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	<title>esb Rechtsanwälte</title>
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		<title>„Framing“ von Videos vorerst zul&#228;ssig:  BGH legt YouTube-Entscheidung dem Europ&#228;ischen Gerichtshof vor</title>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 13:16:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob das Einbinden von fremden Online-Videos des Rechteinhabers ohne Erlaubnis in die eigenen Webseiten gegen das Urheberrecht verst&#246;&#223;t, dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/framing-von-videos-vorerst-zulassig-bgh-legt-youtube-entscheidung-dem-europaischen-gerichtshof-vor">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p class="MsoNormal"><em>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</em></p>
<p class="MsoNormal">Mit Beschluss vom 16.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob das Einbinden von fremden Online-Videos des Rechteinhabers ohne Erlaubnis in die eigenen Webseiten gegen das Urheberrecht verst&#246;&#223;t, dem Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die mit Spannung erwartete Entscheidung ist damit vorerst vertagt, mit einem Urteil des EuGH ist bestenfalls im Laufe des Jahres 2014 zu rechnen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Anders als bei der Verlinkung werden beim sogenannten „Framing“ Videos oder Bilder zum Internetabruf bereitgestellt, die nicht auf der vom User besuchten Webseite selbst sondern auf fremden Seiten gespeichert sind. Klassisches Beispiel sind die YouTube-Videos, die in Facebook-Seiten eingebunden werden. F&#252;r den Nutzer ist dies komfortabel, da er die urspr&#252;nglich aufgerufene Seite weder verl&#228;sst noch &#252;berhaupt sich des Umstandes gewahr wird, fremde Inhalte abzurufen. Dies unterstreicht die besondere Tragweite der Entscheidung. Denn die Technik des „Framing“ hat bereits die klassische „Verlinkung“ an Bedeutung weit hinter sich gelassen.</p>
<p>Der BGH jedenfalls h&#228;lt, vorbehaltlich einer sp&#228;ter anderen Bewertung durch den EuGH, das Framing im Unterschied zur klassischen Verlinkung f&#252;r grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Bei der Einbettung durch Verlinkung k&#246;nne oft der Eindruck entstehen oder auch durchaus gewollt sein, es handele sich bei den eingebetteten Inhalten um eigene Werke. Auf diese Weise k&#246;nne m&#246;glicherweise nicht nur das Wettbewerbsrecht verletzt werden sondern auch eine unlautere Wettbewerbshandlung durch Umlenkung potenzieller Kundenstr&#246;me vorliegen. Der BGH hatte – insoweit dem Berufungsgericht OLG M&#252;nchen Recht gebend -<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>angenommen, dass die blo&#223;e Verkn&#252;pfung im Wege des Framing grunds&#228;tzlich kein &#246;ffentliches Zug&#228;nglichmachen im Sinne des § 19 a Urheberrechtsgesetz darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite dar&#252;ber entscheidet, ob dass auf seiner Internetseite bereit gehaltene Werk der &#214;ffentlichkeit zug&#228;nglich bleibt. Eine solche Verkn&#252;pfung k&#246;nne jedoch ggfls. bei der Auslegung von § 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ein sogenanntes<span style="mso-spacerun: yes;">  </span>„unbenanntes Verwertungsrecht“ der &#246;ffentlichen Wiedergabe verletzen. Aus diesem Grunde hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob bei der fraglichen Einbettung durch Framing eine &#246;ffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 der Europ&#228;ischen Richtlinie 2001/29/eG vorliegt.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
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		</item>
		<item>
		<title>Nach Facebook jetzt auch Google+ Impressumspflicht bei sozialen Netzwerken</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/nach-facebbok-jetzt-auch-google-impressumspflicht-bei-sozialen-netzwerken</link>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 12:36:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking Mit Beschluss vom 28.03.2013 hat das Landgericht Berlin best&#228;tigt, dass auch in sozialen Netzwerken (im Streitfalle Google+) die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung &#8211; kurz: Impressumspflicht &#8211; eingreift. Das Landgericht st&#252;tzte sich dabei auf die &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/nach-facebbok-jetzt-auch-google-impressumspflicht-bei-sozialen-netzwerken">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</em><br />
Mit Beschluss vom 28.03.2013 hat das Landgericht Berlin best&#228;tigt, dass auch in sozialen Netzwerken (im Streitfalle Google+) die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung &#8211; kurz: Impressumspflicht &#8211; eingreift. Das Landgericht st&#252;tzte sich dabei auf die zugrunde liegenden EU-Richtlinien und die hierauf ergangene Rechtsprechung.</p>
<p>Die anf&#228;nglichen Vorbehalte, eine entsprechende Entscheidung wegen des vermeintlichen Bagatellcharakters eines solchen Versto&#223;es zu treffen, lie&#223; das Landgericht schlu&#223;endlich zu Recht fallen. Denn bei einem gesch&#228;ftlich genutzten Account in sozialen Netzwerken, die zunehmend in das Unternehmensmarketing &#8211; insbesondere, um j&#252;ngere Klientel anzusprechen &#8211; eingebunden sind, kann von einem Bagatellcharakter in aller Regel nicht die Rede sein.</p>
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		<title>WIPO-Schiedsgericht stellt bei &#8220;bau-portal.com&#8221; hinsichtlich Markenrechtsverletzung auf tats&#228;chliche Nutzung ab</title>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 12:08:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking Gegenstand des Schiedsverfahrens vor dem WIPO-Panel (AZ D2013-0264)  war die Markenkombination &#8220;Bau Portal &#8211; The Original&#8221; und die Nutzung der entsprechenden Domain &#8220;bau-portal.com&#8221; durch einen ausgeschiedenen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, der die Domain an den Beschwerdegegner &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/wipo-schiedsgericht-stellt-bei-bau-portal-com-hinsichtlich-markenrechtsverletzung-auf-tatsachliche-nutzung-ab">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</em></p>
<p>Gegenstand des Schiedsverfahrens vor dem WIPO-Panel (AZ D2013-0264)  war die Markenkombination &#8220;Bau Portal &#8211; The Original&#8221; und die Nutzung der entsprechenden Domain &#8220;bau-portal.com&#8221; durch einen ausgeschiedenen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, der die Domain an den Beschwerdegegner verkauft hatte. Auf der Domain war sodann ein &#8220;Baustellenhinweis&#8221; des inhalts &#8220;bau-portal.com &#8211; wir sind das Original und bauen f&#252;r Sie um!&#8221; zu sehen, worin die Beschwerdef&#252;hrerin eine Markenrechtsverletzung erblickte.</p>
<p>Dies zurecht, wie das Schiedsgericht unter Hinweis auf die fehlende Nutzungsberechtigung und augenscheinliche B&#246;sgl&#228;ubigkeit entschied. Es verf&#252;gte die &#220;bertragung der Domain auf die Beschwerdef&#252;hrerin. Der Bezeichnungsbestandteil &#8220;Bauportal&#8221; sein aus Nutzersicht pr&#228;gend, die angebotenen bzw. angek&#252;ndigten Dienstleistungen identisch oder zumindest &#228;hnlich. Daher best&#252;nden keine Zweifel, dass die Domain erworben wurde, um sich begrifflich an das bisherige Portal anzulehnen und den Eindruck hervorzurufen, dieses als urspr&#252;nglicher Anbieter fortzuf&#252;hren.</p>
