V. Verwechselungsgefahr: Ausräumung (noch) auf der Homepage?

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart


Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass eine etwaige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über den Inhaber des Domainnamens nach dem Öffnen der ersten Internet-Seite durch einen dort angebrachten deutlich sichtbaren Hinweis beseitigt wird. Dies betrifft insbesondere, jedoch nicht notwendig allein, Fälle der Gleichnamigkeit: Auch bei generischen Second Level Domains ist es mit dem Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen, dass eine Fehlvorstellung des Verkehrs noch auf der ersten Internetseite mit Rechtswirkung ausgeräumt wird. Denn in den Fällen der Gleichnamigkeit ist der in Anspruch genommene Dritte selbst Namensträger und gebraucht den Namen grundsätzlich nicht unbefugt. Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung kann es gebieten, statt eines Verbots als milderes Mittel einen klarstellenden Hinweis auf der ersten sich öffnenden Internetseite genügen zu lassen; und bei den generischen Second Level Domains führt die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht zur Verletzung eines Namens- oder Kennzeichenrechts.

 

Im Fall „oil-of-elf“ des klagenden Mineralölkonzerns fehlte es nach Ansicht des Kammergerichts bereits an einer hinreichenden Interessenverletzung. Denn in den Fundmeldungen der Suchmaschinen werde die Domain sogleich näher erläutert („Die oil-of-Elf Seiten von Greenpeace Deutschland geben Ihnen…“. Schon bei einem kurzen Überfliegen der Suchergebnisse werde für den Nutzer deutlich, dass er unter der Domain Informationen von Greenpeace über den Mineralölkonzern erhalte. Eine vorübergehende Unklarheit in der Zuordnung einer Domain bis zum Aufruf der Internetseite begründe grundsätzlich noch keine hinreichende Interessenbeeinträchtigung, soweit es sich nicht um ein Firmenschlagwort mit überragender Verkehrsgeltung handele.

 

Anderer Ansicht scheint das OLG Hamburg (etwa im Fall „combit/kompit“): Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr werde regelmäßig nicht durch den Inhalt der Internetseite beseitigt, deren Domainname mit der Klagemarke zeichenähnlich ist. Denn die Verwechslungsgefahr habe sich bereits bei Eingabe der Domain konkretisiert. Selbst wenn die Startseite durch ihren Inhalt dem Nutzer ermögliche, seine Fehlvorstellung zu erkennen, sei die Verwechslungsgefahr in jedem Fall bereits relevant geworden. Diese könne auch rein klanglich bestehen, denn es komme bei der Frage der Verwechslungsgefahr durchaus auch auf die mündliche Weitergabe an. Das Problem klanglicher Ähnlichkeit stellt sich hiernach mithin gerade auch bei Domainnamen, weil diese vielfach in der Werbung oder auf Geschäftsdrucksachen benutzt werden und somit in der Kommunikation der umworbenen Kunden untereinander dazu führen, diese Domains auch im Gespräch zu benennen, so das OLG Hamburg.