XXX. Verurteilung / Rechtsfolgen

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

  1. Domain-Übertragung?

Der in älteren Urteilen oft zu zuerkannte Übertragungsanspruch findet keine Stütze im Gesetz. Die Verpflichtung des Verletzers zur Freigabe wird regelmäßig aus dem Anspruch auf Unterlassung beziehungsweise Störungsbeseitigung unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Schutzrechts hergeleitet werden können. Der – verschuldensabhängige – Schadensersatzanspruch führt zur Naturalrestitution und damit eben gerade nicht zu einer Zuweisung des Wirtschaftsgutes „Domain“ an den Anspruchsteller, der die beanspruchte Domain selbst nie in den Händen hielt.

Der Verletzte kann daher nur den Verzicht, nicht aber die Übertragung auf sich beanspruchen. Denn es könne einem Dritten ein gleich gutes oder ein noch besseres Recht zustehen. Geht sein Anspruch dem Grunde nach (auch) auf Schadensersatz, so kann er – soweit dies für eine Schadensbezifferung erforderlich ist – auch zur Erteilung einer Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung verurteilt werden.

Der Unterlassungsschuldner ist aber nicht dafür verantwortlich, wenn nach erfolgter Überlassung oder Freigabe der Domain die Domainbezeichnung nach wie vor in Suchmaschinen, die auf seine Website und das dortige Angebot verweisen, geführt wird. Soweit möglich und zumutbar hat er jedoch dafür zu sorgen, dass geeignete Schritte zur Ausräumung der Verwechslungsgefahr oder Irreführung ergriffen werden, die insbesondere den Aufruf der beanstandeten Website durch Dritte ausschließen und die Durchführung und Kontrolle der entsprechenden Maßnahmen zu gewährleisten.

  1. Regelmäßig kein „Schlechthinverbot“

Aus dem Erfordernis der konkreten Verwechslungsgefahr bei kennzeichenrechtlichen Unterlassungsansprüchen (Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit bzw. Branchennähe) ergibt sich, dass sich der Unterlassungsanspruch regelmäßig auf die konkrete Verletzungsform beschränken muss. Ein „Schlechthinverbot“ eines Domainnamens ohne Rücksicht darauf, was sich unter der Homepage verbirgt, ist im Regelfall nicht möglich. Denn diese ist lediglich ein Mittel, die dahinter stehenden Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten, nicht aber selbst Ware oder Dienstleistung. Ohne Kenntnis dessen, wofür die Internetanschrift steht, lassen sich weder Feststellungen zur Verwechslungsgefahr noch zur Unlauterkeit eines Verhaltens treffen. Die Benutzung der Domain für Angebote mit einem gegenüber dem klagenden Zeichen unterschiedlichen regionalen Bestimmungsgebiet oder mit einem branchen- oder produktfernen Inhalt wird dagegen in der Regel zulässig bleiben müssen.

Anders liegt es, wenn eine zulässige Verwendung der Domain nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, etwa weil ein geschäftliches Interesse an der Weiterverwendung nicht glaubwürdig erscheint, sei es weil die Verletzungshandlung bereits in der Registrierung der Domain als solcher, unabhängig vom Inhalt der Website liegt, zum Beispiel bei sehr bekannten Kennzeichen, sei es in den bereits an anderer Stelle aufgezeigten engen Grenzen einer sittenwidrigen Behinderung (und hierbei insbesondere bei evidentem „Domain-Grabbing“ zur Erlangung anschließender Lösegelder).

  1. Durchsetzung von Unterlassungstiteln

Nach Ansicht eines Teiles der Rechtsprechung ersetzt der rechtskräftige Urteilsspruch die Freigabeerklärung des Domaininhabers gegenüber der Vergabestelle (§ 894 ZPO). Nach anderer Ansicht stellt das Begehren eines Namensträgers, die Freigabe eines Domainnamens gegenüber DENIC zu erklären, keinen Antrag auf Abgabe einer nach § 894 ZPO zu vollstreckenden Willenserklärung dar. Vielmehr handelt es sich um einen Beseitigungsantrag, der das Ziel verfolgt, den Gegner zu zwingen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Registrierung rückgängig gemacht und der hierdurch vermittelte Störungszustand beseitigt wird. Die Vollstreckung richte sich dann nach § 888 ZPO und ist mithin vor Rechtskraft des Urteils möglich mit der Folge, dass der Antragsteller auch insoweit Sicherheit zu leisten hat.

Vollstreckungsrechtlich wird auch die Verwendung einer Domain, deren kennzeichenmäßige Nutzung untersagt wurde, zur Umlenkung auf eine andere Domain im Wege des „URL-Forwarding“ vom Kernbereich des Verbotstenors erfasst. Ein Unternehmen, dem die Nutzung einer Domain wegen markenrechtlicher Verwechslungsgefahr untersagt ist, handelt also auch dann markenrechtswidrig, wenn es fortan eine reine Weiterleitungs-URL gebraucht.

Wenn jedoch nach dem vorangegangenen Unterlassungsurteil nunmehr ein „Baustellenhinweis“ zu sehen ist, liegt hierin ein bloßes Registrierthalten (ohne Inhalte). Lautet daher das Unterlassungsgebot, die Domain nicht als Anschrift einer Internetdomain zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, ist dieses möglicherweise nicht tangiert, wenn man die Ansicht vertritt, dass mit dem Baustellenhinweis keine Nutzung der Domain erfolgt und die bloße Registrierung nicht als Nutzung anzusehen ist.

  1. Beseitigung eines unrechtmäßigen DISPUTE-Eintrags bei DENIC

Durch einen sog. „Dispute-Eintrag“ wird im Ergebnis eine Veränderungssperre bewirkt, so dass die mit dem Dispute belegte Domain nur auf den Dispute-Antragsteller übertragen werden kann und dass im Falle einer Löschung der Domain der Antragsteller automatisch die Domain erwirbt. Da ein solcher Dispute in die zivilrechtlichen Ansprüche des Inhabers gegenüber der DENIC eingreift, besteht für den Fall eines unrechtmäßigen Eintrags, wenn also Ansprüche des Antragstellers gegen den Domaininhaber auf Unterlassung und Freigabe ausscheiden, ein Anspruch des Inhabers auf Beseitigung des DISPUTE-Eintrags – entweder wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, nach anderer Ansicht wegen des mit der Registrierung der Domain verbundenen Nutzungs- und Besitzrechts, das unter dem Schutz des Art. 14 GG steht.

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