen und die Antragsunterlagen binnen eines Monats auf Vollständigkeit hin zu prüfen. 2. Ablehnung Stellt sich nach Prüfung der Antragsunterlagen durch die Behörde heraus, daß das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, ist der Antrag abzulehnen. Eine derartige Konstellation läßt sich jedoch durch eine intensive Vorbereitung des Vorhabens vermeiden, indem bereits im Vorfeld und in Zusammenarbeit mit der Behörde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens erörtert und im Hinblick auf eventuell bestehende Bedenken der Behörde reagiert wird. Der Antrag kann überdies abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bei Unvollständigkeit der Unterlagen die entsprechenden Ergänzungen nicht binnen eines Zeitraum von drei Monaten nachreicht. Sind die Antragsunterlagen vollständig und erachtet die Behörde das Vorhaben als genehmigungsfähig, nimmt das Genehmigungsverfahren nun seinen Fortgang. III. Der weitere Ablauf des Genehmigungsverfahrens Der weitere Verlauf des Zulassungsverfahren ist insbesondere gekennzeichnet durch die Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch die Beteiligung anderer Fachbehörden (bspw. Naturschutzbehörde, Baurechtsbehörde, Wasserbehörde) findet in diesem Stadium des Verfahrens statt. Als Reaktion auf dies Als weiteren Schritt wurden zahlreiche bislang dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterfallende Industrieanlagen dem sog. vereinfachten Verfahren überstellt. Diese vereinfachten Verfahren sehen eine Beteiligung der Öffentlichkeit während des Zulassungsverfahrens nicht vor, was i.d.R. zu einem deutlich schnelleren Abschluß des Genehmigungsverfahrens führt. (Natürlich ist der betroffene Bürger auch hier nicht rechtlos gestellt, sondern vielmehr kann er nach Abschluß des Verfahrens gegen das Projekt vorgehen, mehr dazu siehe unten unter Rechtsschutz) Die nun folgenden Ausführungen skizzieren die weiteren Schritte des Verfahrens: 1. Bekanntmachung des Vorhabens Nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen ist das Vorhaben unter anderem in allen örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des geplantes Standortes veröffentlicht werden, bekanntzumachen. Diese Maßnahmen dienen der Information der Öffentlichkeit und der betroffenen Bürger. 2. Auslegung der Planungsunterlagen Nach der Bekanntgabe sind die das Vorhaben betreffenden Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Aus diesen Unterlagen muß u.a. der Umfang des Vorhabens, die Planungsträger und die Auswirkungen des Projekts auf die Nachbarschaft und Allgemeinheit hervorgehen. 3. Einwendungen gegen das Vorhaben Mittels dieser Einwendungen, die schriftlich und innerhalb einer bestimmten Frist (dazu unten) erhoben werden müssen, wird dem Bürger Gelegenheit gegeben, seine Bedenken im Hinblick auf das geplante Vorhaben gegenüber der Behörde zu äußern. Wie o.a., ist die Erhebung der Einwendungen ist streng fristgebunden. Diese beträgt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorhabens insgesamt 6 Wochen. Zu dem obigen Bsp.: Ein Bürger aus der Nachbarschaft hat im Hinblick auf den zu errichtenden Betrieb erheblich gesundheitliche Bedenken, da er unter Asthma leidet und demzufolge durch die Emissionen der Anlage (Verbrennung der Holzspäne) eine weitere Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands befürchtet. 4. Erörterungstermin Der Erörterungstermin dient dem Zweck, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Dabei wird den betroffenen Personen die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Projekt Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Der Erörterungstermin dient demnach auch als Informationsquelle für den Antragsteller, da in diesem Termin die Bedenken der Betroffenen zumeist in aller Deutlichkeit zutage treten. 5. Beteiligung der anderen Fachbehörden Die Auswirkungen eines solches Vorhabens auf die Umwelt macht es in einem solchen Zulassungsverfahren überdies erforderlich, die Stellungnahmen des jeweils anderen Fachbehörden einzuholen. In diesem Zusammenhang ist deutlich zu machen, daß die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Grunde ein Sammelsurium aus mehreren Einzelgenehmigungen darstellt. Um dem Antragsteller zu ersparen, Anträge auf Genehmigungen an mehrere Behörden einzeln zu richten, konzentriert man das Verfahren bei einer Behörde, die intern die Stellungnahmen der anderen Behörden einholt. IV. Entscheidung der Behörde 1. Entscheidung Die zuständige Behörde hat nunmehr über den Antrag zu entscheiden. Die Frist beträgt dabei 7 Monate seit Einreichung der (vollständigen) Antragsunterlagen. Die Entscheidung muß schriftlich ergehen und ist zu begründen. 2. Entscheidung bei UVP-pflichtigen Vorhaben Handelt es sich bei der zu errichtenden Anlage um ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erarbeitet die Behörde unter Berücksichtigung aller bekannten Faktoren eine Stellungnahme, die möglichst innerhalb eines Monat nach Beendigung des Erörterungstermins zu fertigen ist. V. Der Rechtsschutz des Unternehmers gegen die Ablehnung der Genehmigung Zum Themenkomplex Rechtsschutz ist vorab folgendes anzumerken. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde. Gem. § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes muß die Genehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. M.a.W., der Antragsteller hat bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung. Ist die Genehmigung als solches versagt worden, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen. Gleichermaßen ist denkbar, daß die Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber mit für den Antragsteller unzumutbaren Nebenbestimmungen versehen ist (bspw. wird der Betrieb der Anlage unter einer bestimmten Bedingung gestattet). Auch gegen diese Nebenbestimmung kann sich der Antragsteller zur Wehr setzen. Vor Erhebung der Klage ist in einem behördlichen Verfahren (Widerspruchsverfahren) die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder die der Nebenbestimmungen zu klären. Fällt die Entscheidung der Widerspruchsbehörde gleichermaßen zu Lasten des Antragstellers aus, steht diesem der Weg zu den Gerichten offen. Entscheidet die Behörde über den Widerspruch nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten, kann der Antragsteller verwaltungsgerichtliche Klage erheben, ohne die Entscheidung der Behörde abwarten zu müssen. Von höherem Interesse ist jedoch die Fallkonstellation, daß die Genehmigung zwar erteilt wird, diese aber von betroffenen Dritten (Nachbarn) angefochten wird. Auch dies kann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen, in deren Verlauf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nochmals überprüft wird. Ist das Gericht der Ansicht, daß die Genehmigung die Rechte der Nachbarn verletzt hat, kann es die Genehmigung aufheben. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, daß die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Mensch und Umwelt überprüfen. 1. Die Komplexität des Verfahrens macht es dem Antragsteller nahezu unmöglich, den Anforderungen im Hinblick auf die verlangten Unterlagen nachzukommen. 2. Als weitere Ursachen sind die Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung zu nennen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und der Dauer der Genehmigungsverfahren erachtet selbst der Gesetzgeber den Einsatz eines Projektmanagers mittlerweile als sinnvoll.
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