XXVII. Die Gerichtszuständigkeit im Domain-Rechtsstreit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung oder Reservierung von Domains folgen regelmäßig den Vorschriften des MarkenG und des UWG. Die Zuständigkeit ist daher in jedem Gerichtsbezirk begründet, in dem eine unerlaubte Handlung – und eine solche ist im weiteren Sinne jeder Marken- und Wettbewerbsverstoß – begangen wurde oder ernsthaft droht. Für wettbewerbswidrige Handlungen in einem Massenmedium gilt der allgemeine Grundsatz, dass Begehungsort nicht nur der Ort des Erscheinens ist – für ein Internetangebot etwa der Standort des Servers – sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird. Entscheidend ist somit allein die bestimmungsgemäße Verbreitung des Mediums durch den Anbieter.

An einer solchen fehlt es etwa, wenn die unter der Domain abrufbaren Inhalte erkennbar nicht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind. Die fehlende Bestimmung zum Bezugsort Deutschland ergab sich in einem bekannten Streitfall u.a. aus der Verwendung der englischen Sprache, der Auswahl verschiedener Nationalflaggen, unter denen sich die deutsche nicht befand, aus der Werbung mit Personen, die im amerikanischen Fernsehen, nicht aber im Inland bekannt sind, und schließlich dem Fehlen einer deutschen Kontaktadresse. Aufgrund einer deutschsprachigen Spielanleitung zu einem anderen Ergebnis kam – ebenso folgerichtig – das Hanseatische Oberlandesgericht: Ein Glücksspielbetreiber hatte sein Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem von der Leitseite eine Verzweigung auf eine vollständig deutschsprachige Spielversion zur Verfügung gestellt wurde.

Abwehransprüche betreffend Domains werden wie gesehen überwiegend aus dem Markenrecht hergeleitet. Dementsprechend ist für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im MarkenG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird, das für Markensachen ausschließlich zuständige Gericht – dies kann aufgrund einer Landesverordnung ein einzelnes Markengericht im Bezirk eines Oberlandesgerichts sein – zuständig. Damit ist für Domainstreitigkeiten zumeist die ausschließliche Zuständigkeit der für Markensachen zuständigen Gerichte gegeben. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Bezug zum MarkenG dergestalt, dass das Rechtsverhältnis, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird, den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt. Dementsprechend fallen hierunter – außer den unmittelbar aus den Bestimmungen des MarkenG abgeleiteten gesetzlichen Ansprüchen – auch Kostenerstattungsansprüche wie insbesondere Abmahnkosten.

Etwas anderes gilt allerdings für Untersagungsansprüche, die allein auf UWG (für den Fall der Anspruchskonkurrenz oder §§ 12, 823, 1004 BGB gestützt werden können. Das angerufene Gericht könnte von einer Verweisung an das Markengericht nur dann absehen, wenn keinerlei ernsthafte Zweifel bestünden, dass sich der Klageanspruch nicht (auch) aus dem MarkenG herleiten lässt.