Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs: Zugangsprovider müssen Zugang zu Webseiten mit illegalen Inhalten sperren.
Der BGH (AZ. I ZR 3/14 und I ZR 174/14) hat am 26.11.2015 erstmals entschieden, dass Anbieter, die ihren Kunden den technischen Zugang zum Internet vermitteln, ggfls. den Zugriff auf einzelne Webseiten mit rechtswidrigen Inhalten sperren müssen. Dies setzt allerdings voraus, dass auf anderem Wege die Rechtsverletzungen nicht verhindert werden können. Die Inhaber von Urheberrechten (Musik, Film, Spiele etc.) müssen also zunächst (erfolglos) gegen die Anbieter der jeweiligen Webseiten, bei denen die beanstandeten Daten gespeichert sind („Host-Provider“), vorgegangen sein (oder nachweisen können, dass entsprechende Versuche ins Leere führen). Erst wenn diese nicht greifbar seien, könnten die Firmen, die Endkunden einen Zugang zum Internet verkaufen, selbst in die Pflicht genommen werden.
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner e|s|b Stuttgart
Veröffentlicht am 26.11.2015
unter #IT-Recht
Ähnliche Themen:
- Veröffentlichung von Rechtsanwältin Wiebke Dammann zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Sprachassistenten
- Von Amazon über Hatespeech zu Smart Contracts – kommt das europäische Digitalgesetz?
- Gegen öffentliche Stellen können in wichtigen Ausnahmefällen Datenschutz-Bußgelder verhängt werden
- Konsequenzen aus der Unwirksamkeit des EU-US Privacy Shield für Website-Betreiber
Thema suchen:
Nach Kategorie filtern: