E-Commerce: OLG Köln: Verwendung von zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für verschiedene Waren (konkret: paketfähige und nicht paketfähige Waren) im Online-Shop – kein Rechtsverstoß

Onlinehändler müssen Verbraucher vor deren verbindlicher Bestellung über ihr gesetzliches Widerrufsrecht belehren. Mit Hilfe der Gestaltungshinweise zum gesetzlich für die Widerrufsbelehrung vorgesehenen Muster ist es möglich, für verschiedene Waren – insbesondere paketfähige Waren und Speditionsware – verschiedene Widerrufsbelehrungen zu erstellen und vorzuhalten. Ebendies hatte der Onlinehändler in dem der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 23. April 2021 – Aktenzeichen: I-6 U 149/20) zu Grunde liegenden Fall getan.

Der zu Grunde liegende Fall: Zwei Widerrufsbelehrungen hinter einem Hyperlink

Der Kunde kaufte eine Matratze und bestätigte vor Abschluss der Bestellung durch Setzen eines Häkchens, u.a. die Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers zur Kenntnis genommen zu haben. Hinter dem Hyperlink „Widerrufsbelehrung“ verbargen sich zwei Belehrungen, die sich insbesondere hinsichtlich der Folgen des Widerrufs unterschieden: Widerrief der Kunde den Vertrag über die paketfähige Ware, traf ihn die Pflicht zur Tragung der unmittelbaren Rücksendekosten. Widerrief der Kunde wiederum den Vertrag über die Speditionsware, holte das Unternehmen die Ware ab und trug die Kosten.

Entscheidung: „wesentliche Information“ im Sinne des Gesetzes ist nur das Bestehen eines Rechts zum Widerruf

Das OLG Köln hat die Klage des Verbraucherschutzverbands abgewiesen. Nach seiner Ansicht dürfen beide Widerrufsbelehrungen gemeinsam vorgehalten werden. Eine wesentliche Information im Sinne des Gesetzes sei nur Information darüber, dass ein Recht zum Widerruf besteht, Angaben über seine Ausübung seien nicht erforderlich. Der Verbraucher müsse letztlich selbst einordnen, ob es sich bei der widerrufenen Ware um Standardware oder Speditionsware handelt. Er könne „anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch zumindest in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (z.B. ein Spielturm oder Spielbett).“ Weiterhin sei der Verbraucher ausreichend über die maximalen Kosten der Rücksendung informiert. Diese belaufen sich höchstens auf die Kosten eines großen Pakets, keinesfalls aber kommen Speditionskosten auf ihn zu.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Onlineshops?

Der Onlinehandel dürfte die Entscheidung begrüßen, da sie die Umsetzung der umfangreichen und durchaus komplexen Informationspflichten im E-Commerce nicht weiter verschärft. Dennoch handelt es sich (lediglich) um eine obergerichtliche Entscheidung, höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt nach wie vor. Deshalb ist zu empfehlen, die Aufnahme des Urteils in der weiteren Rechtsprechung zu verfolgen. Die Entscheidung darf zudem nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werden. Fehler in der Widerrufsbelehrung führen immer wieder insbesondere zu (kostenpflichtigen) Abmahnungen.

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

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Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 26.08.2021
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