<p>Letztlich kam es auf die konkrete Nutzungsweise an, die &#8211; da ein b&#246;sgl&#228;ubiger Erwerb bzw. eine b&#246;sgl&#228;ubige Registrierung nicht nachgewiesen werden konnte &#8211; sich in dem obigen Ank&#252;ndigungshinweis manifestierte, sich hierauf jedoch auch beschr&#228;nkte. Durch diese Ank&#252;ndigung erwies sich aus Sicht des Panels die Anlehnung in einem Waren-/Dienstleistungsbereich, der demjenigen der Markeninhaberin &#228;hnlich ist. Anderenfalls h&#228;tte das Verfahren kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, da dem Domaininhaber/Beschwerdegegner ein Recht bzw. ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen nicht ohne weiteres h&#228;tte abgesprochen werden k&#246;nnen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Autovervollst&#228;ndigen in Suchmaschinen kann Pers&#246;nlichkeitsrechte verletzen</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/bgh-autovervollstandigen-in-suchmaschinen-kann-personlichkeitsrechte-verletzen</link>
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		<pubDate>Tue, 14 May 2013 10:59:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>u.emmert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob die Pers&#246;nlichkeitsrechte einer Person betroffen sind, wenn durch die Autovervollst&#228;ndigen-Funktion der Suchmaschine Google bei der Eingabe eines Namens Vorschl&#228;ge gemacht werden, die geeignet sind, das Ansehen eines Unternehmens oder einer Person herabzusetzen. Geklagt &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/bgh-autovervollstandigen-in-suchmaschinen-kann-personlichkeitsrechte-verletzen">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hatte dar&#252;ber zu entscheiden, ob die Pers&#246;nlichkeitsrechte einer Person betroffen sind, wenn durch die Autovervollst&#228;ndigen-Funktion der Suchmaschine Google bei der Eingabe eines Namens Vorschl&#228;ge gemacht werden, die geeignet sind, das Ansehen eines Unternehmens oder einer Person herabzusetzen. Geklagt hatte ein Unternehmer aus K&#246;ln, bei dessen Namen die Suchmaschine als Erg&#228;nzung die W&#246;rter &#8220;Scientology&#8221; und &#8220;Betrug&#8221; vorgeschlagen hatte. Google hatte argumentiert, dies spiegle lediglich das Nutzerverhalten bei vorangegangenen Suchanfragen wieder und sei nicht von Google zu verantworten. Der BGH hat nun anders als die Vorinstanz zugunsten des Kl&#228;gers entschieden und die Sache zur weiteren Tatsachenverhandlung an das OLG K&#246;ln zur&#252;ck verwiesen (Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.5.2013, AZ VI ZR 269/12).</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verwaltungsgericht D&#252;sseldorf: Haftung auch des Admin-C f&#252;r Porno-Parking-Domain</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/verwaltungsgericht-dusseldorf-haftung-auch-des-admin-c-fur-porno-parking-domain</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Dec 2012 15:38:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[Onlinerecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei.de/?p=3162</guid>
		<description><![CDATA[RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking &#160; Das VG entschied, dass neben dem Inhaber auch der Admin-C Domain f&#252;r Inhalte haften kann, auf die die gewerblichen Links unter der geparkten Domain verweisen (U. v. 20.03.2012, 27 K 6228/10). &#160; &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/verwaltungsgericht-dusseldorf-haftung-auch-des-admin-c-fur-porno-parking-domain">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das VG entschied, dass neben dem Inhaber auch der Admin-C Domain f&#252;r Inhalte haften kann, auf die die gewerblichen Links unter der geparkten Domain verweisen (U. v. 20.03.2012, 27 K 6228/10).