III. Ansprüche gegen den Domaininhaber: Markenrecht versus Namensrecht (Deliktsrecht, Wettbewerbsrecht)?

Von RA und Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Umstritten ist, ob dem Inhaber eines Unternehmenskennzeichen der Rückgriff etwa auf das Namensrecht des § 12 BGB als Auffangnorm oder auf delikts- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestattet ist.

 

Das BGH-Urteil zur Domain „shell.de“ enthält die Feststellung, dass im Anwendungsbereich des Markengesetzes, also wenn überhaupt zugleich auch markenrechtliche Anspruchsgrundlagen eröffnet sind, der Namensschutz zurücktritt, weil hier das Markengesetz eine spezialgesetzliche Regelung trifft. Der Vorrang des Markengesetzes würde mithin nur dann eingreifen, wenn der Namensträger – zumindest auch – im geschäftlichen Verkehr tätig wäre und sich dabei in kennzeichnender Weise seines Namens bediente. Im Grunde genommen besagt „shell.de“, dass § 12 BGB dann eingreift, wenn der Klageanspruch nicht aus Markenrecht geltend gemacht werden kann:

 

Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes sei an die Stelle verschiedener kennzeichenrechtlicher Regelungen eine umfassende, in sich geschlossene Regelung getreten. Vorschriften des UWG oder §§ 826, 226, 1004 BGB können daher nur in den Fällen herangezogen werden, in denen der Schutz des Markengesetzes versagt. Dies bedeute aber nicht, dass immer dann, wenn kein Anspruch aus dem MarkenG gegeben sei, ein Rückgriff möglich sei, sondern nur dann, wenn Schutz nach dem Markengesetz schon dem Grunde nach nicht zu erlangen sei, weil etwa keine kennzeichenmäßige Benutzung oder eine Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vorliege.

 

Andererseits kann folgerichtig in Fällen, in denen ein namensrechtlicher Schutz von Unternehmenskennzeichen aus § 12 BGB im geschäftlichen Bereich im Hinblick auf die speziellen Bestimmungen des Markengesetzes im Allgemeinen nicht in Betracht kommt, gegenüber einem Handeln im privaten Verkehr – also außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 5, 15 MarkenG – die Anwendbarkeit des § 12 BGB oder des § 823 Abs. 1 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen werden.