Bußgeldkatalog

Vom 4.7.1989, BGBl. I 1989, Seite 1305, zuletzt geändert am 19.3.2001, BGBl. I 2001, Seite 386. Am 1. Januar 2002 tritt die neue Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.

1. Teil: Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (Tatbestandsnummern 1-33) 


Übersicht  A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

a) Straßenverkehrs-Ordnung 

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Geschwindigkeit
Abstand
Überholen
Vorfahrt
Abbiegen
Liegenbleiben von Fahrzeugen
Beleuchtung
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
Bahnübergänge
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
Ladung
Fußgängerüberwege
Übermäßige Straßenbenutzung
Sonntagsfahrverbot
Verkehrshindernisse
Zeichen der Polizeibeamten
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und GrünPfeil
Vorschriftszeichen
Richtzeichen
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

b) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 
c) Ferienreise-Verordnung 
B. Zuwiderhandlung gegen 0,5-Promille-Grenze
 


1. Die Bußgeldbeträge des Katalogs sind Regelsätze, die von fahrlässiger Behebung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. 

2. Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs Tabelle 4 des Bußgeldkatalogs.

3. Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 450 Deutsche Mark. Sind Halter und Führer eines Fahrzeugs identisch, so gilt der für den Halter festgelegte Regelsatz.

4. Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden.
 
 
 
 
 

Nr. Ordnungswidrigkeit §§ StVO Regelsatz in DM und Fahrverbot  Punkte

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG 

a) Straßenverkehrs-Ordnung 

  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge      
1 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen § 2 Abs. 2

§ 1 Abs. 2

§ 49 Abs.1 Nr. 1, 2

   
1.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet   80  2
1.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert   80  1
2 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht § 2 Abs. 31
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
150  3
  Geschwindigkeit      
3 Mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis) § 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1, S. 2
§ 49 Abs. 1, Nr. 3, 19, Buchst. a
100  3
3a Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten § 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
100, soweit sich nicht aus Tabelle 1a Buchstabe c ein höherer Regelsatz ergibt  3
3a.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (Lkw, Busse usw.)   Tabelle 1 Buchstabe a  
3a.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 3a.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen   Tabelle 1 Buchstabe b  
3a.3 um mehr als 30 km/h mit anderen als den in Nr. 3a.1 oder 3a.2 genannten Kraftfahrzeugen (z.B. Pkw)   Tabelle 1 Buchstabe c, soweit sich nicht aus Tabelle 1 a Buchstabe c höhere Regelsätze oder strengere Fahrverbote ergeben   
4 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen § 3 Abs. 2 a 
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
120  3
5 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit § 3 Abs. 3 Satz1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchst.b
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 (Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild, das den Fahrzeugverkehr zuläßt)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274 oder 274.1)
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 (Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
   
5.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art Tabelle 1a Buchstabe a    
5.2  mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der unter 5.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1a Buchstabe b    
5.3 andern als den in Nr. 5.1 oder 5.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 a Buchstabe c    
  Abstand      
6 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von  § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
   
6.1 mehr als 80 km/h Tabelle 2 Buchstabe a    
6.2 mehr als 130 km/h Tabelle 2 Buchstabe b    
7 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten § 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
100  3
  Überholen      
8 Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt § 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100  3
9 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrsverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100  3
9.1 und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 295) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150  4
9.1.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs.2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250; Fahrverbot
1 Monat 
4
10 Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) § 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80  1
10a Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr.5
150  4
10a.1 mit Gefährdung oder Sachbeschädigung § 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250, Fahrverbot
1 Monat 
4
11 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80  2
  Vorfahrt      
12 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet § 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100  3
  Abbiegen      
13 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 1, 2; Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9 
80  2
13a Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet § 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
80  1
14 Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet § 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
80  2
14a Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet § 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
100  2
  Liegenbleiben von Fahrzeugen      
15 Liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet § 15, auch i.V.m. 
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
80  2
  Beleuchtung      
16 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren § 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
80  3
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen      
17 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet § 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
100  3
18 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet § 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
100  3
19 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren § 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
   
19.1 in einer Ein- oder Ausfahrt   100  4
19.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen   200  4
19.3 auf der durchgehenden Fahrbahn   300; Fahrverbot
1 Monat 
4
20 Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) § 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80  2
21 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt § 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 N
. 2
100  2
  Bahnübergänge      
22 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
100  3
  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse      
23 An einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten       
23.1 und dadurch einen Fahrgast behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80  2
23.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1  Buchstabe b
100  2
23 a Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annährung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80 2
24 An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast      
24.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
80  2
24.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
100  2
  Sicherung von Kindern      
24 a Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibussen über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Sturzhelm trug      
24 a.1 bei einem Kind   80  
24 a.2 bei mehreren Kindern   100  
  Ladung      
25 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert und dadurch einen anderen gefährdet § 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2 
§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 21
100  3
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers      
26 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, daß das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
100  3
  Fußgängerüberwege      
27 An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt § 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
100  4
  Übermäßige Straßenbenutzung      
28 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
80  1
29 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ § 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
80  1
  Sonntagsfahrverbot      
30 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
80  1
31 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen § 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
400  1
  Verkehrshindernisse      
32 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegengelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte § 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
80  1
  Zeichen der Polizeibeamten      
33 Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
100  3

 

Tabelle 4: Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DM

mit Gefährdung auf DM

mit Sachbeschädigung auf DM

80

100

120

100

120

150

120

150

180

150

200

250

180

220

270

200

250

300

250

300

350

300

350

450

350

400

450

400

450

450

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von DM

mit Sachbeschädigung auf DM

80

100

100

120

120

150

150

200