BGH bejaht grundsätzlich Werktitelschutz von Apps
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2016 (I ZR 202/14) entschieden, dass Apps (wie alle Softwaretitel) grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können.
Im Streitfall ging es um unter dem App-Titel “wetter.de” ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und -Informationen. Dieser Bezeichnung, so der BGH, komme aber keine für einen Werktitelschutz nhinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liege es im Streitfall: “wetter.de” für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, sei glatt beschreibend.
Zwar sind in bestimmten Fällen – und namentlich bei Presseerzeugnissen – nur geringe Anforderungen an den Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt aber voraus, dass das Publikum seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass es deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze seien jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
(Vgl. PM des BGH Nr. 26/2016 )
Autor: Dr. Jens Bücking
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Partner bei esb Rechtsanwälte Emmert Bücking Speichert Matuszak-Lesny (Adwokat) Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Veröffentlicht am 31.03.2016
unter #Allgemein
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