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Gericht unterstellte zun&#228;chst, dass der Kl&#228;ger Inhaber der Domain war, auch wenn er sie &#8220;im Kundenauftrag reserviert&#8221; habe, da eine Vereinbarung zwischen dem Kl&#228;ger und seinem Kunden habe keinen Einfluss auf die Domain-Inhaberschaft habe. Dem Registrierungssystem der DENIC sei die Reservierung einer Domain fremd, die Registrierung erfolge allein zu Gunsten des Domain-Inhabers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jedenfalls aber habe sich der Kl&#228;ger die Inhalte der von der geparkten Domain verlinkten pornografischen Angebote zu Eigen gemacht. Seine Absicht sei die Gewinnerzielung, indem Besucher seiner geparkten Domain auf die gelinkten und mit Screenshots und Beschreibungen beworbenen Angebote zugriffen; eine einfache Linkliste h&#228;tte das nicht zur Folge gehabt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ob der Kl&#228;ger wusste, welche konkreten Inhhalte &#252;ber seine Domain erreichbar waren, sei ohne Relevanz, da es eines Verschuldens zur Haftung als St&#246;rer nicht bed&#252;rfe. Schon durch das Parken der Domain habe der Kl&#228;ger wissentlich die Gefahr gesetzt, dass Links zu pornographischen Inhalten platziert w&#252;rden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dass Nutzer sich auf den erotischen Angeboten anmelden m&#252;ssten, schlie&#223;e die Zurechnung nicht aus, da die zu machenden pers&#246;nlichen Angaben lediglich der Zahlungsabwicklung dienten, nicht aber den Zugang erschweren sollten. Der Zugang zu den Inhalten auf den verlinkten Seiten entspreche dabei nicht den Anforderungen eines ordentlichen Altersverifikationsystems, weshalb ein Versto&#223; gegen Jugendschutzrecht vorliege.</p>
<p>Die Entscheidung tr&#228;gt nicht eben zur Rechtssicherheit und Konsolidierung der domainrechtlichen Judikatur bei. Zum einen zeigt sie, wie riskant Domain-Parking durch die Zurechnung von – oft genug dynamischen und daher jeder Kenntnis, geschweige Einflussnahme entzogenen – Drittinhalten gleich welcher Art (hier Jugendschutz, aber auch Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht d&#252;rften hier nun k&#252;nftig wieder eine Rolle spielen) sein kann. Besorgnis erregt zum anderen die undifferenzierte Betrachtungsweise, die sich darin &#228;u&#223;ert, entgegen der inzwischen wohl vorherrschenden zivilgerichtlichen Rechtsprechung wie selbstverst&#228;ndlich davon auszugehen, dass auch der Admin-C einer solchen geparkten Domain f&#252;r die Domain &#8211; bzw. vorliegend gar deren inhaltliche Ausgestaltung &#8211; verantwortlich ist und entsprechende inhaltliche Pr&#252;fpflichten habe.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG K&#246;ln stoppt unlautere Vertipperdomains</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/olg-koln-stoppt-unlautere-vertipperdomains</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Dec 2012 16:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei.de/?p=3149</guid>
		<description><![CDATA[RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking &#160; Das OLG K&#246;ln (6 U 187/11) best&#228;tigt, dass auch blo&#223; geparkte sog. Vertipperdomains – neben einer Namens- oder Markenverletzung – auch eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellen k&#246;nnen. Auch eine geparkte Domain stelle eine &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/olg-koln-stoppt-unlautere-vertipperdomains">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das OLG K&#246;ln (6 U 187/11) best&#228;tigt, dass auch blo&#223; geparkte sog. Vertipperdomains – neben einer Namens- oder Markenverletzung – auch eine wettbewerbswidrige Behinderung darstellen k&#246;nnen.</p>
<p>Auch eine geparkte Domain stelle eine gesch&#228;ftliche Handlung dar. Beim Behinderungswettbewerb liege ein Wettbewerbsverh&#228;ltnis schon dann vor, wenn die konkrete gesch&#228;ftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmers zu f&#246;rdern. Dies erfolgte im Streitfall dadurch, dass Interessenten, die es vers&#228;umten, den letzten Buchstaben der Kl&#228;gerdomain einzugeben, auf eine Parking-Seite geleitet wurden.</p>
<p>Damit einher gehe, so dsa OLG, eine sich wirtschaftlich auswirkende Behinderung, da fehlgeleitete Nutzer unter Umst&#228;nden ver&#228;rgert oder aus anderen Gr&#252;nden einen anderen Dienst aufsuchen und der Kl&#228;gerin so Werbeeinnahmen entgehen.</p>
