Mindestspeicherfristen sollen eingeführt werden.
Unter dem Vorwand der besseren Ermittlungsmöglichkeiten in Sachen Kinderpornographie werden hier die Grundpfeiler des deutschen Datenschutzrechts erschüttert. Dagegen ist noch im Dezember eine sinnvolle Ausnahme vom Speicherverbot für den Fall des Verdachts von Hackerangriffen wieder aus dem Teledienstedatenschutzgesetz gestrichen worden. Eine generelle Speicherpflicht beeinträchtigt jedoch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger, ohne dass im Gegenzug Straftaten im Netz besser bekämpft werden können, weil durch Verschlüsselung die Ermittlungsmöglichkeiten effektiv verhindert werden können. Das bedeutet, dass in der Praxis nur die Privatsphäre von braven Bürgern beschränkt wird und die vorgebliche Verbesserung in der Ermittlungstätigkeit ausbleiben wird.
Veröffentlicht am 30.05.2002
unter #Datenschutz
Ähnliche Themen:
- Aktuelles Urteil des EuGH: Haftung des Verantwortlichen aus Art. 82 DSGVO für weisungswidrige Handlungen der Mitarbeitenden?
- Darf die KI im Hintergrund Nutzerdaten zu Trainingszwecken sammeln?
- Schmerzensgeld für Cyberangriffe?
- Prozessvorbereitende Ausforschung durch Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO?
Thema suchen:
Nach Kategorie filtern: