Verstöße gegen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht abmahnfähig?
Bayern legt Gesetzesentwurf vor
Grundsätzlich sieht Art. 80 DSGVO vor, dass bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung Schadensersatzansprüche der betroffenen Person vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können. Ob neben solchen individuellen Ansprüchen bei Datenschutzverstößen Ansprüche nach dem UWG, insbesondere auch von Mitbewerbern, in Betracht kommen, wird von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
Der Freistaat ist der Auffassung, dass UWG und UKlaG an die DSGVO angepasst werden müssen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, missbräuchliche datenschutzrechtliche Abmahnungen, die aufgrund der neuen DSGVO allgemein befürchtet werden, einzudämmen.
Mit dem Entwurf soll das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herausgenommen werden, indem ausdrücklich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der DSGVO und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG handelt.
Um missbräuchlichen Abmahnpraktiken vorzubeugen, soll § 2 UKlaG dahingehend eingeschränkt werden, dass allein eine fehlerhafte Erfüllung datenschutzrechtlicher Informationspflichten, wie etwa eine unter formellen Fehlern leidende Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Unternehmers, noch keine zivilrechtlichen Verbändeansprüche begründen kann.
(Quelle: Bundesanzeiger)
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 25.09.2018
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