Baufinanzierung: Kündigung / Widerruf und Konditionenanpassung ohne Vorfälligkeitsentschädigung?

Die Chancen eines Widerrufs von Darlehen unter Nutzung attraktiver Anschlussfinanzierungen

Von RA Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Zunächst dürfen wir verweisen auf unseren Artikel

https://www.kanzlei.de/rechtsgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht/baufinanzierung-verbraucherdarlehen-co-widerrufsbelehrungen-auf-dem-prufstand

verweisen. Zahlreiche Anfragen haben uns daraufhin erreicht mit der Bitte, besonders “anfällige” oder schon “gekippte” Klauseln zu benennen.

Von der Rechtsprechung beanstandet wurden bislang etwa (exemplarischer Auszug):

 „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

 „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem diese Belehrung mitgeteilt wurde und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde. “

 „Die Frist beginnt an dem Tag, welcher der Mitteilung dieser Belehrung und der Bereitstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags folgt.”

 „Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht, bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist. “

 „Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde. “

 

Folge einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist der unbefristete Erhalt des Widerrufsrechts, dies jedenfalls solange der Vertrag noch nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Dies eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, sich bis dahin jederzeit vom Vertrag zu lösen, gegebenenfalls auch noch viele Jahre nach Abschluss der Finanzierungsverträge. Außerdem können je nach Fallkonstellation auch die seit Vertragsschluss bereits entrichteten Zinsen (teilweise) zurückgefordert werden. Hinzu kommt die Problematik der Bearbeitungsgebühren, die ebenfalls unzulässig sein können. Inwieweit sich der Bankkunde für die Vergangenheit Vorteile aus der Darlehensausreichung anrechnen lassen muss, hängt vom Einzelfall ab, zudem muss ihm die Bank in der Regel ebenfalls Nutzungsersatz leisten. Der Kunde schuldet grundsätzlich nur noch Wertersatz. Die Gewinnmarge entfällt für die Bank vollständig.

Auch über die Wirkung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen wurde der Verbraucher oft nicht ordnungsgemäß belehrt.

Manchmal tritt allerdings eine – vereinfach gesagt – „Heilung“ durch wirksame „Nachbelehrung” ein (insbesondere durch Berichtigung ursprünglich unrichtiger Belehrungen in späteren Prolongationen, Umschichtungen etc.) oder weil der Mustertext der Widerrufsbelehrung gemäß der Informationsverordnung der Bundesregierung (BGB-InfV) 1:1 verwendet wurde:

– Oft stellen sich die Banken auf den Standpunkt, durch „switching“ oder Verlängerungsvertrag mit dann ordnungsgemäßer Belehrung sei ein ursprünglicher Belehrungsverstoß korrigiert worden. Eine solche Nachbelehrung muss jedoch einen für den Verbraucher erkennbaren Bezug zu seiner früheren Vertragserklärung aufweisen, der ihm deutlich macht, dass ein Belehrungsmangel im Nachhinein ausgeglichen werden soll. Daran scheitert es zumeist.

– Und wenn die jeweils verwendeten Belehrungsmuster nicht vollständig den Mustern der seinerzeit jeweils gültigen Fassung der BGB-InfV entsprechen, greift auch keine Heilung durch sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ ein.

Eine Überprüfung der Finanzierungsverträge lohnt daher in jedem Falle.