XVIII. Monopolisierung und Kanalisierung: Zulässigkeit von beschreibenden Domains / Gattungsdomains?

RA/Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Das UWG verbietet sittenwidrige Handlungen beziehungsweise irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und postuliert als Sanktion Unterlassungs-, bei Hinzutreten von Verschulden auch Schadensersatzansprüche. Zu denken ist hier im Bereich des Domainrechts an bekannte, eingängige Slogans oder die Verwendung von Gattungsbegriffen in Domains.

Von herausragender Bedeutung sind jedoch vor allem die Fälle unlauterer Behinderung durch eine sittenwidrige Blockade bestimmter Internetadressen und die Gefahr der Irreführung oder der Kanalisierung von Kundenströmen durch Verwendung generischer Domains:

Lange Zeit durfte davon ausgegangen werden, dass durch die Registrierung von Gattungs- oder Branchendomains („Monopoldomains“) keine Wettbewerbsverstöße durch Irreführung, Herkunftstäuschung oder Kanalisierungseffekte begangen werden konnten, vielmehr allein auf die inhaltliche Richtigkeit des suggerierten Angebots und seiner Herkunft abzuheben war.

Dies ist in der Folge auf Kritik gestoßen und wurde durch ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg schließlich gänzlich in Frage gestellt: Die Registrierung von Monopoldomains könne dem fairen Leistungswettbewerb widersprechen. Die Gefahr, dass generische Netzadressen von der Mehrheit der Internetnutzer wegen ihrer leichten Einprägsamkeit und ihrer regelmäßig hohen Listung (Trefferhäufigkeit) bei der Eingabe in Suchmaschinen bevorzugt würden, sei nicht zu unterschätzen. Angesichts des vielfältigen Angebotes in den Datennetzen neige ein beachtlicher Kreis von Nutzern dazu, sich unter mehreren zur Auswahl stehenden thematisch vergleichbaren Angeboten der Einfachheit halber für dasjenige mit der umfassendsten Etikettierung zu entscheiden. Dieser Lenkungseffekt könne bereits genügen, um die Chancengleichheit im Wettbewerb zu stören, ohne dass die Nutzer von einer echten Vorrangstellung des Anbieters ausgehen müssten.

Der durchschnittlich informierte und verständige Nutzer wird jedoch in der Regel durch Gattungsnamen nicht in unsachlicher Weise beeinflusst, so später Bundesgerichtshof. Zumeist erkennt der Nutzer, dass er mit dieser Suchmethode kein vollständiges Bild des Angebotes erhält. Auch werden Mitbewerber nicht in unzulässiger Weise behindert oder vom Markt verdrängt. Ein unlauteres Abfangen von Kunden scheidet schon deshalb aus, weil sich der Werbende hier nicht gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesen eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen. Die Verwendung einer Gattungsbezeichnung sei demgegenüber allein auf den eigenen Vorteil gerichtet, ohne dass auf bereits dem Wettbewerber zuzurechnende Kunden eingewirkt würde. Es geht daher nicht um ein Ablenken, sondern um ein Hinlenken von Kunden.

Der Bundesgerichtshof macht freilich deutlich, dass eine Behinderung oder Irreführung gleichwohl im Einzelfall denkbar bleibt, wenn beispielsweise der Begriff gleich unter mehreren Top Level Domains oder in verschiedenen Abwandlungen registriert wird. Wettbewerbsrechtlich bedenklich sind also die reinen „Sperrdomains“, die nur das Ziel verfolgen, in allen Schreibweisen und auf allen Adressebenen einen bestimmten Begriff zu monopolisieren. Auch eine Irreführung der Nutzer über die Person und das Unternehmen des Anbieters oder den konkreten Inhalt des Web-Angebots durch Gattungsdomains hält der Bundesgerichtshof für möglich, z.B. wenn objektiv der Eindruck entstehen muss, es handele sich um den einzigen oder zumindest den führenden Anbieter der durch die Gattungsdomain beschriebenen Branche.