e|s|b Rechtsanwälte informieren: Vor beabsichtigten Widerruf eines Darlehensvertrages bzw. Widerspruch eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages wird der Abschluss eines Rechtsschutz-versicherungsvertrages anempfohlen!

Rechtslage:

Voraussetzung für die Übernahme von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten durch eine Rechtsschutzversicherung ist, dass ein Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetreten ist und dass dieser vom Versicherungsvertrag umfasst ist bzw. nicht durch Ausschlussklauseln vom Versicherungsschutz ausgegrenzt wurde.

Als Versicherungsfall wird allgemein ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften angenommen. Lässt sich eine Kette von Rechtsverstößen feststellen, ist für die Bestimmung des Versicherungsfalls das Kausalereignis maßgebend. Hierdurch sollten Manipulationsmöglichkeiten vorgebeugt werden.

 

BGH, Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12:

Nunmehr entschied das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, dass für den Fall, dass ein Versicherungsnehmer den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Informationen bei Vertragsschluss noch Jahre später widerspricht und daraus Rückabwicklungsansprüche gegen den Versicherer herleitet, der maßgebliche Rechtsverstoß in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, liegt und nicht in der mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Im dortigen – zur rechtlichen Beurteilungen angestandenen – Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahre 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen und diese durch Kündigung im Jahre 2006 beendet. Der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus, der (erheblich) unter der Summe der Versicherungsbeiträge lag. Mit anwaltlichem Schreiben widersprach der Versicherungsnehmer im Jahre 2010 seiner Erklärung über den Abschluss des bereits abgewickelten Lebensversicherungsvertrages und forderte vom Versicherer die Rückerstattung sämtlicher Prämienzahlungen.

Das Berufungsgericht (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 23.12.2011, Az. 4 S 201/11) hatte den Anspruch auf Deckungsschutz wegen einer sog. Vorvertraglichkeit abgelehnt, da der Kläger den Rechtsschutzversicheurngsvertrag erst nach 1995 abschloss. Zur Begründung führte das Berufungsgericht aus, dass mit der Verletzung der Informationspflichten durch den Lebensversicherer bereits “der Keim für die spätere rechtliche Auseinandersetzung gelegt woden” sei.

Der BGH hingegen stellte fest, dass das Begehren des Versicherungsnehmers vielmehr dahin geht, den Lebensversicherungsvertrag zurück abzuwickeln. Er verfolge damit einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 5 a VVG a.F.) entstanden ist. Die Umstände des Vertragsschlusses im Jahre 1995 seien für den maßgeblichen Pflichtenverstoß auch noch nicht ausgelöst worden, quasi als erste Stufe der Verwirklichung der Gefahr einer (zukünftigen) rechtlichen Auseinandersetzung.

 

Praxistipp:

Für den Fall, dass Sie beabsichtigen, einen Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag oder einen Darlehensvertrag zu widerrufen und Sie keinen Vertrag mit einem Rechtsschutzversicherer abgeschlossen haben, raten wir, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen und erst nach einer Wartezeit von (regelmäßig) 3 Monaten den Widerruf/Widerspruch als Gestaltungserklärung auszuüben.

So sichern Sie sich die wirtschaftliche Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung bei einer regelmäßig mit hohen Kosten verbundenen rechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einer Bank oder Versicherung.

Über das Procedere von einer Antragstellung über den Widerruf bis zur (außer-)gerichtlichen Auseinandersetzung beraten wir Sie gern ausführlich. Rufen Sie uns an!

 

Tino Ebermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 05.01.2015
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