<p>Zudem konkretisiere sich auch zeichenrechtlich die abstrakte Verwechselungsgefahr beim Eintippen des Domain-Namens in die Browserzeile. W&#228;ge man im Rahmen des § 12 BGB die Interessen der Parteien ab, so st&#252;nden die des Vertipperdomain-Inhabers nach, da er kein sch&#252;tzenswertes Interesse habe, potentielle Besucher der Kl&#228;gerseite auf sein Parking-Angebot zu ziehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zahlungsaufforderung an Gesellschafter der Cumulus-Fonds</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/zahlungsaufforderung-an-gesellschafter-der-cumulus-fonds</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Dec 2012 13:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hh</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kanzlei.de/?p=3107</guid>
		<description><![CDATA[Gesellschafter des Immobilienfonds Einkaufs- und Immobilienzentrum Angerm&#252;nde GdbR und des Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesl&#228;nder No. 2 GdbR werden nun zur Zahlung aufgefordert. Bereits im April diesen Jahres hatten wir Sie &#252;ber die Entwicklungen der Cumulus-Fonds informiert. Leider best&#228;tigt sich bei zwei &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/zahlungsaufforderung-an-gesellschafter-der-cumulus-fonds">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gesellschafter des Immobilienfonds Einkaufs- und Immobilienzentrum Angerm&#252;nde GdbR und des Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesl&#228;nder No. 2 GdbR werden nun zur Zahlung aufgefordert.</p>
<p>Bereits im April diesen Jahres hatten wir Sie &#252;ber die Entwicklungen der Cumulus-Fonds informiert. Leider best&#228;tigt sich bei zwei weiteren Fonds die Bef&#252;rchtung, dass die Gesellschafter zur Kasse gebeten werden.<br />
Wie bei dem Cumulus-Fonds „Einkaufs- und Gewerbezentrum Hettstedt“ reichten die Einnahmen bei dem Cumulus-Immobilienfonds Neue Bundesl&#228;nder No. 2 GdbR nicht mehr aus, um die f&#252;r die Innenfinanzierung aufgenommenen Darlehen vollst&#228;ndig zu bedienen. Die Corealcredit Bank AG hat deshalb das dem Fonds gew&#228;hrte Darlehen zum 30.11.2012 gek&#252;ndigt.<br />
Den Gesellschaftern, die f&#252;r das Darlehen quotal haften, wird von der Corealcredit Bank AG das Angebot unterbreitet, auf ein Drittel dieser Haftungssumme zu verzichten, wenn die verbleibenden zwei Drittel bis zum 31.01.2013 gezahlt werden.</p>
<p>Die Gesellschafter des Immobilienfonds Einkaufs- und Immobilienzentrum Angerm&#252;nde GdbR werden von dem Insolvenzverwalter ebenfalls quotal am f&#252;r das vom Fonds aufgenommene Darlehen bei der Landesbank Baden-W&#252;rttemberg in Anspruch genommen. Auch ihnen wird das Angebot unterbreitet, nach der sie bei einer schnellen Zahlung nur einen Teil der behaupteten Forderung zahlen sollen.</p>
<p>Vor einer Zahlung auf die geltend gemachten Forderungen empfehlen wir nochmals, sich von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt anwaltlich beraten zu lassen.</p>
<p>Jana Naumann</p>
<p>Rechtsanw&#228;ltin<strong></strong></p>
<p><strong>Kontakt</strong><br />
B&#252;ro <a href="../standorte/anwaltskanzlei-leipzig"><a href="http://www.kanzlei.de/standorte/anwaltskanzlei-leipzig" class="kblinker">Leipzig</a></a><br />
Tel + 49 341 982 27 – 0<br />
Fax + 49 341 982 27 – 21<br />
leipzig@kanzlei.de</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Frank Simon &#8211; der Initiator von Trend Capital &#8211; in Untersuchungshaft</title>
		<link>http://www.kanzlei.de/frank-simon-der-initiator-von-trend-capital-wurde-vor-wenigen-tagen-verhaftet</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Oct 2012 15:39:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>m.buck</dc:creator>
