XXIV. Zurückbehaltungsrechte an Domainnamen und Providerwechsel

RA und Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Provider an einer Domain grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender Zahlungsansprüche geltend machen. Der Providervertrag ist hiernach ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Wegen der in Rechnung gestellten Forderung steht dem Provider damit die Einrede aus § 320 BGB zu. Der eigentliche Domain-Bereitstellungsvertrag kommt daher zwar wie gesehen in der Regel direkt zwischen dem Kunden und DENIC zustande, doch kann der mit der Domain-Beschaffung beauftragte Provider beispielsweise die Freischaltung oder Übertragung verweigern, etwa wenn der wechselwillige Kunde ihm Gebühren schuldet.

Provider können also an Kunden-Domains im Falle eines beantragten Domainumzugs zu einem neuen Provider („KK-“ bzw. „ChProv“-Verfahren) Zurückbehaltungsrechte wegen ausstehender Zahlungsansprüche geltend machen. Das gilt jedoch nicht für DENIC selbst. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Vergabestelle aus §§ 641, 614 BGB kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB nicht in Betracht.

Außerhalb eines etwaigen Rückbehaltanspruchs durch den Provider kann aber dessen Kunde nach Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrags (Providervertrags) jederzeit die Übertragung der Domain gemäß § 667 BGB zu seinen Händen beanspruchen. Dies ist insbesondere relevant, wenn der Provider gewechselt werden soll, der Altprovider sich jedoch selbst als Inhaber der Kundendomain hatte eintragen lassen.