XX. Besteht eine Verpflichtung zu „Domain-Wahrheit“?

Von RA/Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Nicht vollständig geklärt ist die Frage, ob beschreibende, bestimmte Informationen suggerierende Domains wie „Apotheker“ oder „Steuererklärung“ tatsächlich zu thematisch korrespondierenden Inhalten führen müssen, da die recherchierenden Nutzer sonst über Anbieter und Angebot in die Irre geführt würden.

Insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit und Vermögenssorge kann dies mit Blick auf die vom Nutzer in die Fachkompetenz etwa eines Apothekers, Drogisten oder Rechtsbeistands gesetzte Erwartung der Fall sein. Staatlich geschützte Berufsbezeichnungen stünden sonach nur den entsprechenden Berufsträgern oder ihren Interessenverbänden zur Verwendung als Domainname in Alleinstellung offen. Jedoch wird man andererseits bei eher diffusen Begriffen wie „Drogerie“ kein klar definiertes und als solches auch in der Verkehrsvorstellung hinreichend umrissenes Berufsbild zugrunde legen können.
Eine strenge thematische Übereinstimmung des via Domain suggerierten Inhalts mit dem tatsächlich abrufbaren Inhalt kann also dann geboten sein, wenn die durch einen geeigneten Branchenbegriff gelenkten Nutzerkreise fachkundige, geprüfte und damit nützliche Informationen zu oder aus der relevanten Branche erwarten dürfen. So sollte beispielsweise durch den Domainnamen nicht der irrtümliche Eindruck entstehen, die darunter abrufbare Website werde von einer offiziellen oder berufsständischen, bundesweit vertretenen Organisation betrieben, mit der der Verkehr eine besondere Seriosität und Zuverlässigkeit verbinde, die sich die Domaininhaberin auf diese Weise selbst zuschreibe.