Bewegung im internationalen Vertriebsrecht – INCOTERMS® 2020

Am 10. September 2019 hat die Internationale Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris die neue Fassung der sogenannten INCOTERMS® 2020 bekannt gegeben, welche zum 01.01.2020 „in Kraft“ treten wird. Die Abkürzung „Incoterms“ steht für „International Commercial Terms“. Es handelt sich um eine Reihe standardisierter Handelsklauseln, die freiwillig sind und international einheitlich ausgelegt werden. In Deutschland können die Incoterms als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen sein, die nur gelten, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Relevant sind die Klauseln in erster Linie hinsichtlich der Art und Weise der Lieferung von Waren. Sie legen beispielsweise fest, ob der Käufer oder der Verkäufer die Kosten des Transports oder das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware trägt. Nicht geregelt werden durch die Incoterms-Klauseln etwa die Zahlungsbedingungen, der Eigentumsübergang einer Ware oder die Streitbeilegung.

Die ICC stellte erstmals im Jahr 1923 eine Sammlung verschiedener „trade terms“ zusammen[1], im Jahr 1936 gab sie die erste Version der Incoterms mit sechs Klauseln heraus. Diese wurden in den folgenden Jahren mehrfach überarbeitet und den Entwicklungen des internationalen Handels angepasst. Die derzeit aktuelle Fassung sind die INCOTERMS® 2010, eine ihrer bekannteren Klauseln ist „EX WORK“ (EXW). Es handelt sich dabei um eine den Verkäufer begünstigende Regelung. Denn seine Verpflichtung nach dieser Klausel erschöpft sich darin, die Ware an seinem Werk oder Lager bereit zu stellen. Es trifft den Verkäufer insbesondere keine Pflicht, Ausfuhr- oder andere behördliche Genehmigungen zu besorgen. Im Raum stand insbesondere die Abschaffung dieser Klausel durch die INCOTERMS® 2020, insbesondere wurde  der Verstoß der Klausel gegen den Zollkodex der Europäischen Union diskutiert.[2] Dass die Klausel auch im Rahmen der INCOTERMS® 2020 fortbesteht, legt eine Mitteilung der ICC Germany nahe, der deutschen Vertretung der ICC in Berlin. Auf deren Webseite werden die wichtigsten Änderungen der Incoterms im Überblick vorgestellt.[3] Von der Abschaffung der EXW-Klausel ist dabei nicht die Rede. Diese und die weitere Entwicklung um die Incoterms gilt es künftig im Blick zu behalten.


Praxistipp: Halten Sie sich über die weiteren Entwicklungen informiert und passen Sie Ihre internationalen Lieferverträge sowie ggf. auch Ihre AGB rechtzeitig an. Gerne unterstützen wir Sie dabei.


Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe


[1] Piltz, Incoterms, 2016, Rdnr. A-103.

[2] Pirrog, ZVertriebsR 2019, S. 219, 220.

[3] https://www.iccgermany.de/aktuelles/detailansicht/das-neue-incotermsR-2020-regelwerk-wird-weltweit-vorgestellt/ (zuletzt abgerufen: 20.09.2019).

Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 20.09.2019
unter #Internationales Recht, #Vertriebsrecht