Unternehmen zahlen ab dem 01.01.2024 Gebühren als Hersteller für Plastik
Bereits zum 05. Juni 2019 wurde auf EU-Ebene durch die Richtlinie (EU) 2019/904 (Einwegkunststoffrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt beschlossen und das Ziel gesetzt, Plastikmüll zu vermeiden. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist nunmehr in Deutschland durch die ab dem 01.01.2024 geltende Gesetzeslage erfolgt: Mit dem Gesetz zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 sind die Unternehmen von jetzt an aufgefordert, ihrer Produktverantwortung als Hersteller von Einwegkunststoffprodukten im Sinne des neuen Einwegkunststofffondsgesetzes (EKFondsG) nachzukommen.
Da die EU mit der Richtlinie verschiedene Maßnahmen vorsieht, um die Ressource Kunststoff besser bewirtschaften zu können, den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren und den Einfluss dieser Produkte auf die Umwelt zu begrenzen, war nun der deutsche Gesetzgeber aufgefordert, den Forderungskatalog der Europäischen Gemeinschaft zu konkretisieren. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, von den Herstellern, welche Einwegkunststoffprodukte bereitstellen oder verkaufen, eine Plastikabgabe zu fordern, die in einen hierfür geschaffenen Fonds (Einwegkunststofffonds) nach dem EWKFondsG einzuzahlen ist. Dahinter steht der Gedanke, die Hersteller und Inverkehrbringer in die Pflicht zu nehmen, anstatt Verbraucher*innen mit einer Plastiksteuer zu belasten.
Das Gesetz sieht unter § 7 EWKFondsG eine Registrierung der Hersteller vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Umweltbundesamt vor. Hierfür wird nach § 8 EWKFondsG ein digitales informationstechnisches System bereitgestellt, zu dem die Hersteller Zugang erhalten. Die Abgabepflicht umfasst gem. § 12 EWKFondsG jährlich eine Sonderabgabe, mit der gem. § 5 EWKFondsG entstehende Verwaltungskosten finanziert werden. Ein Anspruch auf die Erstattung solcher Kosten steht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu, welche sich ebenfalls beim Bundesumweltamt registrieren müssen. Das Bundesamt prüft dann die Anspruchsberechtigung, bestätigt die Registrierung und veröffentlicht die Anspruchsberechtigung beim öffentlich-rechtlichen Träger. Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds wird gem. § 19 Abs. 1 EWKFondsG nach einem Punktesystem erfolgen und durch das Umweltbundesamt mit Leistungsbescheid festgesetzt und ausgezahlt.
Wichtig für Unternehmen ist § 22 EWKFondsG, welcher die Feststellung zur Einordnung von Einwegkunststoffprodukten sowie die Feststellung der Herstellereigenschaft geregelt. So kann nach § 22 Abs. 1 EWKFondsG das Bundesamt auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemäßem Ermessen feststellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt ist und ob nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 EWKFondsG eine Herstellereigenschaft im Sinne des Gesetzes gegeben ist.
Vieles ist noch offen, unter anderem wie das Antragsverfahren für die Hersteller zur Feststellung der Einwegkunststoffprodukte aussehen wird. Die Unternehmen werden demnach, ähnlich wie bei einer steuerlichen verbindlichen Auskunft nach der Abgabenordnung (AO), umgehend mit einem Feststellungsantrag zu klären haben, ob sie als Hersteller und ihre Produkte als Einwegkunststoffprodukte unter die gesetzlichen Anforderungen fallen.
Um Gesetzesverstöße zu sanktionieren sind unter § 26 EWKFondsG die entsprechenden Bußgeldvorschriften in das Gesetz mit aufgenommen worden, wonach Verstöße gegen die Registrierungspflicht oder der Vertrieb von nicht registrierten Einwegkunststoffprodukten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 100.000,00 geahndet werden können. Dies gilt auch für Betreiber elektronischer Marktplätze und sonstige (juristische) Personen, welche nach § 9 Abs. 2, 3 EWKFondsG Einwegkunststoffprodukte nur dann anbieten und gewerbsmäßig verkaufen dürfen, wenn die Hersteller dieser Einwegkunststoffprodukte ordnungsgemäß registriert sind. Daraus folgt, dass Einwegkunststoffprodukte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern weder erstmals auf dem Markt bereitgestellt, noch gewerblich weiterverkauft werden dürfen.
Unternehmen, die als Hersteller gelten könnten, sind demnach dringend aufgefordert, die eigene Einordnung zu beantragen. Ihnen und auch gewerblichen Verkäufern von Einwegkunststoffprodukten ist darüber hinaus zu raten, entsprechende Compliance Maßnahmen zu ergreifen, um den gesetzgeberischen Anforderungen nachzukommen. Rechtsverstöße gegen das EWKFondsG dürften zudem als relevante Rechtsverstöße gegen EU und nationales Recht im Bereich des Umweltschutzes, der Produktsicherheit und von Qualität- und Sicherheitsstandards gelten und dem Hinweisgeberschutzgesetz unterliegen. Mitarbeitende, die solche Verstöße erkennen und melden, genießen somit den Schutz des HinSchG. Weiterführende Informationen bezüglich des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier.
Michael Olfen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Lotta Ann Olfen ist studentische Hilfskraft der Kanzlei Olfen Meinecke Völger
Autor: Michael Olfen
Rechtsanwalt
Abogado inscrito
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA)
Geschäftsführender Partner der Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Veröffentlicht am 16.02.2024
unter #Allgemein, #Compliance
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