				<category><![CDATA[Trend Capital]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dreij&#228;hriger Ermittlungsarbeit unserer Kanzlei und mehreren Reisen nach Dubai konnten wir der Staatsanwaltschaft die f&#252;r den dringenden Tatverdacht notwendigen Beweise liefern und durch die Verhaftung erreichen, dass den Gesellschaftern von Trend Capital nicht noch weiterer Schaden zugef&#252;gt werden kann. &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/frank-simon-der-initiator-von-trend-capital-wurde-vor-wenigen-tagen-verhaftet">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach dreij&#228;hriger Ermittlungsarbeit unserer Kanzlei und mehreren Reisen nach Dubai konnten wir der Staatsanwaltschaft die f&#252;r den dringenden Tatverdacht notwendigen Beweise liefern und durch die Verhaftung erreichen, dass den Gesellschaftern von Trend Capital nicht noch weiterer Schaden zugef&#252;gt werden kann.</p>
<p>Simon wurde wegen Untreue und F&#228;lschung von Kontoausz&#252;gen in den von uns gef&#252;hrten Prozessen verhaftet. Wir berichteten hier&#252;ber bereits. </p>
<p>In der Regel ist bei einer Verhaftung davon auszugehen, dass die Strafverfolgungsbeh&#246;rden mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung Simons ausgehen.</p>
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		<title>Falsche Bezeichnung einer UG kann zur pers&#246;nlichen Haftung f&#252;hren</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Sep 2012 09:47:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>hh</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer im Gesch&#228;ftsverkehr f&#252;r eine UG (Unternehmergesellschaft) handelt, kann pers&#246;nlich haftbar gemacht werden, wenn er anstatt oder neben der Bezeichnung UG noch die Abk&#252;rzung GmbH verwendet. Mit der Einf&#252;hrung der Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist es seit einiger Zeit m&#246;glich, mit &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/falsche-bezeichnung-einer-ug-kann-zur-personlichen-haftung-fuhren">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer im Gesch&#228;ftsverkehr f&#252;r eine UG (Unternehmergesellschaft) handelt, kann pers&#246;nlich haftbar gemacht werden, wenn er anstatt oder neben der Bezeichnung UG noch die Abk&#252;rzung GmbH verwendet.</p>
<p>Mit der Einf&#252;hrung der Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist es seit einiger Zeit m&#246;glich, mit relativ geringem finanziellen Aufwand eine Gesellschaft zu gr&#252;nden, f&#252;r die die Gesellschafter nicht pers&#246;nlich haften. Bisher musste hierf&#252;r in der Regel eine GmbH gegr&#252;ndet werden, f&#252;r die ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 EUR notwendig war, wobei 12.500,00 EUR sofort eingebracht werden mussten.<br />
Zwischen beiden Gesellschaften bestehen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs f&#252;r Gesch&#228;ftspartner erhebliche Unterschiede, so dass Zweifel dar&#252;ber, welche Gesellschaft Vertragspartner geworden ist, zu Lasten des f&#252;r die UG Handelnden gehen und dessen pers&#246;nliche Haftung zur Folge haben. Denn die gegen&#252;ber der UG h&#246;here Kapitalgrundlage einer eingetragenen GmbH begr&#252;ndet eine entsprechend h&#246;here Solidit&#228;tsgew&#228;hr. Der Gesch&#228;ftspartner und zuk&#252;nftige Gl&#228;ubiger ist zwar auch bei einer GmbH nicht davor gesch&#252;tzt, dass das Stammkapital noch vorhanden und damit zur Begleichung seiner Forderung zur Verf&#252;gung steht. Bei einer GmbH bestand jedoch ein solcher Haftungsfonds im Gegensatz zu der UG einmal. Die Tatsache, ob die Gesellschaft von vornherein mit dem gesetzlichen Mindeststammkapital ausgestattet wurde oder mit einem beliebig geringeren Stammkapital ist f&#252;r die Frage der Kreditw&#252;rdigkeit der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung, Denn die Eigenkapitalausstattung einer Gesellschaft spiegele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch das Vertrauen der Gesellschafter in das eigene Gesch&#228;ftsvorhaben wieder.<br />
