e|s|b Rechtsanwälte: Erste Klage gegen DENIC auf Registrierung einer einstelligen Domain

In einem früheren Newsletter hatten wir bereits darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in einer kartellrechtlichen Entscheidung dem deutschen Domain–Vergabemonopolisten DENIC mangels Vorliegen technischer oder sonstiger Hinderungsgründe zur Registrierung der Domain “vw.der” verurteilt hat. Zweistellige Domains sind jedoch nach den Registrierungsbedingungen der DENIC nicht zulässig. Interessant an dem Urteil ist nicht zuletzt, dass es DENIC de facto zu einer nachfragekonformen Ausgestaltung der Registrierungsbedingungen verpflichten könnte. In Folge Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ist die vw.de-Entscheidung bislang allerdings noch nicht rechtskräftig. Nach Ansicht dieser Kanzlei dürfte die Entscheidung aber einer höchstrichterlichen Revision standhalten, denn es besteht auch aus kartellrechtlichen Gründen kein sachlich gerechtfertigter Grund mehr, Registrierungswünsche berechtigter Namens- oder Kennzeicheninhaber auf Zuteilung einer dem Namen/Kennzeichen entsprechenden DE-Domain zu versagen. Eine auf Initiative der ICANN im Jahre 2007 erfolgte Umfrage innerhalb der beteiligten Fachkreise hat ergeben, dass gegen die Registrierung auch von einstelligen (sog. „single character“) Domains zumindest nach heutigem Stand keine technischen oder sonstigen durchgreifenden Bedenken (mehr) bestehen. Dem entspricht zum einen auch eine seit langem bei anderen Registraturen zu beobachtende Praxis (Bestandsschutzgedanke), zum anderen aber auch in jüngster Zeit entsprechende Neuregistrierungen von einstelligen Domains – dies sowohl im Bereich der generischen Top Level Domains als auch bei den nationalen Top Level Domains. Eine entsprechende Klage gegen DENIC, gerichtet auf Registrierung einer einstelligen (single character) Domain, an der dem Kläger Markenrechte zustehen, wurde durch diese Kanzlei inzwischen beim Landgericht Frankfurt/M. eingereicht. Wir werden weiter berichten.

Veröffentlicht am 03.12.2008
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