Gesetzliche Anforderungen an Unternehmen

 

Gesetzliche Anforderungen an Unternehmen im Bereich des Umweltverwaltungsrechts

Die nachfolgenden Ausführungen richten sich einerseits an bereits etablierte Unternehmen, andererseits aber auch an junge Existenzgründer, die sich im Verlauf Ihres beruflichen Werdegangs unvermeidbar mit der Materie des Umweltrechts werden befassen müssen.
Nahezu jeder Gewerbebetrieb unterliegt nach der geltenden Gesetzeslage den Restriktionen der modernen Umweltgesetzgebung, was in der beruflichen Praxis für die jeweils betroffenen Unternehmungen zu einem steigenden Beratungsbedarf führt.

Vor allem unter finanziellen und planerischen Aspekten ist daher im Vorfeld die Frage zu erörtern, auf welche Weise sich der Inhaber eines Unternehmens mit dem Umweltrecht auseinander zu setzen hat.
War für die Errichtung oder Erweiterung eines Unternehmens noch vor einigen Jahren im wesentlichen eine Baugenehmigung ausreichend, so hat diese Situation mittlerweile grundlegende Änderungen erfahren.
Der investitionsbereite Unternehmer muß sich im Hinblick auf eine Neuerrichtung oder Erweiterung seines bestehenden Betriebs darüber bewußt sein, daß die Erteilung der begehrten behördlichen Genehmigung maßgeblich von der Vereinbarkeit des neuen Projekts mit den geltenden Umweltvorschriften abhängt.
Maßgebend nach der neueren Gesetzlage ist hierbei insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz.

Die Komplexität des Umweltgesetzgebung zeigt sich in der Praxis insbesondere an den zeitintensiven Genehmigungsverfahren. Diese der eigentlichen Erteilung der Genehmigung vorausgehenden förmlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ziehen sich aufgrund ihres immensen Umfangs teilweise massiv in die Länge, da zum einen die Antragsteller selbst im Hinblick auf die Voraussetzungen eines solchen Genehmigungsverfahrens zumeist völlig überfordert sind und zum anderen der Prüfungsumfang der Behörden sich als außerordentlich komplex darstellt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Behörden nicht lediglich die Vereinbarkeit des geplanten Projekts auf die Vereinbarkeit mit den Bauvorschriften hin überprüfen müssen, sondern diese gleichermaßen bspw. die Belange des Immissionsschutzes, des Naturschutzes, des Bodenrechts oder des Wasserrechts in ihre Prüfung mit einbeziehen müssen. Dies bedeutet in der Praxis, daß an einem derartigen Verfahren mehrere Behörden beteiligt sind (Bspw. Naturschutzbehörde, Baurechtsbehörde, Wasserbehörde etc.)
Neben der umweltrechtlichen Problematik sind selbstverständlich auch die Vorschriften des Baurechts, des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes maßgebend für den Prüfungsumfang der Behörden.

Aufgrund dessen sind auch die eigentlichen Genehmigungsbehörden, die in dem jeweiligen Verfahren die Ansprechpartner des Antragsteller sein sollen, aufgrund personeller, rechtlicher und tatsächlicher Umstände nicht zu einer umfassenden Beratung oder Hilfestellung in der Lage.

Erschwerend kommt hinzu, daß die Frage der Vereinbarkeit eines Projekts im Hinblick auf die umweltrechtlichen Anforderungen nur in Zusammenarbeit mit Juristen einerseits und mit Naturwissenschaftlern andererseits hinreichend geklärt werden kann.
Die Naturwissenschaftler sind in der Lage zu beurteilen, ob das Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht den Voraussetzungen des geltenden Umweltrechts entspricht. (Frage der Geeignetheit des Standorts, Einhaltung der Immissionswerte, Beurteilung der längerfristigen Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt, etc.)

Der sich mit dem Umweltrecht befassende Jurist ist daher berufen, bereits vor der Antragstellung den Unternehmer über die wesentlichen rechtlichen Aspekte aufklären, auf Problemstellungen hinweisen und dergestalt den gesamten Verfahrensablauf zu koordinieren und die notwendigen Vorbereitungen für die Antragstellung zu treffen.

Die Praxis zeigt, daß die Durchführung der Genehmigungsverfahren maßgeblich durch den Antragsteller und entsprechende Sondierungen im Vorfeld in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht beeinflußt werden können.

Dafür ist nicht erforderlich, ein ganze Reihe von Spezialisten aus allen Gebieten zu rekrutieren, sondern es ist insoweit empfehlenswert, einen im Umweltrecht erfahrenen Rechtsanwalt mit der Betreuung des Verfahrens zu beauftragen.
Diese Tätigkeit führt i.d.R. zu einer deutlichen Beschleunigung der Genehmigungsverfahren, was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als durchaus wünschenswert erscheint.

Selbst dann, wenn sowohl die rechtlichen als auch tatsächlichen Aspekte eines Projekts hinreichend geklärt sind, sieht sich der Unternehmer häufig mit einer Vielzahl von Einwendungen der betroffenen Bürger oder gar mit der Bildung von Bürgerinitiativen konfrontiert, die ihre Rechte durch das Vorhaben betroffen sehen und dagegen vorgehen möchten.
Diese Beteiligungsrechte der betroffenen Bürger und Nachbarn sind unabänderlicher Bestandteil von bestimmten Genehmigungsverfahren und daher insbesondere geeignet, Verzögerungen im erheblichen Ausmaß herbeizuführen.

