Aktuelle europäische Entscheidung zu Cookie-Banner: Aus- und Abwahlmöglichkeit erst unter „Details anzeigen“ rechtswidrig!

Gemäß einer Entscheidung der dänischen Datenschutzaufsichtsbehörde, sind Cookie-Banner rechtswidrig und genügen nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen, in welchen dem Besucher der Website bei der ersten Interaktion nur die Auswahlmöglichkeiten „OK“ oder „Details anzeigen“ zur Verfügung stehen und er erst unter Klick auf “Details anzeigen” die Möglichkeit eingeräumt bekommt, die eingesetzten Cookies nach den Zwecken auszuwählen.

Wie bereits bekannt, dürfen nach der Entscheidung des EuGH, Urteil vom 01.10.2019, Az. C 673/17 – Planet49, Cookies erst nach einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung auf Endgeräten der Nutzer gespeichert werden.

Nach Ansicht der dänischen Aufsichtsbehörde kann die vorgenannte Cookie-Banner-Lösung eine solche informierte Einwilligung nicht gewährleisten. Ihre Entscheidung begründete die dänische Aufsichtsbehörde mit folgenden wesentlichen Argumenten:

  1. Der Besucher der Website erhält mit einem solchen Cookie-Banner nicht die ausreichende Transparenz um die Zwecke zu identifizieren und damit die Wahl einzelne Cookies zu aktivieren, für die der Besucher tatsächlich zustimmen möchte.
  2. Der verwendete “One-Click-Away” – Ansatz ist nicht transparent. Die Aus- und Abwahlmöglichkeit von bestimmten Cookies unter „Details anzeigen“ befindet sich „einen Klick entfernt“ und ist daher nicht die erste Interaktion der Zustimmungslösung.
  3. Die Verweigerung der Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenso leicht sein, wie die Erteilung einer Zustimmung. Der Besucher der Website erhält bei dem verwendeten Cookie-Banner nicht die Möglichkeit, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten mit dem ersten Klick abzulehnen.
  4. Schließlich ist die Möglichkeit zur Ablehnung der Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der verwendeten Cookie-Banner-Lösung nicht so klar, wie die Möglichkeit eine Generaleinwilligung zur erteilen. Dadurch wird die betroffene Person indirekt zu einer solchen Generaleinwilligung gedrängt.

Da wir davon ausgehen, dass auch die deutschen Aufsichtsbehörden dieser Ansicht folgen werden, raten wir zur Berücksichtigung der Entscheidung bei der Auswahl entsprechender Cookie-Banner-Lösungen.

Gerne stehen wir in dieser Hinsicht jederzeit beratend zur Verfügung.

Autor: Sandro Hänsel

Autor: Sandro Hänsel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Geschäftsführender Partner bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 20.02.2020
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