Widerruf von Baufinanzierungsverträgen und die Einwände der Banken: Rechtsmissbrauch, Verwirkung?

RA/Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Wir hatten auf unserer Website bereits darüber informiert, dass ein Gutteil der bis 2010/2011 abgeschlossenen Darlehensverträge der finanzierenden Kreditinstitute den Darlehensnehmer, sofern Verbraucher, nicht in ordnungsgemäßer Weise belehrt haben. Die Kreditinstitute wissen um ihre zahlreichen „Leichen im Keller“.

Da die Versäumnisse eine gesamte Branche betreffen, ist zwischenzeitlich die Tendenz zu beobachten, dass auch bei evident ungenügenden Widerrufsbelehrungen, die bereits Gegenstand der ober- oder gar höchstrichterlichen Rechtssprechung gewesen sind, „harte Linie“ gefahren wird und der Verbraucher auf den langwierigen (und oftmals wegen dem Baubezug nicht von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckten) Klageweg verwiesen wird. Dies zielt nicht selten – und oftmals auch wirkungsvoll – auf Abschreckung. Stattdessen wird allenfalls eine Aufhebung gegen Erstattung der – ebenfalls oftmals unzutreffend berechneten – Vorfälligkeitsentschädigung angeboten.

Darlehensnehmer, die bei Abgabe ihrer Erklärung nicht in hinreichender Weise über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden sind, sollten vor Ausübung des Widerrufsrechts damit rechnen, dass ihnen die Argumente des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegengehalten werden. So wird bisweilen vorgebracht, dass die Ausübung eines Widerrufsrechts ausschließlich aus monetären Gründen, d.h. insbesondere um eine Prolongation zu aktuell marktüblichen Konditionen zu erhalten, rechtsmissbräuchlich sei, da dies mit dem Schutzzweck des Widerrufsrechts, einen Verbraucher vor einer übereilten Entscheidung erheblicher Tragweite und Bedeutung zu schützen, nicht zu vereinbaren sei. Häufig wird auch die sogenannte „Verwirkung“ ins Spiel gebracht. Teilweise wird hierzu in der Tat vertreten, dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrags durch den Verbraucher bei beiderseits vollständiger Leistungserbringung oder erst nach langjähriger Vertragsdauer das Vertrauen der Bank auf den Bestand des Vertragsverhältnisses schutzwürdiger als dasjenige des Verbrauchers sein könne. Das Oberlandesgericht Köln hat bspw. im Jahre 2012 geurteilt, dass jedenfalls in einer Konstellation 7 Jahre nach Vertragsschluss und 5 Jahre nach vollständiger Leistungserbringung keine überwiegende Schutzwürdigkeit des Widerrufenden mehr gegeben sein könne.

Dies sind jedoch absolute Ausnahmefälle. In der Regel werden die Bankkunden noch während des laufenden Vertrages sich des Umstandes gewahr, einen sie nicht hinreichend über ihr Widerrufsrecht belehrenden Vertrag unterschrieben zu haben. Die Bank wiederum hat es selbst in der Hand, wirksam zu belehren und damit die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Dies entspricht demgemäß auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung. “Rechtsmissbrauch” und “Verwirkung” sind daher in aller Regel eher als Vokabular der Vorwärtsverteidigung zu verstehen als eine auf rechtlich belastbarer Grundlage vorgebrachte Einwendung.

Vor Ausübung des Widerrufsrechts – und dessen Wirksamkeit unterstellt – sollte sich der Darlehensnehmer aber des Umstands gewahr sein, dass die Leistungen rückabzuwickeln sind. Eine Zwischen- bzw. Anschlussfinanzierung sollte daher schon zu diesem Zeitpunkt stehen und es sollte tunlichst vermieden werden, gegenüber dem übernehmenden Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass die Anschlussfinanzierung nur möglich wurde, weil wegen eines Formfehlers das Verbraucherwiderrufsrecht ausgeübt werden konnte. Dem Vernehmen nach bestehen interne diskrete Weisungen jedenfalls bei einigen Kreditinstituten, derlei Umfinanzierungen abzulehnen. Denn wie schon eingangs angedeutet, scheinen sich hier zwischenzeitlich Allianzen, möglicherweise sogar abgestimmte Verhaltensweisen und eine – fragwürdige – Loyalität innerhalb von Teilen des Banksektors herauszubilden.