XXVI. Haftung der DENIC

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Ausnahmsweise und in sehr engen Grenzen kann auch die deutsche Domainvergabestelle DENIC als Mitstörerin auf Freigabe einer Domain in Anspruch genommen werden, sofern Inhaber oder „Admin-C“ nicht greifbar sind oder sich weigern, einem richterlichen Gebot Folge zu leisten. Mitstörerschaft setzt jedoch eine Prüfungspflicht voraus, die sich hier aus einer Mitverantwortung von DENIC für die fremden, rechtsverletzenden Domainregistrierungen ergeben müsste.

Die Rechtslage war lange Zeit völlig unklar. Während einige Gerichte für evidente Verstöße Prüfungspflichten konstatierten und DENIC sonach unter bestimmten Voraussetzungen als Mitstörer in die Pflicht nahmen, lehnten andere dies als unzumutbar ab. Die letztgenannte Ansicht hat später weitgehende Bestätigung durch den Bundesgerichtshof erfahren: DENIC treffe bei der automatisierten Massenregistrierung von DE-Domains mit Blick auf Zumutbarkeitserwägungen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung als auch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots nur eine sehr eingeschränkte, entsprechende Hinweise voraussetzende Prüfungspflicht. Allerdings ist DENIC bei groben und offensichtlichen Verstößen zur Prüfung von Rechten Dritter zur Domainfreigabe verpflichtet.

Die Maßstäbe für das Eingreifen einer solchen Evidenzprüfung sind freilich hoch. Erforderlich ist insbesondere das – DENIC durch den Verletzten zur Kenntnis zu bringende – Vorliegen eines rechtskräftigen Unterlassungsurteils gegen den Domaininhaber oder aber zumindest die eindeutige strafbwehrte Unterlassungs- oder Freigabeverpflichtungserklärung des Domaininhabers in einem vorgeschalteten „Abmahnverfahren“. Im Regelfall kann DENIC darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Domaininhaber herbeizuführen. DENIC ist daher auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domainnamens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.

Diese Grundsätze können jedoch nicht auf das Rechtsverhältnis eines privaten, erwerbswirtschaftlich orientierten Providers zu einem Nachfrager übertragen werden, wenn der Provider im Kundenauftrag Domains bei übergeordneten Top Level-Organisationen wie DENIC ordert.