Behördliche Überwachung des Betriebs

 

Die behördliche und betriebliche Überwachung der Anlage

Inhalt:

I. Betriebliche Eigenüberwachung

1. Der Immissionsschutzbeauftragte
2. Der Störfallbeauftragte

II. Die behördliche Kontrolle

Aufgrund des möglichen Gefährdungspotentials von Betrieben sieht das Gesetz neben den Eröffnungskontrollen in Form von Anlagengenehmigungen auch eine spätere Überwachung vor, um dergestalt Schäden für die Allgemeinheit und die Umwelt zu vermeiden.

Die Effizienz dieser Überwachung wird zum einem durch eine behördliche Kontrolle und zum anderen durch betriebliche Eigenüberwachung gewährleistet.

Die nachfolgenden Ausführungen geben daher zunächst einen Überblick über die betriebliche Überwachung, sodann folgen Hinweise zu den Überwachungsbefugnissen der Behörden.

I. Betriebliche Eigenüberwachung

Ein Aspekt der Kontrolle stellt die betriebliche Eigenüberwachung dar.
Diese selbst vom Betrieb durchgeführte Überwachung erfolgt in Gestalt eines Immissionsschutzbeauftragten und ggf. durch Bestellung eines Störfallbeauftragten.

1. Der Immissionsschutzbeauftragte

Für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen muß gem. § 53 des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter bestellt werden.
Geboten ist dessen Bestellung, sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe des Betriebs wegen der

  • von der Anlage ausgehenden Emissionen,
  • technischen Problemen der Emissionsbegrenzung oder
  • Eignung der Erzeugnisse, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorrufen,

erforderlich ist.

Explizit sind derartige Anlagen in der 5. Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz aufgeführt. Danach ist die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten bspw. erforderlich für:

  • genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen für den Einsatz von Kohle, Koks, Heizölen, behandeltem Holz, Sperrholz, Spanplatten.
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zur Zementherstellung
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zur Herstellung von Glas
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, Kunstharzen, Teerfarben, Seifen und Waschmitteln
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zum Beschichten und Lackieren von Gegenständen mit Lacken, die organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 kg oder mehr je Stunde eingesetzt werden
  • genehmigungsbedürftige Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspannplatten oder Holzfasermatten

Gem. § 54 des Bundesimmissionsschutzgesetz obliegen dem Immissionsschutzbeauftragten in erster Linie folgenden Funktionen:

  • Beratung der Unternehmensleitung in immissionschutzrechtlichen Angelegenheiten
  • Förderung im Hinblick auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren im Bereich der Produktion, Abfallvermeidung und Wärmenutzung
  • Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren
  • Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen
  • Aufklärung der Betriebsangehörigen über die von dem Betrieb verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen
  • Erstellung eines Jahresberichts an die Unternehmensleitung über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

Die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten setzt weiterhin ein hohes Maß an Fachkunde voraus.
Qualifiziert sind Personen, die über einen Studienabschluß auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule verfügen, an entsprechenden Lehrgängen teilgenommen haben und darüberhinaus praktische Kenntnisse über die Anlage besitzen, wobei das Gesetz einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren zugrunde legt, innerhalb dessen der Kandidat Erfahrungen mit der Anlage hat sammeln können.
Im Einzelfall können von diesen Anfordeungen Ausnahmen zugelassen werden, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung gewährleistet bleibt.

Die Unternehmensleitung hat den Immissionsschutzbeauftragten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen, muß diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme bei umweltrelevanten Entscheidungen einräumen und darf ihn aufgrund seiner Tätigkeit nicht benachteiligen. Inswoweit räumt das Gesetz dem Immissionsschutzbeauftragten einen besonderen Kündigungsschutz ein.

2. Der Störfallbeauftragte

Für Anlagen von hohem Gefährdungspotential muß (zusätzlich) ein Störfallbeauftragter bestellt werden.
Dies sind bspw.

  • Anlagen zur Abfallverbrennung
  • Anlagen zur Gewinnung von Asbest
  • Anlagen zur Herstellung und Bearbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen.

Hinsichtlich der Pflichten des Störfallbeauftragten ergeben sich zu denen des Immissionsschutzbauftragen Unterscheide.
Dieser hat gem. § 58b des Bundesimmissionsschutzgesetzes folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Beratung der Unternehmensleitung in Sicherheitsfragen
  • Hinwirkung auf eine Verbesserung der Anlage
  • Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
  • Bekanntgabe und Warnung bei betrieblichen Störungen oder vorhandenen Mängeln an die Unternehmensleitung
  • Erstellung eines Jahresberichts an die Unternehmensleitung über die getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Zusätzlich muß der Störfallbeauftragte die Berichte fünf Jahre aufbewahren.

Bei der Aufgaben des Störfallbeauftragten steht eine gewisse "Alarmfunktion" im Vordergrund
Aufgrund der speziellen Aufgaben des Störfallbeauftragten sollen Störungen, die zu einem Unfall führen können, möglichst im Vorfeld erkannt und beseitigt werden.

Die Unternehmensleitung hat gegenüber dem Störfallbeauftragten im wesentlichen dieselben Aufgaben wie gegenüber dem Immissionsschutzbeauftragten.

In besonderen Fällen kann die Behörde auch für Betriebe, für die eine Bestellung nicht vorgeschrieben ist, jeweils die Bestellung sowohl eines Immissionsschutzbeauftragten wie auch die des Störfallbeauftragten anordnen, wenn dies im Einzelfall notwendig erscheint.

II. Die behördliche Kontrolle

Neben die soeben dargelegte betrieblichen Eigenkontrolle tritt zusätzlich eine hoheitliche Kontrolle in Form der behördlichen Überwachung.

Gem. § 52 des Bundesimmissionsschutzgesetz sind die Behörden zur Überwachung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten befugt.
Diese Kontrollmöglichkeiten kommen naturgemäß insbesondere im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Tragen, da insoweit von einem erhöhten Gefährdungspotential ausgegangen wird.
Die behördliche Überwachung ist jedoch nur in Verbindung mit bestimmten Mitwirkungspflichten der Anlagenbetreiber ein effektives Sicherungsinstrument zum Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt.
Aus diesem Grunde statuiert das Gesetz für die Anlagenbetreiber eine Reihe von Pflichten, deren Erfüllung die Überwachung der Anlage überhaupt erst möglich macht.

Im einzelnen vollzieht sich die Überwachung wie folgt:

  • Die Anlagenbetreiber müssen den zuständigen Behördenmitarbeitern Zugang zu dem Betriebsgrundstück und zu den Betriebsanlagen gewähren.
  • Die Behörde kann jederzeit Emissionsmessungen vornehmen, Proben entnehmen oder sonstige Untersuchungen durchführen.
  • Die Anlagenbetreiber sind zur Erteilung von Auskünften und der Herausgabe von Unterlagen gegenüber der Behörde verpflichtet, als dies zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. (Bspw. Angaben über den Zustand der betrieblichen Einrichtungen, Vorlage technischer Zeichnungen)

Durch das Zusammenspiel der behördlichen Kontrollen einerseits sowie der betrieblichen Eigenüberwachung andererseits soll die Gefährdung der Allgemeinheit und der Natur auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Die Praxis zeigt jedoch im Bereich der Überwachung gewisse Kontrolldefizite auf. Abhilfe kann hier insbesondere die freiwillige Teilnahme am Umwelt-Audit-Verfahren schaffen, die einen Teil der Überwachung in die Hände des Unternehmens legt.