Digitaler Omnibus zur KI-Verordnung

Am 24. Juli 2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1744 – der sogenannte „Digital Omnibus zur KI” – im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; sie ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Damit ist die seit November 2025 laufende Reform der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) formal abgeschlossen. Für Unternehmen, die KI-Systeme entwickeln, anbieten oder einsetzen, ändert sich dadurch vor allem der zeitliche Rahmen für die zentralen Hochrisiko-Pflichten – nicht jedoch das grundlegende, risikobasierte System der Verordnung selbst.

Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten

Kernstück des Digitalen Omnibus ist die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Kapitel III der KI-VO. Diese Pflichten – u.a. Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Registrierung und Konformitätsbewertung – bilden den eigentlichen Kern des Pflichtenregimes und sind zugleich mit dem höchsten Umsetzungsaufwand verbunden. Die neue Fassung der Art. 6 und 113 KI-VO differenziert dabei nach den beiden bekannten Kategorien:

  • Eigenständige Hochrisiko-Systeme (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III KI-VO), z.B. KI in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Bonitätsprüfung, Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen: Anwendungsbeginn nunmehr 2. Dezember 2027 (statt bislang 2. August 2026).
  • Hochrisiko-Systeme als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte (Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I KI-VO), z.B. Maschinen, Medizinprodukte, Aufzüge: Anwendungsbeginn nunmehr 2. August 2028 (statt bislang 2. August 2027).

Hintergrund dieser Verschiebung ist, dass die für eine rechtssichere Konformitätsbewertung erforderlichen harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen und Leitlinien der Kommission bislang nicht rechtzeitig vorlagen. Auch der Aufbau der zuständigen nationalen Behörden ist vielerorts noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist nunmehr verpflichtet, spätestens bis zum 1. August 2027 Leitlinien zur Erfüllung der Hochrisiko-Anforderungen bereitzustellen.

Abschwächung der Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO)

Die bisherige Pflicht, ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz” des eingesetzten Personals sicherzustellen, wird in eine Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz umgewandelt. Anbieter und Betreiber müssen künftig Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern. Ein bestimmtes individuelles Kenntnisniveau muss dagegen nicht mehr garantiert werden. In der Praxis bleiben Schulungen, Sensibilisierungsmaßnahmen und interne KI-Leitlinien weiterhin geboten. Das Risiko, allein wegen eines vermeintlich unzureichenden individuellen Kenntnisstands gegen die KI-VO zu verstoßen, verringert sich jedoch – bei gleichzeitig größerem unternehmerischem Gestaltungsspielraum, wen und wie intensiv man schult.

Praxistipp – Was ist zu tun?

Unternehmen sollten sich zunächst mit den gesetzlichen Änderungen, die über die vorgenannten Punkte hinausgehen, auseinandersetzen. Dazu kann die unter buzer.de bereitgestellte Synopse genutzt werden. Unternehmen sollten die gewonnene Zeit ferner nutzen, um ihre Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Systeme fortzuführen und dabei zugleich die bisherige Risikoeinstufung anhand der neuen Gesetzeslage zu überprüfen. Der zügige Aufbau dokumentierter Änderungsprozesse bleibt weiterhin empfohlen, da bereits eine signifikante Anpassung eines in Verkehr gebrachten Systems die vollen Hochrisiko-Pflichten erneut auslösen kann. Parallel sollte die Rechtsentwicklung aufmerksam verfolgt werden, insbesondere die von der Kommission spätestens bis zum 1. August 2027 zu veröffentlichenden Leitlinien, da deren Inhalt für die praktische Umsetzbarkeit der Anforderungen maßgeblich sein wird.

Ihre Ansprechpartner für sämtliche Fragen im Zusammenhang mit neuen Technologien und KI in unserem Büro Dresden sind:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht sowie für internationales Wirtschaftsrecht Anne Schramm

Rechtsanwältin Anne Graurock

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

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Veröffentlicht am 06.08.2026
unter #IT-Recht