BGH: Betreiberpflichten bei Bewertungsportalen

Gegenstand des BGH-Urteils vom 01.03.2016 war die Negativbewertung eines Arztes durch einen anonymen Nutzer. Der betroffene Arzt bestritt, dass er den Bewertenden
behandelt habe und forderte den Portalbetreiber vorprozessual zur Entfernung der Bewertung auf. Dieser sandte die Beanstandung dem Bewertenden zu, dessen Antwort
hierauf leitete er dem betroffenen Arzt unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken nicht weiter. Die Bewertung beließ er im Portal.

Der BGH gelangt zu der Feststellung, dass der Betreiber die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt habe. Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder
pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschwerten es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem Betroffenen, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.

Vor diesem Hintergrund hätte der Portalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihm den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte er den Bewertenden auffordern müssen, den Behandlungskontakt belegende Unterlagen (z.B. Rezepte oder sonstige Indizien) möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung er ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte er an den betroffenen Arzt weiterleiten müssen.

Im weiteren – an das Berufungsgericht zurückverwiesenen – Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu den vom Betreiber ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

(Quelle: Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 49/201)

Autor: Dr. Jens Bücking

Autor: Dr. Jens Bücking

Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partner­schafts­gesell­schaft mit beschränkter Berufshaftung


Veröffentlicht am 23.03.2016
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