Domains und Provider-Eigenregistrierung; Landgericht Baden-Baden: Provider dürfen im Kundenauftrag bestellte Domains im Zweifel auf sich selbst registrieren

 RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Mitte Juli dieses Jahres hat das Landgericht Baden-Baden – der bisher wohl gültigen Rechtsmeinung entgegen – in seinen Urteilsgründen festgestellt, dass eine Internetagentur, die vom Kunden damit betraut worden ist, für den Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmte Domains zu registrieren, nicht verpflichtet ist, diese sofort auf den Kunden zu registrieren sondern im Zweifel zunächst auf sich selbst registrieren kann. Etwas anderes könne sich nur nach den allgemeinen Auslegungsregeln aus dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverhältnis ergeben. Dies darzulegen und zu beweisen sei jedoch Sache des Kunden.

Des Weiteren hat das Landgericht Baden-Baden ausgeführt, dass nach einer solchen Registrierung auf die Internetagentur selbst die Herausgabe der Domains – im Sinne einer Umschreibung oder eines Transfers – nicht ohne weiteres aktiv von der Agentur zu bewerkstelligen sei, sondern dass es hierzu einer Geltendmachung bedürfe.

Letztlich betrifft dies die Frage der Fälligkeit. Zwar ist anerkannt, dass in Fällen, in denen der Domainprovider Domainnamen (allerdings: rechtmäßigerweise!) zunächst auf sich selbst registrieren lässt, dieser gegen seinen Kunden (und Auftraggeber zur Domainbeschaffung) ggf. Zurückbehaltungsrechte aus eigenen Forderungen gegen den Kunden geltend machen kann, wonach dann also die Übertragung der Domain auf den Kunden nur Zug um Zug erfolgt. Ohne eine solche Konstellation ist jedoch eine Rechtsprechung, die eine gesonderte Fälligstellung des Übertragungsanspruchs durch entsprechende Geltendmachung verlangte, bis dato nicht recherchierbar gewesen.

Das Landgericht hat insbesondere auch nicht aus der Formulierung im Zusammenhang mit der Auftragserteilung, die zur Registrierung beauftragten Domains „für mich zu schützen“, ein entsprechendes Indiz zugelassen.

Nach Ansicht des Landgerichts soll auch erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung die Rechtspflicht zur „Herausgabe des Erlangten“, mithin zur Übertragung der Domains, entstehen – dies jedenfalls dann, wenn keine Vereinbarung über die Registrierung direkt auf den Namen des Kunden bewiesen sei. Der erst hierdurch begründete Anspruch beinhalte auch nur, die Inhaberdaten von sich selbst auf den Kunden umschreiben zu lassen. Wenn der Kunde jedoch in diesem Zusammenhang gleichzeitig einen Providerwechsel wünsche, werde es erforderlich, jeweils gültige Transfercodes an den neuen Provider des Kunden zu übergeben, weshalb der Kunde hierfür das Verzögerungs- und Verlustrisiko tragen müsse.

Zusammengefasst geht das Landgericht offensichtlich davon aus, dass (1) grundsätzlich keine Direktregistrierungspflicht besteht, sondern ggf. eine gesondert geltend zu machende Herausgabepflicht (Übertragung auf den Kunden), und dass (2) diese Pflicht erst fällig ist mit Beendigung der Geschäftsbeziehung (nicht bereits mit „Erlangung“ der Domain durch den Beauftragten, also mit dessen Registrierung als Inhaber), und dass (3) dies nicht bedeutet, dass eine Umschreibung im Wege des Providerwechsels geschuldet ist, sondern dass ein solcher Anspruch erst fällig ist mit der Zuleitung von Codes für die Umschreibung der Domain bzw. durch die Zuleitung von Formularen der Providerorganisation, die dort verwendet werden zur Änderung der Domaininhaberdaten.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 24.07.2013
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