Verwendung von Cookie-Bannern: OLG Köln präzisiert gesetzliche Anforderungen

In den letzten Jahren haben sich die Gerichte bis hin zum europäischen Gerichtshof immer wieder mit Cookie-Bannern beschäftigt. Nun liegt mit dem Urteil des OLG Köln (Urteil vom 19.01.2024, Az. 6 U 80/23) eine weitere obergerichtliche Entscheidung zu Cookie-Bannern vor.

Einwilligung erforderlich

Webseitenbetreiber bedürfen für das Setzen nicht notwendiger Cookies eine Einwilligung der Nutzer (wir berichteten dazu bereits hier). Deren rechtliche Gestaltung ist nicht trivial und verursacht Webseitenbetreibern erheblichen Aufwand und Rechtunsicherheiten. Initiativen des Gesetzgebers, die sich des Problems annehmen, gibt es zwar (wir berichteten hier), allerdings wird hier wohl voraussichtlich noch eine Weile diskutiert werden. Damit bleibt die Einholung einer Einwilligung nach gegenwärtiger Rechtslage notwendig.

Urteil des OLG Köln

In dem Verfahren des OLG Köln hatte die Verbraucherzentrale NRW ein werbefinanziertes Internetportal für Wetterdaten auf Unterlassung der Verwendung eines Cookie-Banners auf wetteronline.de in Anspruch genommen. Eine wirksame Einwilligung zur Verwendung von Cookies liege nicht schon dann vor, so das Gericht, wenn der Cookie-Banner die zwei Optionen „Akzeptieren“ und „Einstellungen“ enthält. Auch genügt ein Banner nicht den gesetzlichen Anforderungen, das über ein „X“-Symbol in der rechten oberen Ecke des Banners geschlossen werden kann und mit dem Schriftzug „Akzeptieren und Schließen“ versehen ist.

Erforderlichkeit einer echten und freien Wahl zwischen „Akzeptieren“ und „Ablehnen“

Der Verbraucherverband argumentierte mit Erfolg, für die Nutzer werde nicht hinreichend deutlich, ob der Cookie-Banner tatsächlich eine Einwilligungserklärung darstellt. Jedenfalls genüge diese nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn Art. 4 Nr. 11 DSGVO, auf den § 25 Abs. 1 TTDSG verweist, setzt voraus, dass eine echte und freie Wahl zwischen der Option „Akzeptieren“ und der Option „Ablehnen“ gewährleistet sein muss. Die Einwilligung in die Nutzung der Cookies muss danach insbesondere freiwillig erfolgen. Im vorliegenden Fall war dies nicht ausreichend gewährleistet.

Praxistipp

Soweit nicht bereits geschehen, sollten Sie bei der Nutzung von Cookies oder ähnlichen Technologien, die nicht unbedingt für den Betrieb der Website erforderlich sind, die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einholen. Gerne sind wir Ihnen bei der Erstellung eines rechtswirksamen Cookie-Banners behilflich.

Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht sowie für Urheber- und Medienrecht Heike Nikolov

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz Sandro Hänsel

Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 20.02.2024
unter #Datenschutz, #IT-Recht, #Onlinerecht