Aktuelles Urteil des BGH zum Unterhaltsrecht
Amtlicher Leitsatz:
a) Der beim unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten für ein weiteres nicht gemeinsames Kind anfallende sogenannte Zählkindvorteil beim Kindergeld ist auch dann nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen in die Bedarfsberechnung für den anderen Ehegatten einzubeziehen, wenn das Kind noch vor Rechtskraft der Scheidung geboren wurde (im Anschluß an Senatsurteil vom 16. April 1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806 f.).
b) Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
Veröffentlicht am 05.12.2000
unter #Familienrecht
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