Sturmschäden durch Orkantief – wer bezahlt?

Hier ein kurzer Überblick (näher RA Speichert, https://www.kanzlei.de/sturm.htm) 1. Haftung des Grundstücksinhabers aus dem Zustand seines Grundstücks: a) Schäden durch losgerissene Dachziegel – Haftung aus § 836 BGB: Die Vorschrift eröffnet bei Einsturz eines Gebäudes oder bei Ablösung von Gebäudeteilen einen verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruch, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. b) Schäden durch umgestürzte Bäume – Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB: Auch dem Inhaber eines Grundstückes mit Bäumen obliegt eine Verkehrssicherungspflicht. Ein Grenzbaum oder ein grenznah stehender Baum stellt stets eine mögliche Gefahrenquelle für ein Nachbarsgrundstück dar. Diese Gefahr ist umso größer, je näher ein Baum an der Grundstücksgrenze steht, je größer und älter er ist und je stärker er durch Krankheit oder Umwelteinflüsse vorgeschädigt wurde. Dementsprechend erhöht sich auch die Pflicht eines Grundstücksinhabers ausreichende Gefahrenvorsorge zu treffen, indem er den grenznah stehenden Baum regelmäßig beobachtet und kontrolliert 2. Haftung des Staates: Sofern Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes durch ihr Verhalten – etwa bei der Beseitigung umgestürzter Bäume – Schäden verursacht haben, kommt ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. 3. Ansprüche gegen Versicherungen: a.) Gebäudeversicherung: Die meisten Hausbesitzer verfügen über eine Gebäudeversicherung, die den Grundstückseigentümer gegen Elementarereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen usw. versichert. Ein Sturm wird definiert als eine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Die Gebäudeversicherung deckt lediglich Schäden am Haus und fest damit verbundenen Teilen (etwa Antennen) ab. Schäden, die durch ein erhöhtes vom Versicherten zu vertretendes Risiko entstehen, können nicht reguliert werden. b.) Hausratsversicherung: Werden – etwa durch eindringendes Regenwasser – die Möbel in Mitleidenschaft gezogen, muß die Hausratsversicherung einspringen, da die Gebäudeversicherung nur für Gebäudeschäden aufkommt. Die Hausratsversicherung ersetzt Schäden an der Wohnungseinrichtung, die durch den Sturm verursacht wurden. c.) Glasversicherung: Sie deckt Glasschäden – etwa durch eingedrückte Fenster – ab. d.) Kaskoversicherung: Entsprechend dem Prinzip “Eigenversicherung geht vor Fremdversicherung” ist für Schäden am eigenen Auto zunächst die eigene Kaskoversicherung verantwortlich. Wird ein fahrendes Auto von Sturmböen an die Leitplanke gedrückt, zahlt ebenso die Teilkaskoversicherung, sofern kein Lenkfehler vorliegt. e.) Kranken- und Unfallversicherung: Wer von herabstürzenden Ziegeln oder Ästen verletzt wurde, wird auf Kosten der eigenen Krankenversicherung ärztlich versorgt. Für dauerhafte Körperschäden ist, sofern zuvor abgeschlossen, die private Unfallversicherung.

Veröffentlicht am 27.10.2002
unter #Haftungsrecht