Abmahnung für Webcontent: Keine Wiederholungsgefahr bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs?

Anerkannt ist, dass bei einer ernsthaften und endgültigen Geschäftsaufgabe die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete (und fortan gesetzlich vermutete) Wiederholungsgefahr widerlegt wird. Dasselbe gilt bei der Verletzung absoluter Rechte, wie insbesondere solcher des geistigen Eigentums (Marken, Unternehmenskennzeichen, Designs, Patente …).

Eine weiterhin ungeklärte Frage ist, ob dieser Grundsatz auch bei Internet-Sachverhalten gelten kann, deren Eigentümlichkeit ja darin liegt, dass digitaler Content ohne größeren Aufwand (um-)kopiert und geteilt (und somit die zugrundeliegende Information perpetuiert) werden kann.

Nach Ansicht des Landgerichts Koblenz (Urteil aus 06/2019) soll die Wiederholungsgefahr nicht bereits deshalb entfallen, weil ein Online-Shop, durch den ein Wettbewerbsverstoß begangen wurde, nicht mehr weiter betrieben wird. Das Einstellen der Verkaufsaktivitäten reiche nicht aus, so das Landgericht, da nach ständiger Rechtsprechung weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen, für eine Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügend sei. Es müsse vielmehr vollständig auszuschließen sein, dass die Verletzerin denselben oder einen anderen Online-Shop, in dem es zu gleichen oder vergleichbaren Verletzungen kommen könne, wieder – gemeint also wohl: weiter- oder neu, in anderem Gewande – betreibe.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 16.01.2020
unter #Geistiges Eigentum (insbes. Urheberrecht), #IT-Recht, #Onlinerecht, #Wettbewerbsrecht