Genehmigungsverfahren in Einzelheiten

Die Genehmigungsverfahren in Einzelheiten: Errichtung und Betrieb eines Unternehmens

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Die nachfolgender Ausführungen wollen einen Überblick über die Zulassungsverfahren für Industrieanlagen vermitteln (Genehmigungsverfahren).

Die Einzelheiten der Zulassungsverfahren richten sich dabei nach der Art der zu errichtenden Anlage.

 

I. Zweck der Genehmigungsverfahren

Gleichermaßen wie die aus dem Baurecht jedermann bekannte Baugenehmigung bedürfen andere Vorhaben vor der Errichtung ebenfalls einer behördlichen Genehmigung.

Dabei handelt es sich in der Regel um solche Anlagen und Projekte, die aufgrund der Größe und Beschaffenheit auf ihre Vereinbarkeit mit dem Umweltrecht hin untersucht werden müssen. (Bspw. größere emittierende Industriebetriebe, Fernstraßen, Abfallentsorgungsanlagen, Atomanlagen, Eisenbahntrassen, Errichtung eines Flughafens, Wasserstraßen, Errichtung einer Anlage nach dem Gentechnikgesetz)

Anhand eines sehr umfangreichen Verfahrens wird die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der geltenden Rechtslage, insbesondere unter dem Gedanken eines präventiven Umweltschutzes überprüft, wobei der Begriff des Umweltschutzes hier synonym auch für den Schutz der Allgemeinheit, sprich des Menschen zu verstehen ist.

Maßgebend für die Zulässigkeit des Vorhabens sind neben den umweltrechtlichen Bestimmungen in erster Linie die des Baurechts, des Naturschutzrechts und des Wasserrechts. Dies bedeutet, daß das geplante Vorhaben den mannigfaltigen rechtlichen Voraussetzungen in jeder Hinsicht entsprechen muß. Zwar mag der zu errichtende Betrieb im Einzelfall den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schadstoffausstoß genügen, die Genehmigung kann aber dennoch versagt werden, wenn die Anlage mit dem geltenden Baurecht im Widerspruch steht.

Diesem komplexen Sachverhalt zunächst der richtige Gedanke zugrunde, daß von bestimmten Anlagen u.U. erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit und Umwelt zu erwarten sind.

Aufgrund der Bevölkerungsdichte in der Bundesrepublik und dem damit verbundenen Konfliktpotenial muß sowohl den Interessen der investitionsbereiten Unternehmer als auch den Belangen der Allgemeinheit und der Umwelt Rechnung getragen werden.

Obgleich die Zulassungsverfahren trotz ihrer Komplexität nicht in der Lage sind, alle Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Mensch und Umwelt zu erfassen, so wirken diese letztlich konfliktmindernd, nehmen folglich die o.a. Ausgleichsfunktion war.

 

II. Gesetzliche Regelungen

In erster Linie richtet sich die Errichtung, die Änderung und der Betrieb einer Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Das Immissionsschutzrecht will den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Strahlungen und ähnlichen Einwirkungen schützen.

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) begegnet der vielfältigen Problematik in verschiedener Art und Weise:

Förmliches Verfahren

Das Bundesimmissionsschutzgesetz regelt zunächst die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen.

(Anlagen i.S. dieses Gesetzes sind z.B. Betriebsstätten oder sonstige ortsfeste Anlagen, Maschinen oder Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert werden oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können).

Darunter versteht man solche Vorhaben, die im besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen

Die Errichtung, die Änderung und der Betrieb derartiger Anlagen (z.B. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Anlagen zur Nahrungsherstellung, größere Lackierbetriebe) setzt die Durchführung des sog. förmlichen Genehmigungsverfahren gem. der §§ 4ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 4. Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz voraus.

Diese sehr umfangreichen förmlichen Genehmigungsverfahren sind insbesondere durch Elemente der Öffentlichkeitsbeteiligung gekennzeichnet. Dies bedeutet, daß die durch ein Vorhaben betroffenen Bürger aktiv am Genehmigungsverfahren beteiligt werden.

Vereinfachtes Verfahren

Gleichfalls unter die Kategorie der genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen auch solche, die zwar ebenfalls geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, dessen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt jedoch insgesamt als weniger einschneidend beurteilt werden. Die Zulassung derartiger Anlagen richtet sich nach dem sog. vereinfachten Verfahren gem. § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der 4. Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (bspw. Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oder Mineralölen, kleinere Lackierbetriebe, wobei hier zumeist eine mengenmäßige Produktionsobergrenze festgelegt ist).

Genehmigungsfreie Vorhaben

Daneben sind die Vorschriften über sog. genehmigungsfreien Anlagen (§§ 22ff. des Bundesimmissionsschutzgesetzes) zu erwähnen. Die Errichtung, Änderung oder der Betrieb derartiger Anlagen bedarf zwar keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, der Betreiber einer Anlage hat jedoch gleichfalls dafür Sorge zu tragen, daß schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben.

Dem Bundesimmissionsschutzgesetz kommt damit in der Praxis eine überragende Bedeutung zu, da nahezu alle Betriebe unter den Regelungsgehalt dieses Gesetzes fallen.

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen daher primär die Zulassungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.

Die Zulassungsvoraussetzungen nach anderen Gesetzes seien daher nur am Rande erwähnt. So richtet sich bspw. die Errichtung, die Änderung und der Betrieb eines Atomkraftwerks nach dem Atomgesetz, die Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften, die Errichtung von Abfalldeponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße nach dem Fernstraßengesetz oder der Bau eines Flughafens nach dem Luftverkehrsgesetz.

 

Förmliches Verfahren bei Genehmigungsbedürftigen Anlagen
Ablauf eines förmlichen Genehmigungsverfahrens, dargestellt anhand eines Beispiels der Errichtung eines Betriebs zur Herstellung von Holzfaserplatten
– Darüberhinaus finden Sie hier Ausführungen zum Rechtsschutz des Unternehmers

Die behördliche und betriebliche Überwachung der Anlage
– Ausführungen zu den Überwachungspflichten der Behörden
– Darstellung der innerbetrieblichen Eigenüberwachung (Immissionsschutzbeauftragter)

Genehmigungsfreie Anlagen
Hier finden Sie Ausführungen zu den genehmigungsfreien Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Pflichten der Betreiber sowie Ausführungen zum Rechtsschutz des Unternehmers