Nach Facebook jetzt auch Google+ Impressumspflicht bei sozialen Netzwerken

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart
Mit Beschluss vom 28.03.2013 hat das Landgericht Berlin bestätigt, dass auch in sozialen Netzwerken (im Streitfalle Google+) die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung – kurz: Impressumspflicht – eingreift. Das Landgericht stützte sich dabei auf die zugrunde liegenden EU-Richtlinien und die hierauf ergangene Rechtsprechung.

Die anfänglichen Vorbehalte, eine entsprechende Entscheidung wegen des vermeintlichen Bagatellcharakters eines solchen Verstoßes zu treffen, ließ das Landgericht schlußendlich zu Recht fallen. Denn bei einem geschäftlich genutzten Account in sozialen Netzwerken, die zunehmend in das Unternehmensmarketing – insbesondere, um jüngere Klientel anzusprechen – eingebunden sind, kann von einem Bagatellcharakter in aller Regel nicht die Rede sein.

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 21.05.2013
unter #Allgemein