Ein weiterer Berührungspunkt des Unternehmers mit dem Umweltrecht betrifft den Problemkreis der nachträglichen Anordnungen durch eine Behörde. Diese Anordnungen sollen im Einzelfall die Anpassung der Anlage an den Stand der Technik bewirken (bspw. nachträgliche Maßnahmen zur Verringerung der Emissionswerte aufgrund neuer Erkenntnisse in der Wissenschaft).
Allerdings sind diese nachträglichen Anordnungen an eine Reihe rechtlicher Voraussetzungen geknüpft, so daß ein Vorgehen gegen derartige, zumeist sehr kostenintensive Maßnahmen durchaus von Erfolg beschieden sein kann.

Der Gesetzgeber hat mittlerweile dem Umstand der überlangen Genehmigungsverfahren Rechnung getragen und durch zahlreiche Gesetzesänderungen versucht, eine Verkürzung der von Wirtschaft und Verbänden bemängelten Verfahren herbeizuführen.

Diese Änderungen betreffen zunächst die Beteiligungsrechte der Bürger, die teilweise eine deutliche Einschränkung erfahren haben.
Zudem unterfallen gewisse Projekte zukünftig dem sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren, was zu einem Verzicht auf bestimmte Verfahrensschritte führt.

Darüberhinaus sind zukünftig auch die Genehmigungsbehörden an bestimmte Bearbeitungsfristen gebunden, innerhalb der über die Anträge zu entscheiden ist.

Schließlich unterfallen bestimmte bislang kaum zu verwirklichende Projekte (z.B. Abfallverbrennungsanlagen) künftig einem anderen, insoweit erleichterten Genehmigungsverfahren, was ebenfalls zu einem gewissen Zeitgewinn führen dürfte (in derartigen Fällen ist bspw. eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände nicht mehr vorgesehen)

Alle diese auf den ersten Blick für den Unternehmer erfreulichen Änderungen dürfen aber nicht über die Tatsache hinweg täuschen, daß die hohen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens selbst nahezu unverändert geblieben sind.
Auch die o.a. verkürzten behördlichen Bearbeitungs- und Entscheidungsfristen beginnen erst dann zu laufen, wenn der Antragsteller die Antragsunterlagen vollständig bei der Behörde eingereicht hat.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß gerade unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen einen wesentlichen Grund für die lange Dauer der Genehmigungsverfahren darstellen.
Der Grund dafür liegt, wie bereits oben bereits angedeutet, in der Komplexität der Antragsvoraussetzungen.
Der Antragsteller selbst ist nicht in der Lage, den Anforderungen der Anträge gerecht zu werden, da diese Anträge detaillierte Kenntnisse über das Vorhaben voraussetzen.
Dies bringt regelmäßig Zeitverzögerung mit sich, da die Behörde über den Antrag erst entscheiden kann, wenn und soweit die Angaben in jeder Hinsicht vollständig und korrekt sind. (zu den Einzelheiten, siehe förmliches Genehmigungsverfahren)

Neben den komplexen gesetzlichen Voraussetzungen sieht sich der investitionsbereite Unternehmer überdies mit einer oft mangelnden Akzeptanz in der Bevölkerung konfrontiert, die entsprechend kanalisiert, aus dem angestrebten Projekt binnen kurzem ein Politikum entstehen läßt.

Aber auch derjenige Unternehmer, dessen mittelständischer Betrieb nicht den strengen Voraussetzungen eines förmlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahrens unterliegt (sog. genehmigungsfreie Anlagen), sieht sich mit einem Pflichtenkatalog aus dem Bereich des Umweltrechts konfrontiert, da jeder Betrieb dergestalt betrieben werden muß, daß schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können.
Unter diesen Umwelteinwirkungen sind vor allem Emissionen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlungen oder ähnliche Einwirkungen zu verstehen.
Bei diesen Pflichten handelt es sich nicht lediglich um bloße Programmsätze, sondern vielmehr sind den Behörden Möglichkeiten eingeräumt, gegen Verstöße in Form von Anordnungen oder gar Betriebsuntersagungen vorzugehen.

Neben den formellen Voraussetzungen im Hinblick auf eine Betriebserrichtung oder Erweiterung muß sich der Unternehmer mit zivilrechtliche Haftungsfragen im Bereich des Nachbarbschutzes oder mit die Problematik des Umwelthaftungsgesetzes auseinandersetzen.

Endlich sind auch die europarechtlichen Vorschriften relevant, die im Bereich des Umweltrechts Geltung haben oder erlangen können.

Abschließend bleibt daher festzuhalten, daß die moderne Umweltgesetzgebung den investitionsbereiten Unternehmer vor eine große Herausforderung stellt. Zweifelsohne führen die strengen Voraussetzungen zugunsten des Umweltschutzes im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung für den Unternehmer.
Auf der anderen Seite scheint, aus ökonomischer Sicht betrachtet, sich ein Trend zu umweltverträglich produzierten Produkten hin abzuzeichen, so daß letztlich die hier getätigten Investitionen nicht verloren sind.

Im Hinblick auf die rein formellen Voraussetzungen zur Errichtung und Erweiterung eines Betriebs scheint der Gesetzgeber die Anforderungen in der Tat überspannt zu haben und ist nun im Begriff, diese investitionshemmende Entwicklung zu korrigieren.
Dennoch, und darauf sei nochmals hingewiesen, werden die tatsächlichen Anforderungen an Projekte auch in Zukunft nicht geringer werden, sondern im Zuge des ständig wachsenden Umweltbewußtseins und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ist eher mit einer Verschärfung der heute gültigen Umweltstandandarts zu rechnen.

Eine umfassende Betreuung und Beratung im Bereich des Umweltrecht ist daher ein gangbarer Weg zur Kostenersparnis.