Einstweilige Anordnung gegen Lebenspartnerschaftsgesetz abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht begründete dies damit, es müsse bei der Aussetzung von Gesetzen aufgrund nur vorläufiger Prüfung zurückhaltend sein. Die Rechtsfolgen des Gesetzes seien selbst bei einer Aufhebung des Gesetzes im Hauptsacheverfahren rückabwickelbar, weshalb es vorläufig in Kraft treten könne.

Veröffentlicht am 18.07.2001
unter #Familienrecht