XXI. Suggestion einer Allein- oder Spitzenstellung

Von RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Neben den Domainnamen unterschiedlichen Bedeutungsgehalts, denen die Gefahr einer Irreführung zwar immanent ist, bei denen jedoch die Möglichkeit einer Ausräumung dieser Gefahr durch eindeutige, sofort erkennbare Hinweise nach Aufruf der Seite möglich sein soll, gibt es jedoch auch Domains, die per se irreführend sind, bei denen also keine Aufklärung sondern allenfalls eine nachträgliche „Berichtigung“ der bereits eingetretenen Fehlvorstellung möglich ist. Es sind dies die Fälle der Alleinstellungs- oder Spitzenstellungsdomains oder solcher Domains, die eine bestimmte berufliche Qualifikation suggerieren.

Derlei Streitfälle entzündeten sich insbesondere an Domainnamen, die eine Berufsbezeichnung mit einer geographischen Angabe verbanden. So soll bei „anwalt-mühlheim.de“ kein berufsrechtlicher Verstoß und auch keine wettbewerbsrelevante Irreführung vorliegen, da die Kanzlei, die unter dieser Domain auftrete, auf ihrer Homepage gleich zu Anfang klarstelle, dass es sich um kein Portal aller Mühlheimer Anwälte handele, sondern um die Darstellung einer einzelnen Anwaltskanzlei. Zudem ergebe sich aus der Singularform bereits, dass es sich nur um eine einzelne Kanzleiadresse handele.

Mit Domainnamens-Schlagworten wie „RA (oder StB, WP etc.) – [Ortsname]“ wird also nach Auffassung einiger Gerichte in der Regel keine Allein- oder Vorrangstellung suggeriert. Denn der situationsadäquat aufmerksame Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe als bloße (Internet-) Adresse, unter der der Domaininhaber (oder – bei Portalen – mit dessen Zustimmung Dritte) für Online-Dienste erreichbar sind.

Nach anderer Ansicht kann der Verbraucher vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen mit Suchmaschinen im Internet zu Unrecht zu der Auffassung gelangen, dass diese Internetseite eine zentrale Anlaufstelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Berufsträgern aus einer bestimmten Stadt (oder einem Bezirk) sei. Auch die Pluralform birgt hier erhöhte Risiken: So wurde die Domain „rechtsanwaelte-dachau.de“ als unzulässig erachtet, da dem Pluralbegriff „Rechtsanwälte“ eine konkretisierende Ortsbezeichnung angefügt wurde. Die Domainbezeichnung sei irreführend, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Internetnutzer die unrichtige Vorstellung hervorrufen könne, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis, etwa die Homepage des örtlichen Anwaltsvereins, mit der Auflistung sämtlicher oder jedenfalls der meisten Rechtsanwaltskanzleien im Raum Dachau zu finden und nicht nur die Kanzlei des Domaininhabers. Für die notwendige Irreführungsgefahr reiche es dabei aus, dass sich der Verkehr aufgrund der irreführenden Domain überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasse.

Jedoch dürfte in den Fällen, in denen der Berufbezeichnung eine regionale Zuordnung beigefügt wird, zu differenzieren sein, wobei es auch auf den jeweiligen Homepage-Inhalt ankommt: Bei größeren Städten, in denen der Verbraucher berechtigterweise mehrere Angehörige eines bestimmten Berufsstandes oder mehrere Institutionen des betreffenden Domainnamens erwarten kann, mag die Auffassung der Unlauterkeit zutreffend sein, da hier aus der Verbraucherperspektive ein anerkennenswertes Interesse für eine Übersicht über einen bestimmten Markt von Anbietern besteht. Auch die Benutzung der Singularform schließt hier die Irreführung nicht a priori aus, da der Verbraucher – mit oder ohne die Verwendung von Suchmaschinen – „einen“ Tierarzt oder „einen“ Internisten suchen wird und die Singularform für derartige Übersichten durchaus gebräuchlich ist (und sonach auch der Verbrauchererwartung entspricht). Bei kleinen Gemeinden kann darüber hinaus die Wahl der Singularform sogar eine irreführende Alleinstellungsbehauptung bewirken, wenn das Publikum nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass es in der betreffenden Gemeinde eine Mehrzahl der betreffenden Einrichtungen oder Berufsträger gibt.

Allerdings stellt sich dann stets die (andernorts bereits diskutierte) Frage, ob es zur Ausräumung einer – möglicherweise zunächst einmal eingetretenen – Irreführung nicht genügen muss, einen deutlich sichtbaren Aufklärungshinweis in die Homepage einzubinden.

Auch außerhalb des Bereichs der geschützten Berufsbezeichnungen gibt es Konstellationen, in denen eine Domain schon per se unlauter da irreführend ist. Das Verbot der Alleinstellungsbehauptungen knüpft daran an, dass eine Allein- oder Spitzenstellung nur dann dem Publikum suggeriert werden darf, wenn diese Behauptung wahr ist und ein deutlicher Vorsprung vor den Mitbewerbern besteht. Eine höchstrichterliche Entscheidung, unter welchen Umständen die Nutzung einer Domain unter dem Aspekt der unzulässigen Alleinstellungswerbung als unlauter und damit wettbewerbswidrig zu gelten hat, steht aus. Jedoch lässt sich der zurückgewiesenen Nichtzulassungsbeschwerde im Fall „tauchschule-dortmund.de“ zumindest eine Tendenz ablesen: Das Landgericht hatte einer von drei ortsansässigen Dortmunder Tauchschulen untersagt, den fraglichen Domainnamen zu benutzen und wurde mit dieser Ansicht vom Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz bestätigt, da der Verkehr zwar erkennen könne, dass es in einer Stadt der Größe Dortmunds möglicherweise noch andere Tauchschulen geben möge, aber gleichwohl zu der Ansicht gelangen werde, dass unter „tauchschule-dortmund.de“ eine Tauchschule zu finden sei, mit der sich in Dortmund keine weitere vergleichen lasse.

Geht es um Domains, deren Bedeutung mehrerlei Interpretationen zulässt, ist bei der Anwendung des Irreführungsverbots deutliche Zurückhaltung geboten. Entscheidend für die Frage, ob irreführende Angaben vorliegen, ist grundsätzlich der Gesamteindruck, den eine Angabe nach der Auffassung der umworbenen Verkehrskreise macht.