Aus diesen Gr&#252;nden t&#228;uscht derjenige, der bei Gesch&#228;ften f&#252;r eine Unternehmergesellschaft anstatt des Zusatzes UG (haftungsbeschr&#228;nkt) im Gesch&#228;ftsverkehr die Bezeichnung „GmbH“ verwendet, den Gesch&#228;ftsverkehr &#252;ber die geringere Kreditw&#252;rdigkeit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr&#228;nkt). Es wird der falsche Eindruck vermittelt, der Vertragspartner habe mit einem Stammkapital von mindestens 25.000 € ausgestattet werden m&#252;ssen und h&#228;tte somit eine h&#246;here Solidit&#228;t und bessere Kreditw&#252;rdigkeit.<br />
Die Folge davon ist nach der am 12.06.2012 unter dem Aktenzeichen II ZR 256/11 getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass der Handelnde dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner pers&#246;nlich haftet.<br />
Diese Haftung entf&#228;llt auch nicht dadurch, dass die Unternehmergesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Nur wenn der Handelnde nachweisen kann, dass dem Gesch&#228;ftspartner die wahren Verh&#228;ltnisse, also das Bestehen nur einer UG, bekannt waren oder es ihm hierauf nicht ankam, kann seine pers&#246;nliche Haftung entfallen.<br />
Bitte achten Sie daher darauf, dass auch im gesch&#228;ftlichen Verkehr eine Unternehmergesellschaft in der Firma nur die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr&#228;nkt)“ oder „UG (haftungsbeschr&#228;nkt)“ f&#252;hrt.</p>
<p>Hendrik Hupfer<br />
Rechtsanwalt<strong></strong></p>
<p><strong>Kontakt</strong><br />
B&#252;ro <a href="../standorte/anwaltskanzlei-leipzig"><a href="http://www.kanzlei.de/standorte/anwaltskanzlei-leipzig" class="kblinker">Leipzig</a></a><br />
Tel + 49 341 982 27 – 0<br />
Fax + 49 341 982 27 – 21<br />
<a href="mailto:leipzig@kanzlei.de" target="_blank">leipzig@kanzlei.de</a></p>
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		<title>OLG K&#246;ln: Keine Urheberrechtsverletzung durch &#8220;Framing&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 30 Aug 2012 14:25:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>j.buecking</dc:creator>
				<category><![CDATA[Onlinerecht]]></category>

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		<description><![CDATA[RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts K&#246;ln vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11, wird mit einem sog. &#8220;Framing&#8221;, mittels dem der Betreiber einer Website fremde Inhalte &#8211; vorliegend aus einem Online-Reisekatalog &#8211; einbindet, keine &#8230; <a href="http://www.kanzlei.de/olg-koln-keine-urheberrechtsverletzung-durch-framing">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>RA und FA IT-Recht Dr. Jens B&#252;cking</em></p>
<p>Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts K&#246;ln vom 16.03.2012, Az. 6 U 206/11, wird mit einem sog. &#8220;Framing&#8221;, mittels dem der Betreiber einer Website fremde Inhalte &#8211; vorliegend aus einem Online-Reisekatalog &#8211; einbindet, keine urheberrechtsrelevante Verwertungshandlung vorgenommen, da es sich hier nicht um ein Zug&#228;nglichmachen im Sinne von § 19 a Urheberrechtsgesetz handelt:</p>
<p>Merkmal des Zug&#228;nglichmachens sei ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssph&#228;re befindlichen Werkes zum Abruf. Somit liege im blo&#223;en Framing keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Website, auf der sich der Hyperlink zu dem fremden Inhalten befinde.</p>
<p>Hinzu kam im konkreten Fall, dass die Betreiberin der Website durch einen Hinweis kenntlich gemacht hatte, dass sie die Inhalte nicht selbst verantwortet, sondern den Nutzern lediglich einen erleichteren Zugang zu einer Fremdleistung bieten will.</p>
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