VII. Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Domaingebrauch?
RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart
Gemäß § 25 MarkenG kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte Ansprüche unter anderem aus § 14 MarkenG nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für diejenigen Waren- oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht im Sinne von § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Aufgrund dieser Nichtbenutzungseinrede hat der Markeninhaber nachzuweisen, dass er die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage benutzt hat. Unter Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG ist eine ernsthafte inländische Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, zu verstehen, und zwar einschließlich der Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
In der unmittelbaren Verknüpfung eines im Internet bereitgehaltenen Warenangebots mit einer dieses Warenangebot gleichsam „betitelnden“ (Second Level) Domain kann zwar im Grundsatz eine solche rechtserhaltende Nutzung liegen. An einem konkreten und unmittelbaren Produktbezug der Domain mangelt es jedoch im Regelfall. Als regelmäßig nicht ausreichend für § 26 MarkenG ist es nämlich anzusehen, wenn die Domain lediglich das Unternehmen bzw. den Anbieter der vom Markenschutz umfassten Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet. In dieser Konstellation einer auf das Unternehmen bzw. dessen Werbeauftritt hinweisenden Domain wird – jedenfalls bei Warenmarken – keine rechtserhaltende Nutzung gesehen werden können, da hier nach dem objektiven Empfängerhorizont eine das Unternehmen und eben gerade nicht dessen Produkte kennzeichnende Verwendung stattfindet.
Allerdings ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob der in vielen Bereichen an Firmenschlagwörter und Firmenlogos als Produktkennzeichen gewöhnte Verkehr nicht Anlass hat, die konkrete Verwendung des Unternehmenskennzeichens zugleich als Verwendung einer Marke anzusehen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass in der Praxis die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann. Ob also die äußerliche Kennzeichnung eines – im Zeitalter des Internet auch virtuellen – Ladengeschäfts oder eines Unternehmens durch eine Domain als Kennzeichnung auch der Produkte zu verstehen ist, ist Frage des Verkehrsverständnisses im Einzelfall. Bei Dienstleistungsunternehmen ist ein solches Verkehrsverständnis nahe liegend; anders bei der Bewerbung von Waren, wo ein nur firmenmäßiges Verkehrsverständnis der Regelfall sein dürfte.
Daraus folgt, dass im Rahmen des Benutzungszwangs keine einheitlich zu beurteilende Kategorie des Gebrauchs als Domainname festgestellt werden kann. Es ist stets entscheidend, wie der konkrete Domainname insgesamt, also mit sämtlichen Präfixen, Suffixen und sonstigen Adressbestandteilen, von den maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden wird.