IX. Name / Gattungsbezeichnung; mehrdeutige Begriffe in Domainnamen

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart


Es mehren sich die instanzgerichtlichen Entscheidungen, bei denen sich die Konfliktlage aus der Übereinstimmung eines generischen Begriffs mit einem Namen im Sinne von § 12 BGB ergibt („winzer.de“, „suess.de“, „netz.de“ etc.).

 

In der Regel wird hier darauf abzustellen sein, was der überwiegende Teil der Nutzer aus dem gesamten Sprachraum der Top Level Domain unter dem Begriff der Second Level Domain versteht. Insbesondere bei – z. B. adjektivisch – beschreibenden oder gar generischen Begriffen sollte daher sehr genau geprüft werden, ob es sich um die Benutzung eines anderen Namens oder nur um die Bezeichnung des sachlichen Inhalts des Internetangebotes unter diesem Namen handelt. Eine Zuordnungsverwirrung scheidet etwa aus, wenn der Domainname objektiv nicht als Name verstanden und in concreto auch nicht als solcher im Rechtssinne „gebraucht“ wird.

 

Aber selbst wenn der fragliche Domainbegriff namensmäßig gebraucht wird, kann es an der für § 12 BGB zu fordernden Interessenverletzung fehlen. Dies gilt beispielsweise für Allerweltsnamen, kann aber auch für Namen mit normaler Kennzeichnungskraft zutreffen, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist. Bei geographischen Bezeichnungen, sofern nicht über §§ 126 ff. MarkenG geschützt, stellt sich dasselbe Problem: Der Namensschutz findet seine Schranke dort, wo der Namensteil seinen eigenen kennzeichnenden Inhalt hat und dieser Inhalt für die Allgemeinheit offen gehalten werden muss.

 

Insgesamt zeichnet sich in der Instanzrechtsprechung eine Tendenz dahingehend ab, das Merkmal der Namensfunktion bei Allerweltsbezeichnungen und Gattungsbegriffen zu verneinen. Zu prüfen ist dann in den Fällen des unfreiwilligen Verlusts einer Domain freilich, wie zumeist übersehen wird, ob der Namensträger aufgrund der langjährigen Vorbenutzung der Domain einen schutzwürdiger Besitzstand erworben haben könnte an der unter der Domain abrufenden Website, der durch den Verlust der Domain verlustig zu gehen droht oder zumindest geschmälert wird