18.07.2001 – Archiv

Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, es müsse bei der Aussetzung von Gesetzen aufgrund nur vorläufiger Prüfung zurückhaltend sein. Die Rechtsfolgen des Gesetzes seien selbst bei einer Aufhebung des Gesetzes im Hauptsacheverfahren rückabwickelbar, weshalb es vorläufig in Kraft treten könne. weiterlesen ›


03.07.2001 – Archiv

Die neue Düsseldorfer Tabelle paßt die Unterhaltssätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten mit Wirkung vom 1.7.2001 an. Die Änderungen durch das BGH-Urteil vom 13.6.2001 sind in der vorliegenden Fassung noch nicht berücksichtigt. weiterlesen ›


18.06.2001 – Archiv

In die Berechnung des Unterhalts sind nach der mit Urteil vom 13.6.2001 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr nur die während der Ehe erzielten Einkommen, sondern auch die nach der Ehe erzielbaren Einkommen einzubeziehen. Der Unterhalt berechnet sich nunmehr nach der Differenzmethode, indem die Hälfte der Differenz der nachehelichen Einkünfte und nicht nur die Hälfte … weiterlesen ›


23.02.2001 – Archiv

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz werden eingetragene Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare nach dem Vorbild der Ehe geregelt. Es gibt z.B. die Möglichkeit eines gemeinsamen Namens und gleiche vermögensrechtliche Regelungen für den Fall der Trennung oder des Todes eines Partners. Neben dem neuen Gesetz werden noch zahlreiche bestehende Gesetze an die Lebenspartnerschaft angepasst, u.a. das Bürgerliche Gesetzbuch (Mietrecht … weiterlesen ›


05.12.2000 – Archiv

Amtlicher Leitsatz: a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR … weiterlesen ›


11.11.2000 – Archiv

Das neue familienrechtliche Institut der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" wird u.a. folgende Bestimmungen enthalten: Partnerschaftsname Die Lebenspartner können einen Ihrer beiden Geburtsnamen als gemeinsamen Namen bestimmen. Unterhalt Die Lebenspartner sind einander analog der bisherigen familienrechtlichen Vorschriften zu angemessenem Unterhalt verpflichtet. Die Unterhaltspflicht besteht während der Partnerschaft ebenso, wie auch potentiell nach deren Aufhebung. Aufhebung der Partnerschaft Zuständig … weiterlesen ›