Dauerbrenner im B2B-Geschäft: Kollidierende Allgemeine Geschäftsbedingungen – der sogenannte „battle of forms“ unter Berücksichtigung internationaler Bezüge
Alltag im unternehmerischen Rechtsverkehr: Der Einkäufer verweist in seiner Bestellung auf seine für ihn vorzugswürdigenden Einkaufsbedingungen. Der Verkäufer hingegen verweist in der Auftragsbestätigung auf die ihn begünstigenden Lieferbedingungen. Bei beiden Regelwerken handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (auch AGB bzw. Terms & Conditions). Im deutschen Recht ist die Problematik kollidierender AGB bekannt und die Lösung eindeutig. Sehr viel komplizierter wird es im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
I. Was gilt in Deutschland?
Im innerdeutschen Verkehr genügt für die wirksame Einbeziehung von AGB der bloße Hinweis des Verwenders, dass seine AGB gelten sollen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.5.2015 – 7 U 26/15, ZVertriebsR 2015, 235). Das Problem sich widersprechender AGB löst die Rechtsprechung wie folgt: Sie bejaht einen Vertragsschluss und lässt die sich widersprechenden Klauseln unbeachtet (sogenannte „knock-out rule“ oder „Restgültigkeitstheorie“). An der Stelle der sich widersprechenden Klauseln gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere also die des BGB und HGB.
II. Was gilt im internationalen Geschäftsverkehr?
Eine ähnliche Rechtslage wie in Deutschland besteht in Polen, der Schweiz und Österreich; in den USA führt das Gesetz, also der Uniform Commercial Code zu ähnlich Ergebnissen wie die „knock-out rule“ (vgl. Piltz, Battle of forms und UN-Kaufrecht, IWRZ 2017, 195). Im internationalen Raum herrscht hingegen weit überwiegend die sogenannte „last-shot rule“oder „Theorie des letzten Wortes“. Danach gelten die AGB desjenigen Vertragspartners, der zuletzt auf sie verwiesen hat. Dies gilt namentlich für England sowie die arabischen Länder und die Länder des Nahen Ostens (Piltz, a.a.O.). Wieder ganz anders die Niederlande: Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, dass grundsätzlich die AGB der Partei zum Zug kommen, die als erste AGB in den Vertrag einbezieht (sogenannte „first-shot rule“), es sei denn, der Adressat widerspricht ausdrücklich (Piltz, a.a.O).
Bei internationalen Lieferverträgen über Waren, die in den Anwendungsbereich des sogenannten UN-Kaufrechts fallen, wenden die zur Entscheidung berufenen Gerichte außerhalb Deutschlands überwiegend die „last-shot rule“ an (Piltz, a.a.O.). Für die „knock-out rule“ hatten sich, soweit ersichtlich, drei deutsche Gerichte ausgesprochen (OLG Düsseldorf, CISG-online Nr. 919; BGH NJW 2002, 1651, 1652; AG Kehl, NJW-RR 1996, 565). Bei internationalen Verträgen, die nicht den Verkauf von Waren betreffen, ist die Rechtslage unter Umständen noch komplizierter.
III. Perspektive und Relevanz für die Praxis
Internationale Rechtsinstrumente, die gezielt Lösungen für die Problematik des „battle of forms“ in Aussicht stellen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere für die Verkäufer- bzw. Auftragnehmerseite empfiehlt es sich deshalb, juristischen Rat bei der Gestaltung der relevanten Texte (AGB, Angebotstexte, Auftragsbestätigungen) und der Etablierung von Workflows zur Einbeziehung der AGB einzuholen.
Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Anne Schramm, LL.M. (VUW)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
Autor: Anne Schramm
Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht
Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB
Veröffentlicht am 03.03.2020
unter #Allgemein, #Internationales Recht, #IT-Recht, #Onlinerecht, #Vertriebsrecht
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