Namensaktiengesetz in Kraft getreten
Durch dieses Gesetz wird vor allem das Aktiengesetz an die Erfordernisse der modernen elektronischen Kommunikation angepasst. Zahlreiche bisherige Formvorschriften werden so geändert, dass z.B. Aufsichtsratsbeschlüsse oder Vollmachten in Zukunft elektronisch verfaßt werden können. Im Aktienregister (bisher Aktienbuch) kann zukünftig neben oder statt einer Postadresse auch eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Mitteilungen der Gesellschaft können in elektronischen Gesellschaftsblättern veröffentlicht werden und per E-Mail an Aktionäre versandt werden. Daneben werden die unpraktikablen Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG entschärft, die jetzt auf Geschäfte mit der Gesellschaft nahestehenden Personen beschränkt werden, sogar mit Rückwirkung zum 1.1.2000.
Veröffentlicht am 26.01.2001
unter #Gesellschaftsrecht
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