01051.de – kein Anspruch auf Zahlenkombination als DE-Domain?
Der Unterzeichner hat diese Frage unter anderem im Rahmen seiner Dissertation behandelt. Soweit Vergabeorganisationen die Registrierung reiner Ziffernkombinationen ablehnen, wird dies auf RFC 1123 gestützt. Dieser Standard erlaubt zwar eine Ziffer zu Beginn des Domainnamens, dies allerdings nur dann, wenn die Domain nicht mit einer IP-Adresse verwechselt werden kann. Damit aber eröffnet RFC 1123 grundsätzlich durchaus reine Ziffernkombinationen unterhalb der jeweiligen TLD. Erlaubt sind solche Zeichenfolgen, solange sie sich nicht mit der automatischen, adresstechnischen Auflösung der IP-Nummern überschneiden. Zu vermeiden wäre sonach lediglich die Quadrupel-Form (z.B. 193.88.24.0). Dies beließe freilich ohne weiteres Raum für die o.g. Beispieldomain. Technische Normen, die geeignet sind, die Ausübung von Kennzeichenrechten zu beeinflussen, sind jedoch zumindest dann, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen aufgestellt werden, sachgerecht zu interpretieren. Angesichts der Marktstrukturverantwortung dieser Unternehmen muss dies auch die aktive Unterstützung bei der Durchsetzung solcher Rechte beinhalten. Demnach bestand im vorgenannten Fall durchaus ein Kontrahierungszwang der DENIC eG. Ähnliches gilt im Übrigen für das sachlich nicht uneingeschränkt gerechtfertigte Verbot der Sonderzeichen (RFC 952, 1123).
Veröffentlicht am 31.10.2000
unter #Onlinerecht
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