esb Rechtsanwälte setzen für König & Cie. Renditefonds 80 Sachwertsparplan-Anleger Schadenersatzansprüche vor dem Landgericht Dresden gegen Anlageberater durch

Sachverhalt:
Im Jahre 2010 trat unser Mandant auf Empfehlung eines unabhängigen Finanzberaters mittelbar über eine Treuhandgesellschaft der Fondsgesellschaft bei.

Das Emissionshaus König & Cie. aus Hamburg bot Anlageinteressenten an, sich ab 13.500,- € plus 5 % Verwaltungsgebühr (Agio) zu beteiligen. Von der gezeichneten Einlage waren 20 % sofort, die übrigen 80 % in 144 monatlichen Raten über 12 Jahre hinweg zu leisten.

Der Berater stellte das Investment als eine sichere und renditestarke Beteiligung dar, die als Kapitalgrundstock für den Erwerb eines Eigenheimes bestens geeignet sei.

Tatsächlich ist der Renditefonds 80 ein Dachfonds, der in sogenannte Zielfonds investiert, die ihrerseits wiederum in Immobilien, Schiffe, Fotovoltaikanlagen, Flugzeuge und Gewerbeimmobilien Geld anlegen. Dabei ist der Renditefonds 80 als sog. “Blind-Pool”-Anlage konzipiert. Das bedeutet, dass die konkreten Anlageobjekte zu Beginn der Beteiligung noch gar nicht feststehen.

Die Stiftung Warentest warnte bereits 2013 vor dem Abschluss und bezeichnete den Renditefonds 80 als “gefährlichen Sparplan”. Mit irreführenden Begriffen, wie “Sachwertsparplan” und “Sparvertrag” erweckte das Emissionshaus den Eindruck, dass die Anlage sicher sei. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes.

Urteil:
Das LG Dresden (Az. 9 O 3177/13) sprach dem von uns vertretenen Kläger einen Schadenersatzanspruch zu, der auf die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichtet ist. Wer – so das Landgericht – ein gewisses Polster für den Erwerb von Grundeigentum ansparen möchte, sei lediglich bereit, kalkulierbare Risiken zu tragen. Beim Renditefonds 80 besteht indes ein hohes – aufgrund des “Blind-Pool”-Charakters der Anlage im Grunde genommen unkalkulierbares – Verlustrisiko. Wegen der irreführenden Bezeichnung als “Sparplan” sei das Risiko für den Anleger nicht erkennbar gewesen. Eine vom Berater zu fordernde Risikoaufklärung war jedoch nicht erfolgt.

Der Berater hatte gegen das Urteil des LG Dresden Berufung eingelegt, die jedoch vom Oberlandesgericht Dresden bereits durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen wurde. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Fazit:
Das Urteil findet sowohl für die übrigen “Renditefonds 80”-Anleger, als auch für Anleger, die sich an anderen Fondsgesellschaften beteiligten, deren konkreten Investitionen bei Prospekterstellung/Beitritt ebenfalls noch nicht fest standen, Anwendung. Bei diesen Beteiligungen ist das Verlustrisiko konkret kaum abschätzbar, weshalb diese Art von Beteiligungen grundsätzlich nur für Anleger, die ein Totalverlustrisiko in Kauf nehmen – und die auch können! – in Betracht kommen dürfte.

Sollten auch Sie in einer geschlossenen Beteiligung – zumeist als (mittelbarer) Kommanditist – investiert sein und aufgrund von übermittelten Geschäftsberichten und sonstigen Mitteilungen der Emittenten den Verdacht haben, dass die seinerzeitige Beratung und Empfehlung nicht in Ihrem Interesse stand, vielmehr vom Provisionserzielungsinteresse des Vermittlers geleitet war, bringt eine anwaltliche Beratung unter Beachtung der Person des Anlegers, seiner Risikotragfähigkeit und der konkreten Beratungssituation zumeist rasch Gewissheit über das Bestehen möglicher Schadenersatzansprüche.

Häufig kann bereits in einem ersten – für die Rechtssuchenden kostenfreien – Telefonat eingeschätzt werden, ob ein inhaltlich vertiefte Prüfung Sinn macht oder ob gegebenfalls unüberwindbare Einwendungen die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches hindern.

Tino Ebermann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Veröffentlicht am 18.04.2016
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