VIII. Bestandsschutz der Domain gegenüber zeitlich späterem Kennzeichenrecht?

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Durch jahrelange geschäftliche Nutzung kann eine Verfestigung der Domain zu einem schutzwürdigen Besitzstand erfolgen, gegen den später erworbene Zeichenrechte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Nach der Rechtsprechung kann ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname oder der in Deutschland üblichen Top Level Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat, grundsätzlich zwar verletzen. Etwas anderes muss jedoch regelmäßig dann gelten, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist. Hier ist eine Abwägung der betroffenen Interessen geboten. Der nichtberechtigte Inhaber eines Domainnamens kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Eine Ausnahme muss jedoch etwa für den Fall gemacht werden, dass die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Eine weitere Ausnahme kann geboten sein, wenn das Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist.